LSG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2005 - 5 B 201/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Beurteilung der Angemessenheit der
Aufwendungen nach den "Fachlichen Vorgaben in Hamburg"
Bei den "Fachlichen Vorgaben in Hamburg" handelt es sich um eine verwaltungsinterne Beurteilungs- bzw. Ermessensrichtlinie,
an die die Gerichte nicht gebunden sind. Der dort enthaltene Verweis junger, allein stehender Menschen bei Erstbezug einer
Wohnung vorrangig zunächst auf möblierte Zimmer, Untermiete und Wohngemeinschaften ist als solcher zu pauschal und undifferenziert.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 27 Nr. 1
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Vorinstanzen: SG Hamburg 07.09.2005 S 51 AS 632/05 ER