Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wandelte im Jahre 1990 in Umsetzung eines Konzeptes zur Entwicklung der staatlichen
Wäschereikapazitäten und zur Versorgung der staatliche Krankenhäuser mit Waschleistungen die Krankenhauswäscherei im Allgemeinen
Krankenhaus O. in einen wirtschaftlich eigenständigen, aber rechtlich unselbständigen Landesbetrieb im Sinne von § 26 Landeshaushaltsordnung
mit dem Namen "Landesbetrieb Wäscherei für Krankenhäuser (LBW)" um. Dieser ging mit Wirkung vom 1. Mai 1995 mit dem 1981 gebildeten
Landesbetrieb Krankenhäuser in der rechtsfähigen und gemeinnützigen Anstalt mit dem Namen "Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg
- Anstalt öffentlichen Rechts -", künftig bezeichnet als LBK Hamburg, auf (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt
Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg Gesetz - LBKHG) vom 11. April 1995 - in Kraft ab 1. Mai 1995-). Die Betriebsform
beider Landesbetriebe wurde aufgehoben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 LBKHG); Vermögen und Verbindlichkeiten wurden auf den LBK Hamburg
übertragen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LBKHG). Dieser trat im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle bestehenden und künftigen Rechte
und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie dem Aufgabenbereich der bisherigen beiden Landesbetriebe
zuzuordnen waren (§ 1 Abs. 2 Satz 4 LBKHG). Gemäß § 2 Abs. 3 LBKHG war er befugt, zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Unternehmen
zu gründen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gingen die - mit der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden - Arbeitsverhältnisse
der bisher beim LBK und beim LBW tätigen Arbeitnehmer auf den LBK Hamburg über (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LBKHG). Dieser übernahm
sämtliche Arbeitgeberrechte und Pflichten und hatte dafür zu sorgen, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten
und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine Anstalt öffentlichen Rechts nicht eingeschränkt werden
(Bestandssicherungsklausel § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBKHG). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des LBKHG verpflichtete sich die Freie
und Hansestadt Hamburg als Träger des LBK Hamburg, für den Fall der Überführung der Anstalt in eine andere Trägerschaft dafür
Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf den LBK Hamburg bei den Landesbetrieben beschäftigt
waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
Ab dem 1. Januar 2000 übertrug der LBK Hamburg seine mit Wäschepflege und Wäscheversorgung betrauten Betriebsteile im Wege
eines Betriebsteilübergangs auf die von ihr zu diesem Zwecke gegründete hundertprozentige Tochtergesellschaft mit dem Namen
"T. GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Arbeitsverhältnisse der zugeordneten Beschäftigten, darunter die der Beigeladenen
zu 3 bis 6, wurden gemäß §
613 a Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) auf die Klägerin übergeleitet. Der Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Servicebetriebe des LBK Hamburg (TV SBK) vom 1. Januar
2000 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. einerseits und der ver.di - Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft
e. V. - Landesbezirk Hamburg - sowie dem DBB Hamburg - Beamtenbund und Tarifunion - e. V. andererseits sah in § 20 Abs. 1 vor, dass für die übergeleiteten Arbeitnehmer der MTV (Manteltarifvertrag) Angestellte bzw. der MTV Arbeiter II sowie die diese ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifvertrage in der jeweils geltenden Fassung weiterhin
angewendet werden. Für die dort getroffenen Bestimmungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 44 MTV Arbeiter II bzw. $ 46 MTV Angestellte), die eine solche Versorgung unter sinngemäßer Anwendung der für die Arbeiter (bzw. der Angestellten) der Freien
und Hansestadt Hamburg (und deren Hinterbliebenen) jeweils geltenden Vorschriften (Gesetz über die zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg - Ruhegeldgesetz) vorsahen, sollte
dies mit der Maßgabe gelten, dass die in einem Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg und zum LBK Hamburg
AöR zurückgelegten zusatzversorgungsberechtigten Zeiten als ruhegehaltsfähige Beschäftigungszeit und auf die Wartezeit angerechnet
werden (Abs. 2). Die gemäß Abs. 1 übergeleiteten Arbeitnehmer waren schließlich nach Abs. 3 berechtigt, zwischen der Zusatzversorgung
