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LSG Hamburg, Urteil vom 23.01.2014 - 1 KR 60/10
Krankenversicherungsrecht Verordnungsfähigkeit eines zugelassenen Arzneimittels für andere als die erlaubten Indikationen strikt auf lebensgefährdende Ausnahmefälle begrenzt Mithin auch keine entsprechende Anwendung etwa bei psychischen Erschöpfungszuständen
1. Die Verordnung eines Medikaments in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet hat enge Voraussetzungen. Es muss sich um eine schwerwiegende Erkrankung handeln, es darf keine andere Therapie verfügbar sein und nach den medizinisch-pharmakologischen Daten muss eine begründete Aussicht darauf vorliegen, dass mit dem betreffenden Präparat ein - insoweit also zulassungsfremder - Behandlungserfolg erzielt werden kann.
2. Im Einzelfall ist das bei dem Präparat "Vigil" mit seinem Wirkstoff Modafanil in Bezug auf das sog. Fatigue-Syndrom nicht erwiesen.
3. Eine insoweit zulassungsfreie Medikation mit Vigil für das Fatigue-Syndrom wäre zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse nur dann zu beanspruchen, wenn insofern eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine vergleichbare Erkrankung vorläge.
4. Das ist beim Fatigue- oder Müdigkeits-Syndrom erkennbar ebenso wenig gegeben wie bei einer Multiplen Sklerose, die als Erkrankung in dieser Form nicht unmittelbar tödlich ausgeht.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Hamburg 09.04.2010 S 34 KR 858/06
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. April 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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