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LSG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 B 3/09
Förderung der beruflichen Weiterbildung; Entziehung einer Zertifizierung; Rechtsweg zu den Sozialgerichten; einstweiliger Rechtsschutz
1. Für Streitigkeiten über den Entzug der Zulassung eines Maßnahmeträgers und/oder der von ihm durchgeführten Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Zertifizierungsstellen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Zertifikatsentzug hat nach den maßgeblichen Regelungen des § 86b Abs. 1 SGG zu erfolgen.
2. Ein Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz ist nicht wegen einer vorrangigen Vereinbarung eines Schiedsverfahrens unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 522
Normenkette:
AZWV § 11 Abs. 3 Nr. 1
, , , ,
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4
,
SGG § 86a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 1
,
SGG § 123
,
SGG § 202
, , ,
Vorinstanzen: SG Hamburg 02.12.2008 S 44 AL 683/08 ER
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben der Antragstellerin vom 30. September 2008 erhobene Widerspruch gegen den Zertifikatsentzug der Antragsgegnerin vom 15. September 2008 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Vollziehung des Zertifikatsentzugs rückgängig zu machen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: