LSG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2005 - 5 B 71/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung eines Teiles der Regelleistung
für Stromkosten
Der Leistungsträger darf die Kosten für Haushaltsstrom nicht direkt an den Stromlieferanten zu zahlen. Der Anspruch auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine solche Maßnahme richtet sich nach §
86 b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG, nach dem das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 4 § 23 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Hamburg 30.03.2005 S 59 AS 107/05 ER