Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Pflegegeld für die Pflege seiner am ...2016 verstorbenen Ehefrau B.
D..
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 31.07.2016 an die Beklagte. Er führte aus, seine Frau sei am ...2016 verstorben.
Seine Frau habe nur von ihm gepflegt werden wollen. Wie lange er sie gepflegt habe, könne er nicht sagen. Nach ihrem Tod habe
er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Seine Cousine habe für ihn am 29.07.2016 die Beklagte angerufen. Dort sei ihr die Auskunft
erteilt worden, er solle kein Pflegegeld bekommen, weil er nicht gleich den medizinischen Dienst angerufen habe. Dieser wäre
dann in sein Haus gekommen und hätte alles geregelt. Er habe seinen Wohnsitz seit 1993 in S.. Er habe keinen Wohnsitz mehr
in Deutschland. In S. habe er keine Leistungen auf Pflege für seine Frau in Anspruch genommen. Er sei seit 1965 bei der Beklagten
krankenversichert. Er habe Anrecht auf das Pflegegeld. Er bitte um Hilfe, dass er dieses auch bekomme.
Die Beklagte teilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 08.09.2016 mit, nach §
33 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) würden Versicherte Pflegeleistungen auf Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt in dem die Anspruchsvoraussetzung
vorliegen erhalten. Da die Ehefrau des Klägers am ...2016 verstorben sei und vor dem Tod kein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
gestellt worden sei, könnte die Beklagte rückwirkend keine Leistung gewähren.
Nachdem der Kläger sich in der Folgezeit mehrfach erneut an die Beklagte wandte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2017
den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, leider besteht keine Möglichkeit, dem Kläger für die Pflege seiner
verstorbenen Ehefrau nachträglich Pflegegeld zu gewähren. Pflegeleistungen müssten zu Lebzeiten beantragt und die Voraussetzungen
vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung bestätigt werden. Dies sei in §
33 SGB XI geregelt. Bis zum Tod seiner Ehefrau habe kein entsprechender Antrag vorgelegen. Seitens des Gesetzgebers gebe es keinen
Handlungsspielraum der der Beklagten eine rückwirkende Prüfung aufgrund des erstmaligen Antrages vom 31.07.2016 ermögliche.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2017 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers
mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 01.04.2019 bei der Beklagten Klage erhoben. Die Beklagte hat die Klageschrift mit Schriftsatz
vom 05.04.2019 an das Gericht weitergeleitet.
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe Pflegegeld für ihn abgelehnt. Damit sei er nicht einverstanden.
Es sei niemand vom Widerspruchsausschuss bei ihm in S. gewesen. Die Pflegestufe müsse vom medizinischen Dienst in seinem Haus
festgestellt werden. Dieser sei nicht bei ihm gewesen. Daher habe er Fragebögen beantragt. Diese seien ihm nicht zugeschickt
worden. Seine Frau sei durch ihr schweres Krebsleiden sehr geschwächt gewesen. Dazu sei noch Wasser im Körper gekommen. Sie
habe nicht mehr laufen können. Er sei Tag und Nacht mit der Pflege beschäftigt gewesen. Bei seiner schweren Pflegearbeit habe
er immer wieder mitgeteilt, dass er körperlich und seelisch nicht in der Lage sei, noch andere Dinge machen zu können. Er
sei am Ende seiner Kraft gewesen. Seine Frau habe nur von ihm gepflegt werden wollen. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen
Antrag vor dem Tode seiner Frau zu stellen. Unter anderem mit Schriftsatz vom 06.06.2019 hat der Kläger ergänzend vorgetragen,
als seine Frau noch gelebt habe, hätten sie die Fragebögen bestellt. Diese könne man Zuhause ausfüllen und zum medizinischen
Dienst zur Beurteilung schicken. Die Fragebögen seien ihnen aber von der Beklagten nicht zugeschickt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2020 abgewiesen. Die Sache weise weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht einen Schwierigkeitsgrad auf, der erheblich über dem des Durchschnitts liege. Der Sachverhalt sei
geklärt, eine weitere Amtsermittlungspflicht bestehe nicht. §
105 Abs.
1 S. 2
SGG sehe vor, dass das Gericht die Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheids anhöre. Dies sei geschehen. Es habe daher durch
Gerichtsbescheid entschieden werden können. Der Kläger habe schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. In diesem Fall lege das
Gericht ausgehend von dem, was der Kläger mit der Klage erreichen wolle, den Antrag aus. Dem Vortrag des Klägers sei zu entnehmen,
dass er mit der Entscheidung der Beklagten, ihm kein Pflegegeld für die Pflege seiner verstorbenen Frau zu gewähren, nicht
einverstanden sei. Es sei daher im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten
vom 25.10.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2019 sowie die Gewährung von Pflegegeld für die Pflege seiner Ehefrau
bis zu deren Versterben begehre. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 S. 1, Abs.
4 SGG) sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 25.10.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 seien rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, §
54 Abs.
2 S. 1
SGG. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Pflegegeld gem. §
37 SGB XI für die Pflege seiner Ehefrau. Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen erlöschten nach §
59 S. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB I) mit dem Tode des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen wie das Pflegegeld erlöschten nach §
59 S. 2
SGB I, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig
seien. Vorliegend sei zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten B.D. weder ein Anspruch auf Pflegegeld festgestellt noch ein
Verwaltungsverfahren bei der Beklagten anhängig gewesen. Der Antrag auf Pflegegeld sei bei der Beklagten erst nach dem Tod
der Versicherten am ...2016, nämlich mit Schreiben vom 31.07.2016 gestellt worden. Soweit der Kläger unter anderem mit Schriftsatz
vom 06.06.2019 vortrage, er habe zu Lebzeiten seiner Ehefrau bei der Beklagten Fragebögen bezüglich der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
angefordert und damit impliziert, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Beklagten gestellt
worden sei, sei dies nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Zum einen widerspreche es bereits seinem vorherigen Vortrag, dass
er neben der Pflege seiner Frau keine Kraft und Zeit mehr gehabt habe, um einen Antrag bei der Beklagten zu stellen. Zum anderen
lägen bei der Beklagten ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte keine entsprechenden Unterlagen vor. Mithin habe die
Beklagte den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt ohne weitere Ermittlungen hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau
des Klägers, zum Beispiel durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, einzuleiten.
Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des Inhalts der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten im Übrigen wird auf deren Inhalt verwiesen.
Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine neuen Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Kläger
wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Wie bereits mit der Verfügung vom 23.10.2020
mitgeteilt, hat das Gericht Verständnis für das Anliegen des Klägers. Rechtlich ist die Situation jedoch zutreffend vom Sozialgericht
entschieden worden.