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LSG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 1 KR 160/13
Gewährung einer operativen Straffung der Haut an den Oberschenkeln als Sachleistung Kosmetische Korrektur des Körperbildes Schwere Entstellung
1. Für die Annahme einer Regelabweichung im Sinne einer Entstellung ist nicht die subjektive Betrachtungsweise des betroffenen Versicherten, sondern allein ein objektiver Maßstab entscheidend.
2. Danach liegt eine schwere Entstellung erst dann vor, wenn sie bei Menschen, die nur selten Umgang mit Behinderten haben, üblicherweise Missempfinden, wie Erschrecken oder Abscheu oder eine anhaltende Abneigung auszulösen vermögen.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Hamburg S 35 KR 1353/11
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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