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LSG Hamburg, Urteil vom 21.08.2014 - 4 AS 97/13
Grundsicherungsleistungen Anrechnung von Vermögen und Einkommen Erbrechtliche Abfindungszahlungen Zeitpunkt des Zuflusses
1. Einkommen ist grundsätzlich das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat.
2. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss).
3. Nach Antragstellung zugeflossene Abfindungszahlungen sind als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht als Vermögen anzusehen.
Normenkette:
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 13.09.2012 S 4 AS 3120/11
Die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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