Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für zwei ärztlich verordnete Brillen.
Der 1936 geborene Kläger, der als Versorgungsberechtigter nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt ist, ist bei der Beklagten krankenversichert. Er beantragte bei ihr im Jahr 2006 die Übernahme der Kosten für
eine ärztlich verordnete Lesebrille in Höhe von EUR 91,50. Die Beklagte bewilligte ihm hierfür am 21. Februar 2006 einen Betrag
von EUR 23,28, wogegen der Kläger keinen Widerspruch erhob. Im Jahr 2008 beantragte er außerdem die Übernahme von Kosten für
eine weitere Lesebrille in Höhe von EUR 214,-, woraufhin die Beklagte ihm einen Betrag von EUR 30,82 bewilligte. Den hiergegen
gerichteten Widerspruch leitete die Beklagte zuständigkeitshalber an das Versorgungsamt Hamburg weiter, welches ihn durch
Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 zurückwies. Der Klä-ger erhob dagegen Klage beim Sozialgericht zum Az. S 31 V 4/09.
Mit seiner am 3. September 2008 erhobenen Klage hat der Kläger die Erstattung der gesamten Kosten für die beiden Brillen -
also eines weiteren Betrages in Höhe von insgesamt EUR 251,40 - geltend gemacht und die Auffassung vertreten, dass er hierauf
als Versorgungsberechtigter nach dem BVG Anspruch habe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. April 2009 abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unzulässig,
da der Kläger lediglich Ansprüche nach dem BVG geltend mache, für die nicht die Beklagte, sondern die Versorgungsverwaltung zuständig sei.
Der Kläger hat dagegen am 6. April 2009 Berufung eingelegt und beruft sich weiterhin auf Ansprüche nach dem BVG.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere
Kosten für zwei Brillen in Höhe von insgesamt EUR 251,40 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahrens ist durch Beschluss des Senats vom
24. August 2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht und eine Zulassung nicht
ausgesprochen worden ist.
Nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 und S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bedarf die Berufung nur dann keiner gesonderten Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer
Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf ge-richteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750 übersteigt oder wenn
die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Kläger möchte die volle Kostenerstattung
für zwei Brillen in Höhe von insgesamt EUR 305,50 erreichen, wofür ihm die Beklagte bereits Beträge von insgesamt EUR 54,10
bewilligt hat. Streitig ist mithin der Differenzbetrag von EUR 251,40, der deutlich unterhalb des erforderlichen Werts von
EUR 750 liegt. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen und das Sozialgericht
hat die Berufung nicht zugelassen.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Sozialgericht in der Rechts-mittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides
die Berufung als zulässig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf
nicht eröffnen kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
66 Rn. 12a).
Die unzulässige Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde oder einen Antrag auf mündliche Verhandlung (§
105 Abs.
2 SGG) umgedeutet werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (BSG,
Urteil vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - Juris).
Dass die Berufung darüber hinaus auch materiell-rechtlich keinen Erfolg haben könnte, ist dem Kläger bereits im Beschluss
vom 24. August 2009, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt wurde, ausführlich dargelegt
worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr.
2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.