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LSG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015 - 1 EG 5/12
Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung von Prämien und Tantiemen Begriff des laufenden Arbeitslohns Abgrenzung von sonstigen Bezügen
1. Das Bundessozialgericht legt § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. weiterhin so aus, dass nicht die reale steuerliche Behandlung einzelner Entgeltkomponenten im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sondern der normgemäße Ablauf der Besteuerung maßgebend ist. § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. schließt daher Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist.
2. Im Fall regelmäßig gezahlter (und nicht als Voraus- oder Nachzahlung erfolgte) Provisionen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass diese als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen seien, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt würden.
3. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG in der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung der Norm an, mit der der 10. Senat an seiner zur vorherigen Fassung der Norm ergangenen Rechtsprechung festgehalten hat.
4. Insbesondere überzeugt die Argumentation des Bundessozialgerichts, dass bei dem alleinigen Abstellen auf die (gelegentlich auch nur zufällige) Handhabung des Arbeitgebers auch eine unzutreffende Behandlung von Einnahmen elterngeldrechtlich beachtlich wäre, was mit Sinn und Zweck des BEEG auch mit Blick auf die in den bundessozialgerichtlichen Entscheidungen aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht in Einklang gebracht werden kann.
Normenkette:
BEEG i.d.F. v. 01.01.2011 § 2 Abs. 7 S. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 08.06.2012 S 31 EG 1/12
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2012 und unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 28. Juni 2011 bis 1. Mai 2012 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im Monat Juli 2010 in Höhe von 1.850,- EUR und November 2010 in Höhe von 3.596,36 EUR von ihrer Arbeitgeberin brutto abgerechneten "AT-Jahresvergütung" zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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