LSG Hamburg, Urteil vom 16.01.2009 - 5 B 1136/08
Statthaftigkeit der Beschwerde beim einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren
Wird gegen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der Beschwerdewert nicht erreicht wird oder
in denen wiederkehrende oder laufende Leistungen von bis zu einem Jahr streitig sind, Beschwerde eingelegt, so hängt ihre
Zulässigkeit davon ab, ob die Berufung in einem Hauptsacheverfahren zulässig wäre.
2. Eine Beschwerde gegen eine in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung wird durch eine unrichtig
erteilte Rechtsmittelbelehrung durch das erstinstanzliche Gericht nicht zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hamburg 05.11.2008 S 55 AS 2465/08 ER