nach Absatz 2 und einer nach Beschäftigungszeit, Lebensalter und ruhegehaltsfähigen Bezügen individuell festzusetzenden einmaligen
Abfindung aller Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu wählen (Satz 1). Auf Arbeitnehmer,
die die Abfindung gewählt hatten, sollte § 46 MTV Angestellte bzw. § 44 MTV Arbeiter II mit Wirkung vom 1. Januar 2000 keine Anwendung finden. Das Wahlrecht konnte gegenüber dem LBK Hamburg bis zum
31. Januar 2000 durch schriftliche Erklärung unwiderruflich ausgeübt werden (Abs. 3 Sätze 2 und 3). Insgesamt 50 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der T. GmbH - darunter auch den Beigeladenen zu 3 bis 6 - wurde auf ihre Anträge zur "Auszahlung einer Abfindung
zur Ablösung ihrer Ansprüche aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus ihrem Beschäftigungsverhältnis
im LBK Hamburg - AöR" hin eine solche Abfindung ausgezahlt, zumeist in der Zeit von Januar bis Mai 2000. Die T. GmbH führte
für die gezahlten Ruhegeldabfindungen unter Beachtung der Bestimmungen über die Steuerbefreiung von Abfindungen Lohnsteuern
ab, entrichtete jedoch keine Beiträge zur Sozialversicherung. Nach einer Betriebsprüfung und nach Anhörung verpflichtete die
Beklagte die T. GmbH mit Bescheid vom 11. Juni 2002 zur Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur
sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 113.979,13
EUR. Davon entfielen auf die Beigeladenen zu 3 bis 6 Beiträge in Höhe von insgesamt 8.533,34 EUR. Sie machte geltend, bei
den Ruhegeldabfindungen handele es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des §
14 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften (
SGB IV). Die T. widersprach diesem Bescheid im Grundsatz, ohne die Berechnung der Beiträge als solche in Frage zu stellen. Sie machte
unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Februar 1990 (Az. 12 RK 20/88 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 2) geltend, bei den in Rede stehenden Ruhegeldabfindungen handele es sich nicht um einmalig gezahltes
und der Beitragspflicht unterliegendes Arbeitsentgelt im Sinne von §
14 Abs.
1 SGB IV, sondern um (reine) Abfindungen, auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht zu erheben seien. Weder ließen sie sich zeitlich
der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen, noch würden mit ihnen der Einsatz der Arbeitskraft und die Vertragstreue
in der Vergangenheit entlohnt. Vielmehr seien sie gezahlt worden, weil die Arbeitnehmer auf eine Rechtsposition endgültig
verzichtet hätten. Bereits entstandene Ansprüche seien mit der Abfindung nicht abgegolten worden, da Ansprüche erst mit Eintritt
des Versorgungsfalles entstanden wären. Die Beklagte wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. September
2003 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die T. GmbH unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 2004
(B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 3) geltend gemacht, dass die hier in Rede stehenden vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgezahlten
Kapitalabfindungen einer Versorgungsanwartschaft weder als Versorgungsbezüge im Sinne des §
229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zählten noch als Arbeitsentgelt im Sinne von
§
14 Abs.
1 SGB IV in allen Versicherungszweigen der Sozialversicherung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. In der Kranken- und Pflegeversicherung
dürften die Abfindungen der Beitragserhebung nicht zu Grunde gelegt werden, weil sie keine der Rente vergleichbaren Einnahmen
im Sinne des §
226 Abs.
1 Ziffer 3
SGB V darstellten. Auf die steuerrechtliche Behandlung als Arbeitsentgelt komme es dabei nicht an. Seien ursprünglich auf eine
wiederkehrende Zahlung gerichtete Versorgungszusagen vor Eintritt des Versorgungsfalles in einmalige Kapitalleistungen umgewandelt
worden, wie es hier geschehen sei, so bleibe für die Anwendung des §
229 SGB V kein Raum, da diese Kapitalleistungen nicht an die Stelle laufender Versorgungsbezüge getreten seien. Die vor Eintritt des
Versorgungsfalles ausgezahlte Abfindung von Versorgungsbezügen stelle auch kein Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 SGB IV dar, denn dies würde der dem §
229 SGB V zu Grunde liegenden Wertung des Gesetzgebers widersprechen. Es hätte nicht der gesonderten Erfassung der Versorgungsbezüge
in §
226 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten bedurft, wenn diese von vornherein als Arbeitsentgelt
im Sinne von §
226 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB V zu behandeln gewesen wären. §
