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LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2015 - 2 AL 20/14
Gründungszuschuss für einen Rechtsanwalt Ermessensentscheidung und Eigenleistungsfähigkeit Nachschieben von Ermessenserwägungen
1. Ist ein Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach seinem Ermessen zu handeln, hat er sein Ermessen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
2. Ermessensfehlerhaft ist das Handeln der Behörde insbesondere dann, wenn sie von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die rechtlich nicht relevant sind, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären.
3. Anerkannt sind als bei der Ermessensausübung relevante Gesichtspunkte weiterhin auch die Eigenleistungsfähigkeit des Selbständigen.
4. Ob und inwieweit § 41 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 SGB X ein Nachschieben von Ermessenserwägungen auch im Stadium nach Klageerhebung zulässt, ist nicht abschließend geklärt.
5. Da das SGG keine § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Vorschrift enthält, ist ein solches Nachschieben abgesehen vom Fall eines Gegenstandsbescheides grundsätzlich unzulässig.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 2 S. 2
,
SGB X § 41 Abs. 2
, ,
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2
,
VwGO § 114 S. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 25.02.2014 S 13 AL 487/12
1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2012 verurteilt, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.

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