Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Normen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Anspruch auf Grundsicherung
für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
Gründe:
Die am 21. September 2007 eingelegte Beschwerde der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg
vom 29. August 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174
Sozialgerichtsgesetz -
SGG), ist statthaft und zulässig (§§
172,
173 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragstellern im Wege der einstweiligen
Anordnung seit 1. Juli 2007 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB
II) über den tenorierten Umfang hinaus zu gewähren.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§
86 b Abs.
2 S. 2
SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer
vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung -
ZPO). Die Antragsteller haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen über den vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang
hinaus nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung jedes Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist nämlich u.a. die Hilfebedürftigkeit
der Antragsteller (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in
Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Bei unverheirateten
Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen des Elternteils und
dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II).
Partner ist u.a. die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass
nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
(§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Mit dieser Regelung knüpft der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein
gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dies setzt voraus, dass sie sich füreinander
verantwortlich fühlen, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur
Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen (Urt. vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, S. 234 ff., 265). Das Bestehen einer solchen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ist vorliegend zu bejahen.
Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet,
wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige
im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Antragsteller zu 1) und
4) haben jedenfalls das in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II genannte Kriterium erfüllt, da sie seit dem 1. Juli 2007 länger als ein
Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Die hierdurch begründete Vermutung haben sie nicht widerlegt. Vielmehr spricht
die Gesamtschau der übrigen Umstände - auch bei Anwendung der vor dem In-Kraft-Treten des § 7 Abs. 3a SGB II geltenden Maßstäbe
- für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts
wird insoweit Bezug genommen (§
153 Abs.
2 SGG analog).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine andere Beurteilung auch nicht aus dem Vortrag ergibt, der Antragsteller zu
4) sei bei den Antragstellern zu 1) bis 3) nur eingezogen, da diese keine andere Möglichkeit gesehen hätten, ihre Mietkosten
zu senken. Vielmehr geht ein solches Verhalten über die selbst unter Freunden in einer Notlage übliche Hilfe weit hinaus und
zeigt in besonderem Maße, dass eine Bereitschaft der Partner, füreinander in Notsituationen einzustehen, gegeben ist. Der
Antragsteller zu 4) verfügt über Einkommen und hätte die von ihm allein angemietete Wohnung weiterhin bewohnen können. Soweit
er - wie vorgetragen - einmal ausprobieren wollte, in der Stadt zu wohnen, hätte er sich zu diesem Zweck auch anderweitigen
Wohnraum beschaffen können, ohne sich der Enge der nunmehr bestehenden Wohnverhältnisse auszusetzen. Die Antragsteller - also
vier Personen - leben zusammen in einer 80 qm großen 3 - Zimmerwohnung, wobei der Antragsteller zu 4) kein eigenes Zimmer
hat und die gesamte Wohnung im Wesentlichen gemeinschaftlich genutzt wird. Dies gestattet den einzelnen Bewohnern kaum eine
Intimsphäre und stellt eine Situation dar, der sich in der Regel nur Personen aussetzen, die einander in besonderer Weise
verbunden sind und sich in hohem Maße vertrauen. Die bloße Behauptung, der Antragsteller zu 4) verwende sein Einkommen im
Wesentlichen zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse und sei nicht bereit, für Mietschulden der Antragstellerin zu 1)
aufzukommen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Das Gleiche gilt für den Vortrag, es fehle jedenfalls an einem
wechselseitigen Willen füreinander einzustehen, da es keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Antragstellerin
zu 1) gebe. Aufgrund der tatsächlichen Umstände befindet sich derzeit lediglich die Antragstellerin zu 1) in einer wirtschaftlichen
Notlage. Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass die Bereitschaft, dem anderen in einer derartigen Notlage beizustehen,
regelmäßig auf Gegenseitigkeit beruht.
Nicht zuletzt kommt der Äußerung der Antragstellerin zu 1) anlässlich des am 17. Juli 2006 stattgefundenen Hausbesuchs, mit
der sie den Antragsteller zu 4) als ihren Partner, mit dem sie zusammenlebe, bezeichnet hat, ebenfalls eine gewisse Indizwirkung
zu. Sie ging damals ihren eigenen Angaben zufolge davon aus, dass eine eheähnliche Gemeinschaft erst nach drei Jahren anzunehmen
sei, wobei sie insofern allerdings irrte.
Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass das Einkommen des Antragstellers zu 4) jedenfalls nicht für die Antragsteller
zu 2) und 3) einzusetzen sei, ist auf die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in ihrer ab 1. August 2006 geltenden Fassung
zu verweisen, die ausdrücklich bestimmt, dass bei unverheirateten Kindern auch das Einkommen und Vermögen des Partners seines
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Zu Recht weisen die Antragsteller allerdings
darauf hin, dass gegen die zwingende Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners in Rechtsprechung und Literatur zum
Teil verfassungsrechtliche Bedenken mit beachtlichen Argumenten geltend gemacht werden (z.B. SG Berlin, Beschl. v. 8.1.2007
- S 103 AS 10869/06 - ZFSH/SGB 2007, S. 290 ff., 292 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.4.2007 - L 3 AS 1740/07 - ZFSH/SGB 2007, S. 481 f.; Wenner, Soziale Sicherheit 2006, S. 146 ff., S. 152; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 9 Rn. 30; a.A.: SG Aachen, Beschl. v. 5.1.2007 - S 9 AS 146/06 ER - Juris Rn. 17; Klaus in jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 9 Rn. 48; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 9 SGB
II, Rn. 17; Dauber in Mergler/Zink, SGB II, § 9 Rn. 32). Gleichwohl handelt es sich bei § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II um geltendes
Recht, das so lange anzuwenden ist, wie es nicht vom Gesetzgeber korrigiert oder vom Bundesverfassungsgericht - etwa im Rahmen
einer konkreten Normenkontrolle nach Art.
100 Abs.
1 Grundgesetz - für nichtig erklärt wird (§ 78 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Anders als im Hauptsacheverfahren hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
zu erfolgen, da keine endgültige Entscheidung ergeht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl., §
86 b Rn. 13). Eine Norm kann aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht im Vorgriff auf eine Entscheidung des allein
hierzu legitimierten Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig und damit für unmaßgeblich erklärt werden, da hierdurch
das geltende Recht gleichsam ausgehebelt und das Interesse der Allgemeinheit an einer vorhersehbaren Gesetzesvollziehung verletzt
würde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2007 - L 5 B 240/07 AS ER - Juris Rn. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 18.4.2007 - L 9 AS 139/07 ER - Juris Rn. 13).
Auch wenn man aufgrund der verfassungsrechtlichen Problematik insoweit von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens
ausginge, würde die dann gebotene Folgenabwägung (vgl. Keller aaO., Rn. 29 f.; BVerfG, Beschl. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005 S. 803 ff., 806 f.) nicht zu Gunsten der Antragsteller ausfallen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin
zu 1) Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 1.431,- aus ihrer Pflegetätigkeit bezieht, von dem lediglich EUR 442,50 angerechnet
werden. Es ist ihr daher möglich und auch zumutbar, das verbleibende Einkommens in Höhe von EUR 988, 50 jedenfalls bis zum
Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Teil für ihre Kinder einzusetzen, für die im Übrigen auch jeweils EUR 154,- Kindergeld
gezahlt wird. Demgegenüber würde eine vorläufige höhere Leistungsgewährung dazu führen, dass sich die Antragsteller Rückforderungsansprüchen
ausgesetzt sähen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht. Die Antragsgegnerin
wäre zudem mit dem Risiko belastet, eventuelle Erstattungsansprüche nicht realisieren zu können.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass die von § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II angeordnete Berücksichtigung von Einkommen
und Vermögen des Partners des Elternteils nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 SGB II zu erfolgen habe (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl.