229 SGB V sei insofern eine Spezialnorm; ein Rückgriff auf §
226 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB V in Verbindung mit §
14 Abs.
1 SGB IV komme mithin nicht in Betracht.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Begründung des von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunkts herangezogenen Urteils
des Bundessozialgerichts vom 25. August 2004 vermöge nicht zu überzeugen. Es sei dort völlig außer Acht gelassen worden, dass
von §
229 Abs.
1 S. 3
SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden (alten) Fassung (a. F.) nur solche Abfindungen erfasst worden seien, die an die
Stelle eines (bereits) laufenden Versorgungsbezugs getreten seien, wenn mithin der Versorgungsfall bereits eingetreten gewesen
sei. Im Falle der Klägerin habe es sich nicht um einen Versorgungsbezug gehandelt, sondern um die Abgeltung erworbener Versorgungsanwartschaften.
so dass für die Anwendung von §
229 SGB V kein Raum verbleibe. Diese seien Ausfluss des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt im Sinne der
Sozialversicherung. Besagtes Urteil des Bundessozialgerichts könne daher nur als Einzelfallentscheidung angesehen werden,
weil eine gesicherte Rechtsprechung hierzu noch nicht vorliege.
Das Sozialgericht hat der Klage entsprochen, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Streitwert auf 113.979,13 EUR festgesetzt.
Es hat sich den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25. August 2004 angeschlossen und zur Bekräftigung auf
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2005 (L 2 KR 18/04) zu einem seines Erachtens vergleichbaren Sachverhalt hingewiesen.
Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 22. März 2006 zugestellte Urteil am 19. April 2006 Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens
hat die Klägerin die T. GmbH erworben.
Die Beklagte hält daran fest, dass die Abfindung der Ruhegeldansprüche beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
darstelle. Die erstinstanzliche Begründung verkenne, dass es sich vorliegend nicht um Abfindungen für Versorgungsleistungen
für die Zeit nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses handele, sondern um einmalige Zuwendungen zur Abgeltung einer beitragsorientierten
Leistungszusage. Für die Anwendung des §
229 SGB V sei kein Raum. Durch die Annahme des Angebots zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses seien die Entstehungsvoraussetzungen
für die Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz weggefallen. So gesehen handele es sich bei der Zahlung nicht
um Versorgungsleistungen als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienste, sondern lediglich um eine einmalige
Zuwendung, die dem Regelungsbereich des §
14 Abs.
1 SGB IV unterfalle. Da die einmaligen Zuwendungen zur Abgeltung einer beitragsorientierten Leistungszusage unstreitig insoweit auch
nicht als Ausgleich für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt worden seien, stellten sie einen geldwerten Vorteil
im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses dar. Es würden innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
zugesagte Ansprüche abgegolten. Der unmittelbare Zusammenhang ergebe sich schon daraus, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis
die Möglichkeit zum Erwerb dieser Versorgungsanwartschaften eröffne. Die Beschäftigten hätten von der Klägerin Einmalzahlungen
zum Ausgleich der ansonsten von ihr für die Mitarbeiter weiterzuführenden Zusatzversorgung erhalten. Da der Versorgungsfall
noch nicht eingetreten gewesen sei, hätten auch keine Renten- oder Versorgungsleistungen abgegolten werden können. Die Vorschrift
des §
229 Abs.
1 S. 3
SGB V sei daher nicht anwendbar. Dies übersehe das Bundessozialgericht in seinem vom Sozialgericht bei der Begründung seiner Entscheidung
herangezogenen Urteil vom 25. August 2004. Es habe bei seiner Entscheidung völlig außer Acht gelassen, dass §
229 Abs.
1 S. 3
SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung nur solche Abfindungen erfasst habe, in denen an die Stelle eines laufenden
Versorgungsbezugs eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung getreten sei, der Versorgungsfall mithin bereits eingetreten
sei. Versorgungsbezug sei nur die Leistung, die durch den Eintritt eines Versorgungsfalles bedingt sei. Von daher handele
es sich bei der hier gezahlten Abfindung nicht um einen Versorgungsbezug.
