Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger für die Monate Juli bis September 2014 Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKKG) zusteht.
Der Kläger ist - bei schwankendem Gehalt - als Taxifahrer abhängig beschäftigt. Die näheren Lebensumstände des Klägers sind
im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 30. Mai 2016 zutreffen beschrieben. Hierauf wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kinderzuschlag für die Monate Juli und August 2014
wegen Nichterreichens der Einkommensgrenze nach § 6a Abs. 1
BKGG in diesen beiden Monaten, mit weiterem Bescheid vom 1. Dezember 2014 Kinderzuschlag für den Monat September 2014 wegen bedarfsdeckenden
Einkommens im Sinne von § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (insbes. Zufluss einer Nachzahlung von Verletztengeld) in diesem Monat ab.
Der Kläger erhob jeweils Widerspruch. Die Widersprüche wurden mit Bescheiden vom 13. Februar 2015 zurückgewiesen. Am 10. März
2015 hat er vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2016 abgewiesen: Die Klage sei nicht begründet, da der geltend
gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag nicht bestehe. Bei Anwendung des auf den Monat bezogenen Zuflussprinzips habe der Kläger
in den Monaten Juli und August 2014 die Mindesteinkommensgrenze von 900 EUR gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2
BKGG nicht erreicht, im September 2014 hätte mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 4
BKGG nicht vermieden werden können.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 4. Juni 2016 zugestellt worden. Am 4. Juli 2016 hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger bittet um Überprüfung der Entscheidung des Sozialgerichts vor dem Hintergrund, dass die Zahlung des Verletztengeldes
verspätet gewesen sei und ihm bei einer Durchschnittsbetrachtung seines Einkommens möglicherweise ein Kinderzuschlag zugestanden
hätte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide
vom 1. Dezember 2014 und der Widerspruchsbescheide vom 13. Februar 2015 zu verpflichten, Kinderzuschlag für die Monate Juli
bis September 2014 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, auch des Verfahrens L 4 BK 4/16 NZB, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2016 ist in der Sache nicht
begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nicht. Das hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend
dargelegt, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Argumente gehen fehl. Das Sozialgericht
hat vielmehr überzeugend ausgeführt, warum für die Einkommensberechnung und -anrechnung auf die Grundsätze und insbesondere
auf das monatsbezogene Zuflussprinzip des SGB II abzustellen ist, zumal der Kinderzuschlag gerade dazu dienen soll, Leistungen nach diesem Gesetzbuch zu vermeiden (Beschl.
des Senats vom 24.10.2016, L 4 BK 4/16 NZB).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG,
Ein Grund, gem. §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.