Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Arbeitslosengeld (Alg) wegen einer Urlaubsabfindung und um die Erstattung von Leistungen.
Der Kläger befand sich bis zum 15. Juli 2020 in einem Beschäftigungsverhältnis, Am 16. Juli 2020 meldete sich der Kläger arbeitssuchend.
Ab dem 23. Juli 2020 war er arbeitsunfähig bis einschließlich 31. August 2020. Wegen nicht ausreichender Angaben in der Arbeitsbescheinigung
erfolgte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zunächst vorläufig (Bescheide vom 4. und 5. August 2020) in Höhe von 38,39 Euro
kalendertäglich ab dem 16. Juli 2020. Nachdem die Auskunft des Arbeitgebers ergab, dass der Kläger für 17 Urlaubstage eine
Urlaubsabgeltung erhalten hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2020 ein Ruhen des Alg-Anspruchs bis zum
31. Juli 2020 fest; ab dem 1. August 2020 bestehe kein Anspruch auf Alg, weil der Kläger während des Ruhenszeitraums arbeitsunfähig
erkrankt sei und die Arbeitsunfähigkeit über den Ruhenszeitraum hinaus angedauert habe. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage
forderte die Beklagte von dem Kläger Alg für die Zeit vom 16. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 in Höhe von insgesamt 1.788,94
Euro zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020).
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2021, dem Kläger zugestellt am 19.
März 2021 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Das Urteil ist mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen, in welcher es unter anderem heißt:
„Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht Hamburg, Dammtorstraße
7, 20354 Hamburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder schriftlich
bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Behörden, Sievekingplatz
1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Hamburg, Dammtorstraße 7,
20354 Hamburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“
Der Kläger hat gegen das Urteil mit Eingang vom 19. April 2021 eine nicht unterschriebene Berufung beim Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen eingelegt. Dieses hat die Berufungsschrift an das Landessozialgericht Hamburg weitergeleitet, wo sie am
29. April 2021 eingegangen ist.
Der Kläger ist der Auffassung, es lägen mehrere Verfahrensfehler vor, ohne diese näher zu bezeichnen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 2. September 2020 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2020 dahingehend abzuändern, dass ein Ruhenszeitraum für die Abgeltung lediglich
für die Zeit vom 16. Juli 2020 bis zum 22. Juli 2020 festgestellt wird und Arbeitslosengeld lediglich für 7 Tage in Höhe von
272,23 € zu erstatten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Schreibfehler im Widerspruchsbescheid, wie vom Kläger
erstinstanzlich geltend gemacht, könnten nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den
Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. November 2021 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unstatthaft, da die einmonatige Berufungsfrist (§
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht eingehalten wurde.
Gemäß §
151 Abs.
1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht (LSG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß §
151 Abs.
2 Satz 1
SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht (SG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Innerhalb der am 20. März 2021
beginnenden und am 19. April 2021 endenden Berufungsfrist ist weder beim LSG noch beim SG ein Berufungsschriftsatz eingegangen.
Der Eingang beim unzuständigen LSG Nordrhein-Westfalen ist für die Einhaltung der Frist nicht ausreichend. Erstmals am 29.
April 2021 konnte ein Eingang beim LSG Hamburg verzeichnet werden, nämlich der Eingang des vom LSG Nordrhein-Westfalen übersandten
Originals der am 19. April 2021 dort eingegangenen Berufungsschrift.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere scheidet eine Wiedereinsetzung unter dem Aspekt, dass das LSG
Nordrhein-Westfalen den Berufungsschriftsatz nicht rechtzeitig an das zuständige LSG Hamburg weitergeleitet habe, aus. Eine
solche Wiedereinsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist,
dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden
konnte (vgl. Bundesfinanzhof <BFH> Beschluss vom 09.03.2004 – X B 7/04, juris). Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Der Berufungsschriftsatz ist am letzten Tag des Fristablaufs, dem
19. April 2021 per Post (Einschreiben) beim LSG Nordrhein-Westfalen eingegangen, so dass bei einer Weiterleitung im ordentlichen
Geschäftsgang nicht mehr damit gerechnet werden konnte, dass der Schriftsatz noch am selben Tage das zuständige LSG Hamburg
erreichen werde.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG, Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.