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LSG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015 - 1 EG 8/14
Höhe des Elterngeldes bei der Erzielung negativer Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit Maßgebender Bemessungszeitraum Gründe für eine Abweichung vom Bemessungszeitraum
1. Grundsätzlich sind Bemessungszeitraum bei Einkommen aus (ausschließlich) nichtselbständiger Arbeit die zwölf Kalendermonate vor der Geburt und bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum.
2. Ausnahmsweise gilt der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum auch bei Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit als Bemessungszeitraum, wenn der Berechtigte entweder im Zwölfmonatszeitraum nach § 2b Abs. 1 BEEG oder im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat.
3. Der Anwendbarkeit des § 2b Abs. 3 S. 1 BEEG steht aber entgegen, wenn aus selbständiger Tätigkeit nur negative Einkünfte erzielt worden sind.
4. Nach Auffassung des erkennenden Senats gelten diese Grundsätze in gleicher Weise für die Vorschrift des § 2b Abs. 3 S. 1 BEEG in der Fassung vom 10. September 2012.
Fundstellen: DStR 2016, 543
Normenkette:
BEEG i.d.F. v. 10.09.2012 § 2 Abs. 1
,
BEEG i.d.F. v. 10.09.2012 § 2b Abs. 3 S. 1
,
BEEG i.d.F. v. 10.09.2012 § 2d Abs. 1
,
BEEG i.d.F. v. 05.12.2006 § 2 Abs. 9 S. 1
,
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Hamburg 14.05.2014 S 31 EG 12/14
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Mai 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 6. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2014 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 15. November 2013 bis 14. November 2014 höheres Elterngeld unter Zugrundelegung des in den Monaten November 2012 bis Oktober 2013 erzielten Einkommens zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.

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