Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Abklärung seiner Erwerbsfähigkeit.
Der 1969 geborene Kläger bezog bis 31. Dezember 2004 Sozialhilfe. Am 22. November 2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. Januar 2005. Mit Bescheid vom 24. November 2004
wurde dem erwerbsfähigen, hilfebedürftigen, allein lebenden Kläger Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer Regelleistung
in Höhe von 345 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 407,29 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 bewilligt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der folgenden Begründung: "Seit wann bin ich erwerbsfähig?" Außerdem monierte er,
er sei in die falsche Krankenkasse eingestuft.
Am 2. Dezember 2004 erging ein Änderungsbescheid, mit welchem das Bestehen einer Krankenversicherung bei der AOK S. statt
bei der AOK H. festgestellt wurde; andere Änderungen enthält der Bescheid nicht. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006 mit der Begründung zurück, der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide
nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, da ihm Leistungen in gesetzlicher Höhe bewilligt worden seien.
Die am 7. März 2006 erhobene Klage blieb unbegründet.
Das Sozialgericht Hamburg hat mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
eine Rechtswidrigkeit der Bescheide sei nicht ersichtlich, es gebe keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung. Die
Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliege der Beklagte; diese sei auch bis zur endgültigen Feststellung der Erwerbsfähigkeit
zur Leistung verpflichtet. Eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Erwerbsfähigkeit sei
unzulässig.
Der Kläger hat gegen den ihm am 22. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 10. März 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung
führt er aus: "Ich habe eine Frage gestellt, die bisher nicht beantwortet wurde." Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung
vom 31. Mai 2010 ausgeführt, er sei keineswegs der Auffassung, nicht erwerbsfähig zu sein. Er halte sich vielmehr für erwerbsfähig
und wolle auch Leistungen von der Beklagten erhalten. Er wolle aber einmal festgestellt haben, dass er erwerbsfähig sei.
Der Kläger beantragt,
die Abklärung seiner Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Durch Beschluss vom 10. November 2009 hat der Senat die Berufung nach §
153 Abs.
5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil
das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss vom 10. November 2009 die Berufung
dem Berichterstatter übertragen hat, der nach §
153 Abs.
5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 17. November 2009 zugestellt worden.
Die Berufung ist statthaft (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig.
Das Rechtsschutzbegehren des Klägers richtet sich allein auf die Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit durch das Gericht. Die
hierfür allein in Betracht kommende Klageart ist die Feststellungsklage nach §
55 SGG. Gemäß §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der
Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Schon nach seinem eigenen Vorbringen begehrt der Kläger
nicht die Feststellung eines aktuellen Rechtsverhältnisses. Als solches werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die
sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm u.a. für das
Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992, BVerwGE 89, S. 327, 329).
Zwar besteht grundsätzlich ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten insoweit, als ein solches durch die Antragstellung
des Klägers auf Arbeitslosengeld II begründet worden ist und auch die darauf beruhende Leistungsgewährung eine subjektiv-rechtliche
Ausformung erhalten hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall bereits das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses streitig ist. Rechtsverhältnisse sind durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet (BVerwG, aaO.,
S. 330; ferner BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995, BVerwGE 100, S. 83, 90). Um ein Rechtsverhältnis geht es daher nur, wenn es um die Feststellung von Rechten und Pflichten geht. Solche Rechtsverhältnisse
setzen stets einen konkreten Sachverhalt voraus (BSG, Urteil vom 25. August 1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 32).
Die vom Kläger begehrte Feststellung zielt nicht auf die Feststellung von Rechten und Pflichten aus dem oben skizzierten Rechtsverhältnis;
er macht nicht geltend, dass insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Erwerbsfähigkeit seine Position gegenwärtig und
unmittelbar beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen benennt er keinen Sachverhalt, der Anlass geben könnte, die von ihm aufgeworfene
Frage im Wege der Feststellungsklage zu klären. Er hat nicht andeutungsweise dargelegt, dass aktuell irgendein Sachverhalt
gegeben sein könnte, der Feststellungen zu seiner Erwerbsfähigkeit notwendig machen könnte. Ohne Darlegung eines solchen konkreten
Sachverhaltes begehrt der Kläger aber nicht die Feststellung von Rechten und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis, vielmehr
läuft sein Begehren auf die gewünschte Beantwortung einer allgemeinen Frage zu einer Eigenschaft seiner Person hinaus, die
ein Feststellungsinteresse nicht begründet.
Die Frage der Erwerbsfähigkeit wird darüber hinaus bereits - worauf der Kläger auch hingewiesen worden ist - im Rahmen des
Leistungsbescheides der Beklagten inzident beantwortet. Für eine zusätzliche formelle Feststellung der Erwerbsfähigkeit des
Klägers fehlt schon daher das erforderliche Feststellungsinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.