v. 18.4.2007 aaO., Rn. 14 ff.; SG Berlin, Beschl. v. 20.12.2006 - S 37 AS 11401/06 ER - Juris Rn. 10 ff.). Hiergegen spricht sowohl der Wortlaut als auch die Stellung der jeweiligen Absätze innerhalb des
§ 9 SGB II. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II bestimmt die zwingende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der dort genannten Personen
innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. § 9 Abs. 5 SGB II ist dagegen nur anwendbar, wenn keine Bedarfsgemeinschaft, sondern
lediglich eine Haushaltsgemeinschaft besteht, und daher gegenüber § 9 Abs. 1 und 2 SGB II lediglich nachrangig zu prüfen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien, in denen die Neuregelung mit der nach altem Recht gegebenen
Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Partnern begründet wurde, weil bei verheirateten Partnern eine Schwägerschaft
zum nicht leiblichen Kind entsteht und somit die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II zum Tragen kam (BT-Drs. 16/1410
S. 20). Diese Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber nämlich gerade nicht durch eine - ebenfalls denkbare - Erweiterung des
§ 9 Abs. 5 SGB II auf Kinder des nichtehelichen Partners (Peters in Estelmann, SGB II, § 9 Rn. 36; Schellhorn in GK-SGB II,
§ 9 Rn. 29) beseitigt, sondern durch eine Einbeziehung von Kindern des verheirateten und des nichtehelichen Partners in §
9 Abs. 2 SGB II.
Schließlich ist entgegen der Ansicht der Antragsteller die Ladenmiete nicht von dem Einkommen der Antragstellerin zu 1) in
Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung von Tagespflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II bestimmt sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der
Sonderregelung des § 11 Abs. 4 SGB II. Hiernach erfolgt die Berücksichtigung des Teils des Pflegegeldes, der für den erzieherischen
Einsatz gewährt wird, nach näherer Maßgabe der Ziffern 1. bis 3. ausdrücklich "abweichend von den Absätzen 1 bis 3" des §
11 SGB II. Durch diese Formulierung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass weitere Beträge - also auch die in § 11 Abs.
2 Nr. 5 SGB II genannten mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben - hier nicht abgesetzt werden können
(Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 102; Sauer in Jahn, SGB II, Stand: 15.8.2007, § 11 Rn. 33; Schmidt in
Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: 1.9.2007, § 11 SGB II, Rn. 174; ausdrücklich: BT-Drs. 16/1889 S. 29 zum insoweit gleichlautenden
§ 11 Abs. 3a SGB II).
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Tagespflegegeldes, welches sowohl die Erstattung angemessener Kosten für den durch
die Tagespflege entstehenden Sachaufwand als auch einen Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz beinhaltet (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Der Beitrag zur Deckung der Kosten umfasst danach in pauschalierter Form die gesamten Kosten, die für die Erziehungsstelle
anfallen, wobei es dieser obliegt, die Tätigkeit kostendeckend zu gestalten. Nach § 11 Abs. 4 SGB II wird bereits nur der
Anerkennungsbeitrag für den erzieherischen Einsatz teilweise berücksichtigt, der Aufwendungsersatz bleibt dagegen von vornherein
anrechnungsfrei. Könnten von dem - grundsätzlich anzurechnenden - Anteil für erzieherische Leistungen noch weitere Aufwendungen
abgesetzt werden, würde dies letztlich zu einer systemwidrigen teilweisen Finanzierung der Pflegetätigkeiten nach dem SGB VIII über das Fürsorgesystem des SGB II führen, die durch die Regelung des § 11 Abs. 4 SGB II gerade vermieden werden sollte.
Fehler in der Berechnung des Sozialgerichts sind im Übrigen weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
Nach §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 S. 1
ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse
Erfolgswahrscheinlichkeit oder - anders ausgedrückt - eine gute Möglichkeit, im Prozess zu obsiegen (vgl. die Nachweise bei
Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Stand: Januar 2007, §
73a SGG (§
114 ZPO), Rn. 7 ff.). Im Hinblick darauf, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in seiner ab 1. August 2007 geltenden
Fassung zum Teil mit durchaus erwägenswerten Begründungen angezweifelt wird und auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
bereits für die jeweiligen Antragsteller positiv ausgingen, war dem Antrag insoweit nicht von vornherein jede Erfolgsaussicht
abzusprechen, sodass Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).