Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Förderung einer Weiterbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin.
Die Klägerin stand im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 26. April 2016 bewilligte die Beklagte der
Klägerin für die Zeit vom 12. März 2016 bis zum 10. November 2016 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz i.H.v.
39,80 €.
Mit Aufhebungsbescheid vom 28. September 2016 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 8. September 2016
auf. Grund war das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Vom 8. September 2016 bis 30. September 2016 bezog die
Klägerin von der zuständigen Krankenkasse Krankengeld. Nach Mitteilung der DAK-Gesundheit vom 4. Mai 2020 ruhte das Krankengeld
in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 4. Dezember 2016 wegen verspäteter Meldung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Vom 5. Dezember 2016 bis zum 24. Januar 2018 bezog die Klägerin wiederum Krankengeld.
Am 24. Januar 2018 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 machte
sie geltend, dass für den Fall, dass eine Arbeitslosmeldung am 24. Januar 2018 erfolgt sei, diese gelöscht werden solle. Sie
habe sich wegen Erkrankung nicht arbeitslos gemeldet. Gegen ihren Willen dürfe ein Mitarbeiter der Beklagten sie nicht arbeitslos
melden.
Seit dem 26. Februar 2018 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom zuständigen Jobcenter.
In der Folgezeit begehrte die Klägerin von der Beklagten Beratung, ob ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sei
und sie von ihrem Dispositionsrecht Gebrauch machen und den Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen könne. Mit
Schreiben vom 27. Februar 2020 erklärte die Beklagte der Klägerin die Leistungsangelegenheit. Sie bot an, dass die persönliche
Vorsprache zum 25. Januar 2018 rückwirkend als Arbeitslosmeldung mit Antragstellung gewertet werden könne. Sollte die Klägerin
keine rückwirkende Antragstellung zum 25. Januar 2018 wünschen, sei zu beachten, dass der Restanspruch auf Arbeitslosengeld
von 63 Tagen nur noch bis 12. März 2020 geltend gemacht werden könne.
Mit Schreiben vom 30. April 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie gerne eine Berufsqualifikation in der Pflege
erwerben würde. Die G.-Schule führe eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz im Rahmen einer verkürzten Ausbildung
durch. Sie sei bereit, sich sowohl testen als auch medizinisch untersuchen zu lassen.
Die Beklagte nahm Kontakt mit der G.-Altenpflegeschule auf. Dies ergab, dass zwei laufende Kurse angeboten würden (Ende Dezember
2020 oder Mai 2021). Es müsse geprüft werden, welche Abschnitte der Ausbildung die Klägerin noch durchlaufen müsse. Wegen
des Einstiegs in eine laufende Maßnahme bedürfe es des Nachweises der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz H., um
abzustimmen, welche Vorerfahrungen aus früheren berufliche Tätigkeiten bzw. Studium anerkannt werden könnten. Es folgte sodann
diverser E-Mail-Austausch zwischen der Klägerin und der Beklagten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 beantragte die Klägerin
erneut einen Bildungsgutschein, um in der Pflege den Berufsabschluss nachholen zu können. Sie stelle sich allen Testungen
zur Verfügung, aber solche fänden nicht statt. Auch erhalte sie keine Beratung.
Mit Schreiben 11. Mai 2020 hat die Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht auf Bewilligung
einer Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin (S 14 AL 193/20 ER) und Klage beim Sozialgericht erhoben (S 14 AL 196/20).
Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin zur Förderung
der beruflichen Weiterbildung ab. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung könnten nur gewährt werden, wenn die Weiterbildung
notwendig sei. Das angestrebte Bildungsziel müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung erwarten lassen.
Dabei sei unter anderem die individuelle Eignung für das Bildungsziel angemessen zu berücksichtigen. Die Einschaltung des
berufspsychologischen Service sei zur Eignungsabklärung vorzunehmen, wenn Zweifel an der Eignung des Bewerbers für eine Maßnahme
bestünden. Dies sei hier der Fall. Die Eignungsabklärung könne jedoch nur unter Mitwirkung der Klägerin erfolgen. Da eine
vorbehaltlose Mitwirkung der Klägerin nicht erfolge, könne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nicht bescheinigt
werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins sei nicht möglich. Des Weiteren werde erneut auf die mögliche Zuständigkeit des
Jobcenters zur Leistungserbringung verwiesen. Die Klägerin erhalte aktuell Leistungen nach dem SGB II.
Am 13. Juni 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Mai 2020 ein und machte geltend, dass sie auf die
Umschulung angewiesen und ihren Mitwirkungspflichten stets nachgekommen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach §
22 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) dürften Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche
Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet seien. Die Klägerin erhalte ausschließlich Leistungen
nach dem SGB II vom Jobcenter H.. Die Beklagte dürfe daher die beantragte Weiterbildungsmaßnahme aufgrund des Leistungsverbots nach §
22 SGB III nicht fördern.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 lehnte das Sozialgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Gemäß
§
22 Abs.
4 Nr.
4 SGB III habe die Klägerin keinen Anspruch auf einen Bildungsgutschein von der Beklagten, weil die Klägerin Leistungen nach dem SGB II und nicht nach dem
SGB III beziehe. Auf die Eignung oder Nichteignung der Klägerin für die begehrte Umschulung komme es nicht an.
