Anspruch des an einzelnen Tagen beschäftigungslosen Arbeitnehmers auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer der Einsatzfreiheit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld
(Alg) und um die daraus folgende Erstattung.
Die Klägerin ist Aufnahmeleiterin und übte in der Vergangenheit bei verschiedenen Rundfunk- und Fernsehanstalten tageweise
oder kurzfristige Honorartätigkeiten aus. Dazwischen bezog die Klägerin jeweils Leistungen von der Beklagten. Wann sie wo
beschäftigt war und für welche Zeiträume sie sich arbeitslos meldete, teilte die Klägerin in Absprache mit der Beklagten im
Jahr 2015 jeweils per Email mit. Wegen der Kurzfristigkeit zustande gekommener Beschäftigung kam es dabei des Öfteren zur
teilweisen Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und zu Rückforderungen.
Mit Email vom 28. Januar 2015 teilte die Klägerin mit, sie sei seit 20. Januar 2015 bis zum 27. Januar 2015 arbeitslos gewesen.
Vom 28. Januar 2015 bis zum 2. Februar 2015 und vom 7. Februar bis zum 9. Februar 2015 arbeite sie beim A., vom 3. Februar
bis 6. Februar 2015 für das Z.. Am 10. Februar sei sie arbeitslos, vom 11. Februar bis zum 15. Februar arbeite sie wieder
für das Z., danach sei sie arbeitslos und arbeitssuchend. Mit weiterer Email vom 9. März 2015 teilte die Klägerin mit, 10.
März 2015 bis zum 26. März 2015 erneut bei A. und Z. beschäftigt und am 27. März 2015 arbeitslos, vom 28. März 2015 bis 6.
April 2015 dann erneut bei A. und Z., danach wieder arbeitslos. Die Beklagte bewilligte der Klägerin jeweils für die aufgrund
ihrer Angaben Alg in Höhe von 50,54 Euro kalendertäglich für die Zeit ab dem 19. Februar 2015 (Bescheid vom 17. Februar 2015,
gezahlt bis 25. Februar 2015), für den 27. März 2015, ab dem 19. April 2015 (Bescheid vom 16. April 2015, gezahlt bis 6. August
2015), ab dem 10. August 2015 (Bescheid vom 10. August 2015, gezahlt bis 13. August 2015), ab dem 16. August 2015 (Bescheid
vom 13. August 2015, gezahlt bis 15. September 2015) und vom 19. September 2015 bis 5. November 2015 (Bescheid vom 17. September
2015).
Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung der AOK N. vom 6. September 2016 forderte die Beklagte aktuelle Arbeitsbescheidungen
für das Jahr 2015 vom Z. an. Am 13. Oktober 2016 erfolgte seitens des Z. die Mitteilung, die Klägerin sei bis zum 11. Mai
2015 tageweise in der Sozialversicherung an- und abgemeldet worden. Seit dem 2. Juni 2015 bestehe eine Dauerrechtsbeziehung
mit durchgehender Meldung zur Sozialversicherung. Die Klägerin werde aber weiterhin nur tageweise beschäftigt. Die Arbeitsbescheinigung
weist eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden wöchentlich) ab dem 13. August 2015 aus bei monatlichem Entgelt zwischen rund
1.200 € und rund 5.700 €.
Mit Änderungsbescheid vom 3. November 2016 hat die Beklagte für folgende Zeiträume in 2015 einen Anspruch wegen Arbeitsaufnahme
abgelehnt:
28. Januar bis 18. Februar
26. Februar bis 26. März
28. März bis 30. April
5. Mai bis 11. Mai
23. Mai bis 25. Mai
28. Mai bis 30. Mai
2. Juni bis 20. Juli
7. August bis 9. August
10. August bis 12. August
Ab dem 13. August endet der Anspruch wegen Aufnahme einer Beschäftigung. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Erstattungsbescheid vom 4. November 2016 forderte die Beklagte zunächst 2.577,54 € von der Klägerin zurück. Im Rahmen
des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid vom 5. April 2017, mit welchem sie zusätzlich für folgende
Zeiträume 2015 Alg gewährte:
13. Juni bis 16. Juni
18. Juni bis 1. Juli
7. Juli bis 6. August
10. August bis 12. August.
Unter demselben Datum erging ein Erstattungsbescheid, welcher den Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides
nunmehr auf 1.465,66 Euro bezifferte. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den
Erstattungsbescheid unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides zurück. Im Rahmen der hiergegen gerichteten Klage vor dem
Sozialgericht Berlin beantragte die Klägerin am 30. Juli 2019 eine Überprüfung des Bescheides vom 3. November 2016. Diese
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2019 und Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2019 ab.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, zwar müsse sie Alg für die Zeiten 10. Februar, 6. April und 14./15. September
2015 zurückzahlen, im Übrigen sei sie jedoch in folgenden Zeiträumen arbeitslos gewesen und habe dies auch per Email an die
Beklagte gemeldet:
3. April bis 5. April
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(151,62 €)
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19. April
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(50,54 €)
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16. August
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(50,54 €)
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25. bis 31. August
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(353,78 €)
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19. bis 29. September
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(555,94 €)
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24. bis 25. Oktober
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(101,08 €)
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Aus ihrer Sicht ergebe sich daher eine Rückforderung von nur 202,16 Euro.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 abgewiesen. Die Beklagte habe bei Erlass der Ausgangsbescheide
vom 3. November 2016 und vom 5. April 2017 das Recht richtig angewendet. Die Klägerin habe sich ausweislich der Bescheinigungen
des Z. in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis befunden. Nach der Vorschrift des §
7 Abs.
3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) gelte eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch
auf Arbeitsentgelt fortdauere, jedoch nicht länger als einen Monat. Diesen Zeitraum hätten die Unterbrechungen der Klägerin
in Tätigkeit und Entlohnung nicht überschritten, weshalb sie in den genannten Zeiträumen in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden habe und nicht arbeitslos gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 15. April 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. Mai 2021, einem Montag, Berufung eingelegt,
mit welcher sie vorträgt, sie habe immer nur Tageshonorare bekommen. Das Arbeitslosengeld stehe ihr zu, es sei ihr nicht anzulasten,
dass der Sender sie durchweg zur Sozialversicherung angemeldet habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 3. November 2016 und vom 5. April 2017
dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld nur für die Tage 10. Februar 2015, 6. April 2015, 14. September
2015 und 15. September 2015 aufgehoben wird und lediglich 202,16 € zu erstatten sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2021 persönlich angehört worden. Sie hat ausgeführt, Mit dem
Z. gebe es Rahmenverträge, die eine bestimmte Höchstdauer an Arbeitstagen pro Jahr vorsähen. Das bedeute aber nicht, dass
man diese Anzahl an Tagen auch tatsächlich beschäftigt werde. Das Z. sei ihr Hauptarbeitgeber, weil sie dort durch den Rahmenvertrag
üblicherweise die meisten Arbeitstage pro Jahr habe. Sie entscheide sich am Anfang eines Jahres, wer Hauptarbeitgeber sein
solle, arbeite aber üblicherweise auch für andere Sendeanstalten, dort gebe sie dann eine Steuerkarte mit Steuerklasse 6 ab,
laufe es jetzt automatisch so, dass sie dann für die Nebenarbeitgeber auf Steuerklasse 6 arbeite. Bei Krankheit werde vom
Z. für Einsatztage eine Ausfallleistung gezahlt, Urlaub in dem Sinne habe sie nie genommen, denn dafür habe man eine bestimmte
Anzahl an Tagen am Stück gearbeitet haben müssen, das sei nicht realistisch. Sie habe dann eben Urlaub genommen, wenn sie
keine Einsätze gehabt habe. Es sei auch nicht so, dass sie dem Z. irgendwie zur Verfügung habe stehen müsse. Sie sei jeweils
im Einzelnen angefragt worden, ob sie gekonnt habe und wenn sie nicht gekonnt habe, dann sei es ebenso gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten
der Beklagten, welche dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Kläger ist statthaft (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 3. November 2016 und vom 5. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten. Die Klägerin hat entgegen der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 27. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. Oktober 2019 einen Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 3. November 2016 und vom 5. April 2017. Rechtliche Grundlage
für diesen Anspruch ist § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Ob die Beklagte das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
beurteilt sich nach Sach- und Rechtslage, die bei Erlass des zu überprüfenden Bescheides zu beachten wäre (Schütze/von Wulffen
SGB X, 8. Aufl. 2014 § 44 Rn 10 m.w.N. d. Rspr.). Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz ist insoweit nicht §
7 Abs.
3 SGB IV maßgeblich, sondern vielmehr §
137 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III). Gemäß §
137 Abs.
1 SGB III hat Anspruch auf Alg, wer (Nr.
1) arbeitslos ist, (Nr. 2) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (Nr. 3) die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Die Klägerin war an den einsatzfreien Tagen arbeitslos und hatte sich arbeitslos gemeldet. Sie war an den einsatzfreien Tagen
insbesondere beschäftigungslos, da sie nicht in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis zum Z. stand.
Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 5/13 R –, juris, m.w.N.) bereits dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des
Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen. Dies ermöglicht die Annahme von Beschäftigungslosigkeit in verschiedenen,
in der Praxis häufig auftretenden Konstellationen. Nach diesen Maßstäben tritt einerseits leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit
z.B. ein, wenn Arbeitnehmer nach langer Arbeitsunfähigkeit und Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs aus gesundheitlichen
Gründen nicht weiter beschäftigt werden können. Sie liegt auch vor, wenn Arbeitnehmer nach Kündigung von der Arbeit freigestellt
werden. Sie wird ferner bejaht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis freistellt, weil er
die Löhne wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlen kann.
Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder
unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis
fortzusetzen. Eine Fortdauer der Beschäftigung trotz deren tatsächlicher Unterbrechung ist etwa in Fällen der Kurzarbeit anzunehmen.
Nach der Anordnung von Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses ruht die Arbeitspflicht
der Beschäftigten ganz oder teilweise. Die Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses wollen die Beschäftigung aber wieder
fortsetzen, wenn die Gründe für die Kurzarbeit entfallen sind. In dieser Situation besteht nicht nur das beitragsrechtliche
Versicherungspflichtverhältnis fort (§
24 Abs.
3 SGB III), sondern die Beschäftigten erhalten für die Dauer des Arbeitsausfalls auch eine Entgeltersatzleistung (nach §§
95 ff.
SGB III). Sie haben aber keinen Anspruch auf Alg bei Beschäftigungslosigkeit, sondern erhalten stattdessen Kurzarbeitergeld als Leistung
der aktiven Arbeitsförderung zur Sicherung des Verbleibs in Beschäftigung (so die Überschrift des Sechsten Abschnitts im Dritten
Kapitel des
SGB III). In all diesen Fällen liegt leistungsrechtlich keine Beschäftigungslosigkeit vor, weil die jeweiligen Arbeitnehmer in einem
die Arbeitslosigkeit ausschließenden sogenannten Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Ein Dauerrechtsverhältnis auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende (anfängliche) diesbezügliche Vereinbarungen hat das
BSG (Urteil vom 3. Dezember 1998 – B 7 AL 108/97 R –, juris Rn. 26, m.w.N.) ferner bei der Aufnahme in einen Kreis immer wieder beschäftigter oder zur Verfügung stehender Personen
trotz anfänglicher beiderseitiger Unverbindlichkeit angenommen. In Anknüpfung an Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
- BAG - (Urteile vom 22. April 1998 – 5 AZR 92/97 und 5 AZR 2/97 –, juris; Urteil vom 20. Juli 1995 – 5 AZR 627/93 –, juris, jeweils m.w.N.) zu den Rechtsverhältnissen von Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten kann nach Auffassung
des BSG ein Dauerarbeitsverhältnis auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Einsätze jeweils vorher verabredet werden. Dies soll selbst
dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, einzelne Einsätze abzulehnen, solange der Arbeitgeber auf diese
Weise keinen Spitzen- oder Saisonbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften abdeckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer
benötigt, als er unbefristet beschäftigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der einzelne Arbeitnehmer häufig und ohne größere
Unterbrechungen herangezogen wird und er von seinem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch macht, der Arbeitnehmer also
darauf vertrauen könne, auch in Zukunft herangezogen zu werden. Abgestellt wurde ferner darauf, ob die Anstalt innerhalb eines
bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft
erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang (ohne Abschluss dahingehender Vereinbarungen) zur Arbeit
herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich "zugewiesen" werden. Ein Indiz für die ständige Dienstbereitschaft und
damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses soll die Genehmigungspflicht von Urlaub sein, ebenfalls das Aufstellen
von Dienstplänen, das regelmäßig nur dann sinnvoll sei, wenn Dienstbereitschaft der darin aufgenommenen Beschäftigten erwartet
werden könne. Auch bei Einsätzen aufgrund jeweils vorhergehender telefonischer Anfragen des Arbeitgebers kann ein Dauerarbeitsverhältnis
entstehen, sofern die oben genannten Kriterien vorliegen (BSG a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben stand die Klägerin an den Tagen, an denen sie mit dem Z. keine Einsätze vereinbart hatte, nicht in einem
(Dauer-)Beschäftigungsverhältnis zum Z..Die Klägerin unterlag an den Tagen zwischen ihren Einsätzen für das Z. nicht dessen
Weisungsrecht und war nicht in dessen betriebliche Strukturen eingegliedert. Entsprechende Vereinbarungen zwischen der Klägerin
und dem Z. existieren nicht. Das Z. forderte von der Klägerin für diese Tage auch keine irgendwie geartete Dienstbereitschaft,
sondern musste auch bei kurzfristig entstehendem Personalbedarf bei der Klägerin anfragen, ob sie zur Übernahme eines Einsatzes
bereit sei. Eine Zuweisung der Klägerin zu bestimmten Einsätzen durch das Z. fand gerade nicht statt, die Klägerin konnte
angebotene Aufträge nach Belieben annehmen oder ablehnen. Auch gab es keine Verpflichtung der Klägerin, an bestimmten im Voraus
festgelegten Tagen oder auch nur eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr zur Verfügung zu stehen. Die im Rahmenvertrag angegebene
Anzahl an Einsatztagen war lediglich eine Richtschnur, an welcher die Klägerin festlegte, welche Sendeanstalt ihr Hauptauftraggeber
sein sollte. Ansprüche einer Vertragsseite auf Angebot oder Annahme von Aufträgen ergaben sich daraus nicht.
