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LSG Hamburg, Urteil vom 12.09.2014 - 1 KR 162/13
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für in der Türkei eingegliederten Zahnersatz gegen die deutsche gesetzliche Krankenversicherung
1. Es greift keine gesetzliche Ausnahmeregelung zu § 16 SGB V, soweit eine Versicherte sich ohne Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhält (§ 16 Abs. 4 SGB V), noch ist ein Fall des § 17 SGB V (Erstattung von Kosten durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber bei einer Beschäftigung im Ausland) gegeben.
2. Eine Erstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V kommt nicht in Betracht, da die Türkei weder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist noch einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
3. Das Assoziierungsabkommen (Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige), enthält lediglich ein sozialrechtliches Diskriminierungsverbot für die sich innerhalb der Europäischen Union legal aufhaltenden Arbeitnehmer und Bewohner der Türkei, ist hier also mangels Aufenthalt im vorgenannten Gebiet schon räumlich nicht einschlägig.
Normenkette:
SGB V § 16 Abs. 4
, ,
SGB V § 13 Abs. 4
,
Assoziierungsabkommen (Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980)
Vorinstanzen: SG Hamburg S 35 KR 979/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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