Die Beklagte sieht wegen wesentlicher Unterschiede im entscheidungsrelevanten Sachverhalt jene Ausführungen des 12. Senats
des Bundessozialgerichts nicht durch sein die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.
Oktober 2005 (L 2 KR 18/04) zurückweisendes Urteil vom 7. März 2007 (Az. B 12 KR 4/06 R) bestätigt. Dort hätten die Arbeitsvertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine ausreichende Versorgung durch
eine eigene direkte Zahlung des Arbeitgebers sicherzustellen, die arbeitsrechtlich als Direktzusage zu beurteilen sei. Aufgrund
dieser Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung sei das Bundessozialgericht in der jüngeren Entscheidung zum Ergebnis
gekommen, dass eine derartige Zahlung, die erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses allein für Zeiten nach dessen Ende
und erst nach dem Ende der Versicherungspflicht erbracht werde, schon deshalb kein Arbeitsentgelt im Sinne von §
14 SGB IV darstelle. Von solchen Zahlungen würden sich die hier gezahlten Abfindungen für den Verlust von Anwartschaften nach dem Hamburger
Ruhegeldgesetz insofern wesentlich unterscheiden, als diese Zusatzversorgung arbeitsrechtlich nicht als Direktzusage einzustufen
sei. Beitragspflicht und Beitragshöhe entsprächen den tarifvertraglichen Regelungen für die Zusatzversorgung, die von der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährt würden. Rechtsgrund der Versorgung seien die die Arbeitsverhältnisse.
Anders als bei einer Direktzusage, wie sie in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall vorgelegen habe, bei der der
Arbeitgeber keine Beiträge abführe, sondern - abgesehen von einer Rückdeckungsversicherung - lediglich Rückstellungen im eigenen
Unternehmen bilde, würden für die nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz versorgungsberechtigten Arbeitnehmer echte Anwartschaftsrechte
durch die Zahlung des Arbeitgebers gebildet. Diese Anwartschaften gälten als Auswirkungen für Zeiten während eines Beschäftigungsverhältnisses.
Im Zeitpunkt ihrer Begründung hätten sie sich den Beschäftigungsverhältnissen zuordnen lassen. Wenn auch die Versorgungsleistungen
zu den Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienste gehörten, dann habe es sich bei Abfindungen für Ruhegeldansprüche
ebenso um Einnahmen aus einer Beschäftigung gehandelt, da sie sich ebenso zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung
zuordnen ließen. Die Ruhegeldabfindungen seien demnach Arbeitsentgelt im Sinne von §
14 Abs.
1 SGB IV, das im Beschäftigungszeitraum verdient worden sei und noch in unmittelbarem Zusammenhang mit ihm zufließe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. März 2006 aufzuheben, soweit es die nacherhobenen Beiträge
für die den Beigeladenen zu 3 bis 6 gezahlten Kapitalbeträge betrifft, und insofern die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihres Erachtens hat das Sozialgericht seiner Entscheidung zutreffend
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 2004 zu Grunde gelegt, denn dort sei ein nahezu identischer Fall ausgeurteilt
worden. Gegen die sog. Verbeitragung der hier in Rede stehenden Abfindungen als Arbeitsentgelt nach §
14 SGB IV spreche, dass es sich um Abfindungen künftiger Verdienstmöglichkeiten handele. Die Arbeitnehmer, die die Möglichkeit der
Abfindung gewählt hätten und weiter in den Diensten der Klägerin geblieben seien, hätten somit nicht mehr Möglichkeit, eine
vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte zusätzliche Alterssicherung auf- oder auszubauen. Des Weiteren spreche gegen eine Verbeitragung
bereits die fehlende Zuordnung der Abfindung zu einem bestimmten Abrechnungszeitraum. Im Gegensatz zu Einmalzahlungen wie
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt lasse sich die Abfindung zukünftiger Ansprüche jedoch keinem Entgeltabrechnungszeitraum
zuordnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wäre dies jedoch zwingende Voraussetzung für eine Einordnung
als Arbeitsentgelt. Schließlich spreche gegen eine Bewertung der Abfindung künftiger Ruhegeldansprüche als Arbeitsentgelt
im Sinne des §
14 SGB IV auch, dass diese thematisch den Anwendungsbereich von §
229 SGB V berührten. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 2004 sei im thematischen Anwendungsbereich von §
229 SGB V die Anwendung von §
14 SGB IV in allen Zweigen der Sozialversicherung ausgeschlossen. Dies leuchte auch unmittelbar ein und sei auch auf den anhängigen
Fall anwendbar. Bei der Frage, welche Einnahmen der Mitglieder der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung
zu Grunde zu legen seien, würden im 8. Kapitel des
SGB V die Versorgungsbezüge in §
229 SGB V gesondert neben dem Arbeitsentgelt und der Rente in §
226 SGB V genannt. Mithin unterlägen sämtliche Einnahmen, die etwas mit Altersvorsorge zu tun hätten und keine Renten im Sinne des
