Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II).
Der Kläger beantragte am 27. September 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB
II. Er gab dabei keine Erwerbstätigkeit an. Die Beklagte erließ in der Folgezeit verschiedene Bescheide und Änderungsbescheide,
letztlich wurden dem Kläger für folgende Zeiträume folgende Leistungen bewilligt und ausbezahlt:
1. Januar 2005 - 30. April 2005 monatlich 681,50 EUR (Bescheid vom 20.12.2004) 1. Mai 2005 - 31. Juli 2005 monatlich 681,50
EUR (Bescheid vom 26.05.2005) 1. August 2005 - 31. August 2005 monatlich 679,90 EUR (Bescheid vom 26.05.2005) 1. September
2005 - 31. Oktober 2005 monatlich 673,14 EUR (Bescheid vom 18.10.2005) 1. November 2005 - 31. März 2006 monatlich 673,14 EUR
(Bescheid vom 18.10.2005).
Am 15. März 2006 erfuhr die Beklagte von der Steuerberaterin des Klägers, dass dieser seit dem 1. April 2004 durchgehend einer
Erwerbstätigkeit bei der Firma N. nachging und hieraus ein Einkommen von monatlich 260,- EUR bezog.
Mit Bescheid vom 15. März 2006 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen vom 1. Januar 2005 bis
zum 31. März 2006 in Höhe von insgesamt 2.464,70 EUR auf. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil falsche bzw. unvollständige
Angaben gemacht worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. März 2006 Klage. Zugleich stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (Az: S 56 AS 565/06 ER). Diesen Antrag legte das Sozialgericht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2006 aus und stellte mit Beschluss
vom 7. April 2006 fest, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung habe.
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, die Rückforderung sei zu hoch; die Beklagte habe zu Unrecht Freibeträge und
Werbungskosten nicht bzw. in zu niedriger Höhe berücksichtigt. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 reichte der Kläger eine weitere
Klage gegen die Beklagte ein (Az: S 56 AS 1023/06), mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Neuberechnung seines anzurechnenden Einkommens begehrte.
Am 2. August 2006 erließ die Beklagte einen Bescheid, der den Bescheid vom 15. März 2006 ersetzte und mit dem die Bewilligung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober
2005 in Höhe von monatlich 167,47 EUR, für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 31. März 2006 in Höhe von monatlich 128,00
EUR zurückgenommen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bewilligung von Leistungen sei rechtswidrig gewesen; die fehlerhafte
Bewilligung beruhe auf falschen bzw. unvollständigen Angaben des Klägers hinsichtlich seines Einkommens. Dem Kläger seien
Leistungen in Höhe von insgesamt 2.314,70 EUR zu Unrecht gezahlt worden.
Am 2. August 2006 erging ferner ein Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid
vom 15. März 2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. August 2006 zurückwies. Mit Schreiben vom 16. August 2006 erhob
der Kläger eine weitere Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid (Az: S 56 AS 1671/06). Auch hier trug er vor, die Beklagte habe Freibeträge und Werbungskosten nicht hinreichend berücksichtigt.
Mit Beschluss vom 1. September 2006 verband das Sozialgericht die drei Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zu Recht habe die Beklagte nach den Vorschriften
des SGB II und der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) in den jeweiligen Fassungen vor und nach den Rechtsänderungen
durch das Freibetragsneuregelungsgesetz (vom 14.8.2005, BGBl. I S. 2407 f.) von den bekannt gewordenen Einkünften des Klägers Absetzungen vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid
verwiesen. Die von dem Kläger behaupteten Kosten für eine HVV-Monatskarte in Höhe von 51,00 EUR könnten auch nach der alten
Rechtslage keine Berücksichtigung finden. Denn es fehle an einem Nachweis dieser Kosten in Form der Vorlage der erworbenen
Fahrkarten. Auch eine Entfernungspauschale nach § 3 Nr. 3 a) bb) ALG II-V komme nicht in Betracht. Denn der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Auskunft darüber erteilt, an wie vielen
Tagen pro Monat er seine Arbeitsstelle aufgesucht habe und sich auch nicht einverstanden damit erklärt, dass das Gericht diese
Angaben direkt beim Arbeitgeber erfrage. Die Bescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger bereits seit
dem 1. April 2004 seiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit schon bei Erlass der Bewilligungsbescheide Einkommen erzielt
habe. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen, dass einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegenstehen würde, könne der Kläger sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, da die Bewilligungen auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Klägers beruhten. Der Kläger
habe nämlich sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit gegenüber der Beklagten nicht angegeben, obwohl er dazu verpflichtet gewesen
sei. Im Antrag des Klägers vom 27. September 2004 und den Fortzahlungsanträgen vom 13. April 2005 und 14. Oktober 2005 seien
diese Einkünfte nicht angegeben worden, so dass die Beklagte bei Erlass der nunmehr teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheide
davon ausgegangen sei, dass der Kläger keine Einkünfte erziele. Der Kläger habe auch nicht im Ansatz erklärt, wann und auf
welche Weise die Beklagte von seinen Einkünften aus der Arbeitsstelle vor dem 14. März 2006 erfahren haben solle, obwohl er
diese in den Leistungsanträgen jeweils nicht angegeben gehabt habe. Die Bewilligungsbescheide seien auch mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen gewesen.
Gegen den ihm am 16. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. Juni 2009 Berufung eingelegt. Er macht
geltend, dass in den Antragsformularen auf Fortzahlung lediglich gefragt werde, ob eine Änderung eingetreten sei. Eine Änderung
sei aber nicht eingetreten, da eine zuvor bereits bestehende Arbeitsstelle fortbestanden habe. Das Antragsformular sei entsprechend
zu überarbeiten.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Juni 2009 sowie
die Bescheide der Beklagten vom 15. März 2006 und 2. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2006
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 hat das Gericht das Verfahren nach §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 21. Mai 2010 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten der Beklagten verwiesen.
Das Gericht konnte auch trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn er war ordnungsgemäß
geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht erforderlich.
Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu folgender Bemerkung Anlass: Der Kläger kann nicht damit durchdringen, dass die von
der Beklagten verwendeten Formulare in seinem Fall zu fehlerhaften Angaben geführt hätten. Im Erstantrag war durchaus Raum
für Angaben zu den Einkünften; hier hat der Kläger es aber gerade unterlassen, seine Nebeneinkünfte offenzulegen. In den Folgeanträgen
hätte er ohne weiteres unter "Änderungen" - nämlich als Änderung gegenüber den vorherigen Angaben - die Arbeitsstelle angeben
oder in einer gesonderten Erklärung die unterlassene Angabe nachholen müssen.