Die Klägerin stand somit an den einsatzfreien Tagen auch in keinem Arbeitsverhältnis i.S.v. §
7 Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, in welcher Weise bzw. durch welche Erklärungen oder Handlungen zwischen
der Klägerin und dem Z. für diese Tage ein die Erbringung von Arbeitsleistungen oder auch nur Dienstbereitschaft beinhaltender
Vertrag hätte zustande gekommen sein sollen. Dementsprechend konnte die Klägerin an den einsatzfreien Tagen völlig frei über
ihre Arbeitskraft verfügen. So war sie auch bei der Urlaubsgestaltung völlig frei und musste keine Rücksicht auf die Interessen
des Z. nehmen. Sie musste sich den Urlaub weder genehmigen lassen, noch überhaupt dem Z. davon Mitteilung machen. Der Umstand,
dass die Klägerin im Falle der Krankheit während eines Einsatzes eine Lohnfortzahlung erhielt, tritt demgegenüber zurück,
weil an den einsatzfreien Tagen die Klägerin keinerlei Dienstbereitschaft unterlag und auch im Übrigen, wie bereits dargelegt,
kein Arbeitsverhältnis bestand.
§
7 Abs.
3 SGB IV ist für die Frage eines leistungsrechtlichen (Dauer-) Beschäftigungsverhältnisses ohne Bedeutung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift
gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Hierdurch wird „einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
das Fortbestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht [angeordnet], wenn für einen begrenzten Zeitraum der Anspruch auf
Arbeitsentgelt entfallen ist, ohne dass eine Entgeltersatzleistung bezogen wird“. Durch die Neuregelung „werden die in §
192 Abs.
1 Nr.
1 SGB V und in §
24 Abs.
3 Nr.
2 SGB III enthaltenen Regelungen auf die gesetzliche Rentenversicherung erstreckt“ (Entwurf des Rentenreformgesetzes 1999, BT-Drs.
13/8011, S. 68). Erfasst werden Sonderkonstellationen wie unbezahlter Urlaub, Streik und unentschuldigtes Fehlen (Arbeitsbummelei)
mit jeweils begrenzter Dauer. §
7 Abs.
3 SGB IV überspielt lediglich den „Mangel an Entgeltlichkeit“ und betrifft ausschließlich das versicherungs- und beitragsrechtliche
Beschäftigungsverhältnis, lässt indes keine Rückschlüsse auf das – ohnehin nur für das Arbeitsförderungsrecht relevante und
dort nicht gesondert geregelte – leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zu (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 03. Juni 2021 – L 14 AL 91/17 –, juris m.w.N.).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung des 14. Senats des LSG Berlin-Brandenburg nach eigener Prüfung an. Die Vorschrift
des §
7 Abs.
3 SGB IV soll abhängig beschäftigten Personen bei Wegfall des Anspruches auf Arbeitsentgelt zumindest für einen gewissen Zeitraum
(bis zu einem Monat) durch die Fiktion der Weitergeltung des Beschäftigungsverhältnisses die Kontinuität des Sozialversicherungsschutzes
in den Fällen sichern, in denen auch keine Entgeltersatzleistung bezogen wird. Mit der Vorschrift den Wegfall der Entgeltersatzleistung
selbst zu rechtfertigen, kommt einem unzulässigen Zirkelschluss gleich. Leistungsrechtlich ist insoweit allein §
137 Abs.
1 SGB III maßgeblich.
Dass die Klägerin die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg im streitigen Zeitraum erfüllt hat, unterliegt keinem
Zweifel; die Beklagte hat ihre Aufhebungsbescheide auch allein auf die Aufnahme einer Beschäftigung gestützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG, Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.