Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme
des Verwaltungsakts
Tatbestand:
Der Kläger war vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 Mitglied der Beklagten. Er war ab dem 2. Oktober 2014 arbeitsunfähig
erkrankt und erhielt von seiner bisherigen Krankenkasse bis zum Kassenwechsel zur Beklagten Krankengeld. Am 27. April 2015
beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld ab dem 1. März 2015. Am 15. Mai 2015 erhob der Kläger
Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 stellte die Beklagte den Krankengeldanspruch des Klägers aufgrund der in
der Vergangenheit angenommenen Versicherungspflicht im Rahmen einer Künstlertätigkeit (Künstlersozialkasse) ab dem 1. März
2015 vorläufig fest. Der Kläger hat die Untätigkeitsklage nicht für erledigt erklärt, sondern vielmehr auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
umgestellt. Diese hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2018 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt,
die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Nach Gewährung des Krankengeldes durch die Beklagte sei die Untätigkeitsklage
erledigt. Weder Wiederholungsgefahr noch ein Rehabiltitationsinteresse sei ersichtlich, so dass auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage
kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt, mit welcher er geltend macht,
eine Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits daraus, dass er seit 2 Jahren ein Verfahren um Beitragserstattung bei der Beklagten
laufen habe, welches diese sich weigere zu bearbeiten. Außerdem habe er bereits am 16. März 2015 einen Antrag auf Krankengeld
gestellt, bei dem Antrag vom 27. April 2015 habe es sich um einen solchen auf Vorschusszahlung gehandelt. Der Kläger beantragt
sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte
seinen Antrag auf Krankengeld ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist beschieden hat. Die Beklagte beantragt, die
Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens
der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift
vom 7. März 2019 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht
ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom 22. August 2018 die
Berufung übertragen hat (§
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat sieht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
vom 17. Juli 2018 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird. Der Vortrag in der Berufungsinstanz führt zu keiner
anderen rechtlichen Beurteilung. Auf die Frage der Wiederholungsgefahr kommt es vorliegend nicht an. Voraussetzung für die
Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist nämlich, dass die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses
zulässig gewesen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die zeitlichen Voraussetzungen des §
88 SGG, unter denen die Erhebung einer Untätigkeitsklage zulässig ist, haben hier am 15. Mai 2015 nicht vorgelegen und zwar unabhängig
davon, ob der Kläger bereits am 16. März 2015 einen Antrag auf Krankengeld gestellt hat, wofür es allerdings keinen Hinweis
in der Akte gibt und was in Anbetracht des eindeutig als Antrag auf die Gewährung von Krankengeld und nicht als Antrag auf
Abschlagszahlung gestellten Antrags vom 27. April 2015 auch nicht wahrscheinlich ist. Nach §
88 Abs.
1 Satz 1
SGG ist nämlich die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Diese
Frist war hier am 15. Mai 2015 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Vorausset-zungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG nicht vorliegen.