§
226 SGB VI seien, der Spezialnorm des §
229 SGB V. In der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des §
229 Abs.
1 S. 3
SGB V seien nur Abfindungen von Versorgungsleistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles anstelle der Rente gezahlt worden
seien, zu verbeitragen gewesen. Dies ergebe sich aus der Formulierung des §
229 Abs.
1 S. 3
SGB V a. F. Damit seien Einmalzahlungen, die bei laufenden Versorgungsbezügen an deren Stelle gezahlt würden, erfasst. Hingegen
seien Abfindungen, die vor Eintritt des Versorgungsfalles anstelle der Rente ausgezahlt worden seien, nicht erfasst gewesen.
Diese Gesetzeslücke habe der Gesetzgeber erst mit der Änderung des §
229 SGB V zum 1. Januar 2004 geschlossen. Auf die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgezahlten Abfindungen von Versorgungsleistungen
sei jedoch die alte Fassung anzuwenden, die die Verbeitragung der Abfindungen von Ruhegeldansprüchen im Auszahlungsjahr 2000
nicht erlaubt habe. Es widerspreche den Grundsätzen der Rechtsanwendung, wenn allein ergebnisorientiert von der Anwendung
der Spezialnorm abgesehen und eine in den Themenbereich Versorgungsbezug einzuordnende Leistung als Arbeitsentgelt deklariert
werde. Die Beklagte habe es hinzunehmen, dass in diesem Falle aufgrund einer Gesetzeslücke keine Beiträge zu zahlen seien.
Um hier in der Zukunft Beitragsverluste der Krankenkassen zu vermeiden, sei diese Lücke durch den Gesetzgeber geschlossen
worden.
Die Beklagte entnehme dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. März 2007 zu Unrecht eine Änderung oder Einschränkung seiner
bisherigen Rechtsprechung. Das Gericht habe in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es sich bei der dort zu beurteilenden
Zahlung des Arbeitgebers bereits deswegen nicht um Arbeitsentgelt handeln könne, weil diese nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
für Zeiten nach seiner Beendigung gezahlt worden sei. Die Rechtsprechung des Senats, wie sie in dem Urteil vom 25. August
2004 (aaO.) Ausdruck gefunden habe, sei dadurch nicht berührt worden und sei deshalb für den vorliegenden Fall weiterhin maßgeblich.
Für die hier abgefundenen Anwartschaften nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz seien keine Beiträge seitens des Arbeitgebers abgeführt
worden; vielmehr seien Rückstellungen im Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg gebildet worden.
Der Senat hat durch Beschluss vom 9. November 2009 die City BKK und die Bundesagentur für Arbeit und durch Beschluss vom 19.
November 2009 die bei der City BKK versicherten Abfindungsempfängerinnen H., K., U. und E. nach §
75 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu diesem Rechtsstreit beigeladen. Durch Beschluss vom 27. November 2009 hat es das Verfahren abgetrennt, soweit sich der
angefochtene Bescheid nicht auf die Beigeladenen zu 3 bis 6 bezieht. Die Beklagte hat zugesichert, den angefochtenen Bescheid
insgesamt aufzuheben, sofern das nach der Abtrennung verbleibende Verfahren rechtskräftig zugunsten der Klägerin endet.
Die Beigeladene zu 1 schließt sich vollinhaltlich der Begründung der Beklagten an, stellt jedoch keinen Antrag. Die Beigeladenen
zu 2 bis 6 haben keine Stellungnahme abgegeben.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift
aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§
143 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 Abs.
1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid - jedenfalls soweit
er sich auf die Beigeladenen zu 3 bis 6 bezieht - zu Recht aufgehoben, denn die Klägerin - als Rechtsnachfolgerin der T. GmbH
ist insofern zur Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung für die den Beigeladenen
zu 3 bis 6 ausgezahlten Abfindungen nicht verpflichtet. Bei diesen Zahlungen handelt es sich weder um Arbeitsentgelt im Sinne
von §
14 Abs.
1 S. 1
SGB IV, das Beitragspflicht nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§
226 Abs.
1 Nr.
1 SGB V), der Pflegeversicherung (§
57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung -
SGB XI -), der Rentenversicherung (§
162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI -) und der Arbeitslosenversicherung (§
342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -
SGB III -) begründet hat, noch handelt es sich um Versorgungsbezüge, die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründen
würden. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§
153 Abs.
2 SGG).
Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen, für sie günstigeren Beurteilung des Sachverhalts,
insbesondere zur Abkehr von den Grundsätzen für die beitragsrechtliche Behandlung von Kapitalabfindungen von Versorgungszusagen,
die das Bundessozialgericht seinem Urteil vom 25. August 2004 (aaO.) zu einem weitgehend gleich gelagerten Fall zugrundegelegt
hat und denen das Sozialgericht bei der Bewertung des hier zu beurteilenden Sachverhalts gefolgt ist. Zu Unrecht beanstandet
die Beklagte, das Bundessozialgericht habe in der zitierten Entscheidung übersehen, dass die von ihm zum rechtlichen Maßstab
seiner Entscheidung gemachte Regelung des §
229 Abs.
1 S. 3
SGB V (in der hier einschlägigen bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) nicht anwendbar gewesen sei, weil sie nur solche
Abfindungen erfasst habe, die an die Stelle eines laufenden Versorgungsbezugs getreten seien, wenn der Versorgungsfall mithin
bereits eingetreten sei. Die Beklagte zieht aus der mangelnden Anwendbarkeit des §
229 Abs.
1 Nr.
3 SGB V auf Kapitalleistungen zur Abfindung von Versorgungsanwartschaften zu Unrecht den Schluss, diese Bestimmung sei in einem solchen
Falle ohne rechtliche Relevanz. Sie verkennt, dass die in dem vom Bundessozialgericht behandelten Sachverhalt gezahlten ebenso
wie die hier zugewendeten Abfindungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung Versorgungsanwartschaften - (künftige) Versorgungsansprüche
- betreffen und dass deshalb unabhängig von der konkreten Anwendbarkeit dieser Regelung der thematische Anwendungsbereich
des §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V berührt und eröffnet ist. Dass es sich vorliegend um kapitalisierte Versorgungsbezüge handelt, auf die - wenn sie nicht kapitalisiert
worden wären - noch kein Anspruch bestanden hätte, kann die Beklagte aber nicht mit Erfolg bestreiten. Liegen aber die Voraussetzungen
nicht vor, um die Abfindungen nach §§
226 Abs.
1 Nr.
3,
229 SGB V der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, dann ist der Rückgriff auf §
226 Abs.
1 Nr.
1 SGB V (Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) in der Kranken- und Pflegeversicherung jedenfalls versperrt.
In der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung
der Abfindung zu Beiträgen. In §
162 Nr. 1
SGB VI bzw. §
342 SGB III nicht genannte Einnahmen sind zur Beitragsbemessung nicht heranzuziehen. Abfindungen sind dort nicht aufgeführt. Vor allem
aber können sie im Hinblick auf die durch das
SGB V mittelbar vorgenommene negative Inhaltsbestimmung des Arbeitsentgeltsbegriffs nicht dem Anwendungsbereich des §
14 SGB IV zugeordnet werden.
Die die hier zur Anwendung gekommenen Grundsätze werden durch die Ausführungen des 12. Senats des Bundesssozialgerichts in
seinem Urteil vom 7. März 2007 (B 12 KR 4/06) nicht in Frage gestellt. Er hat diese Entscheidung, die im Unterschied zu der
aus dem Jahre 2004 und zu dem hier behandelten Sachverhalt nach Eintritt des Versorgungsfalles erfolgte Zahlungen zur Abgeltung
eines Anspruchs auf Zusatzversorgungsleistungen für Zeiten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses betraf, ausdrücklich
ohne jeden Rückgriff auf seine oben behandelte Rechtsprechung getroffen und ausgeführt, es komme auf sie nicht an.