Die von der Klägerin hiergegen am 3. August 2020 eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Hamburg mit Beschluss
vom 20. August 2020 zurück (L 2 AL 34/20 B ER). Der am 12. März 2016 entstandene Restanspruch der Klägerin von 63 Tagen sei spätestens ab 11. März 2020 geltend zu
machen und ende spätestens am 12. Mai 2020. Gegenwärtig könnten daher keine Ansprüche auf Umschulung gegen die Beklagte bestehen
(§
22 Abs.
4 SGB III).
Am 11. August 2020 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die im Antragsformular angegebene
Arbeitslosmeldung zum 24. Januar 2018 war durchgestrichen und durch das Datum 6. März 2020 ersetzt. Die im Antragsformular
angegebene Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 24. Januar 2018 war ebenfalls durchgestrichen und durch das Datum 12. März 2020
ersetzt. Die im Antragsformular angegebene persönliche Arbeitssuchendmeldung am 22. Dezember 2017 war durchgestrichen und
durch das Datum 6. März 2020 ersetzt. Das Antragsformular wurde von der Klägerin am 10. August 2020 unterzeichnet.
Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 17. August 2020 für die Zeit vom 12. März 2020 bis
zum 13. August 2020 wegen des Restanspruchs von 63 Tagen aus dem am 12. März 2016 entstandenen Anspruch und aufgrund der Sonderregelung
des § 421p
SGB III Arbeitslosengeld.
Im Rahmen einer von der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. August 2020 am 3. September
2020 erhobenen Anhörungsrüge teilte die Klägerin mit, dass sie Arbeitslosengeld beziehe und übersandte eine Ablichtung des
Antrages auf Arbeitslosengeld vom 10. August 2020 mit einer Arbeitslosmeldung vom 6. März 2020 mit Wirkung zum 12. März 2020.
Mit Beschluss vom 21. September 2020 verwarf das Landessozialgericht Hamburg die Anhörungsrüge als unzulässig (L 2 AL 38/20 B ER RG). Bei Beschlussfassung am 20. August 2020 sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ausgeschöpft gewesen, sodass
eine Verpflichtung der Beklagten nicht mehr in Betracht gekommen sei.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass sie mitgewirkt habe. Sie habe ihre Einwilligung erteilt, dass
ihre subjektive Verfügbarkeit überprüft werde. Eine Ärztin habe ihr mitgeteilt, dass sie - die Klägerin – einen berufspsychologischen
Test machen solle.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen in den Bescheiden verwiesen.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020, der Klägerin zugestellt am 13. Oktober 2020, hat das Sozialgericht die Beteiligten zu
einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie mit einem Gerichtsbescheid nicht einverstanden sei. Ein solcher sei für sie mit einem
Überraschungseffekt verbunden. Der berufspsychologische Service teste sie nicht, weil sie eine Petition beim Bundestag eingereicht
habe. Es erscheine ihr unrichtig, dass der Test auf der einen Seite freiwillig sei, dass aber von der Beklagten verbindliche
Anweisungen verfasst worden seien, dass eine berufliche Förderung nur in Betracht komme, wenn der Test erfolge. Es liege ein
Organisationsverschulden der Beklagten vor. Es sei Beweis zu erheben.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Von einer Überraschungsentscheidung
könne keine Rede sein, weil die rechtlichen Gegebenheiten der Klägerin bereits ausführlich im einstweiligen Anordnungsverfahren
und den sich anschließenden Verfahren vor dem Landessozialgericht Hamburg erläutert worden seien. Eine Vorverlegung des Arbeitslosengeldbezuges
nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs komme nicht in Betracht, weil die Klägerin ihren Restanspruch
zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht habe. Zudem sei die Klägerin mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2020 ausführlich
über ihr Dispositionsrecht bezüglich des Restanspruchs belehrt worden.
Gegen den ihr am 9. Dezember 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29. Dezember 2020 Berufung eingelegt.
Es werde die Rückverweisung an das Sozialgericht beantragt. Der Richter, der erstinstanzlich entschieden habe, sei befangen.
Er kenne sie aus der Ö. und sei mit ihr in einen erheblichen Konflikt verwickelt gewesen. Er habe sie in der Ö. nicht beraten
wollen. Sie erkläre ihn für befangen. Es sei ohne Beweis zu erheben und ohne ihre Beweisanträge (Hinzuziehung der Akten des
berufspsychologischen Service, Anhörung der Leitung der berufspsychologischen Service) abzulehnen, entschieden worden. Dies
sei ein schwerer Verfahrensfehler. Sie habe umfangreich Beweis angeboten und Zeugen genannt für ein Organisationsverschulden
der Beklagten. Hierauf sei überhaupt nicht eingegangen worden. Sie sei dazu auch nicht gehört worden. §
22 Abs.
4 SGB III sei nicht uneingeschränkt anwendbar. Ausnahmen seien offensichtliche Verzögerungen, verursacht durch die Behörde. Eine Psychiaterin
habe einen Gutachtenauftrag erhalten. Pflichtwidrig habe die Gutachterin nicht gemeldet, dass sie den Gutachtenauftrag nicht
beantworten wolle. Wenn das Sozialgericht die Auffassung vertrete, dass am Tag des Auslaufens des Arbeitslosengeldes sich
die Rechtslage ändere und ab dem Moment keine Ansprüche beim Sozialgericht mehr geltend gemacht werden könnten, hätte es darlegen
müssen, wieso dies der Fall sei. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Folgte man der Argumentation
des Sozialgerichts, wären Klagen gegen die Versagung einer Umschulung denklogisch grundsätzlich unmöglich. Umschulungsentscheidungen
wären generell unüberprüfbar. Dies sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Den Weiterbildungsantrag habe sie gestellt,
als der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2020 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2020 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Voraussetzungen
für eine Zurückverweisung nach §
159 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) lägen nicht vor. Ob das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide, könne dahinstehen, da jedenfalls nicht ersichtlich
sei, dass aufgrund eines etwaigen Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme zu den entscheidungserheblichen
Tatsachen notwendig wäre. Der Klägerin sei insoweit zuzustimmen, als dass es für die rechtzeitige Antragstellung für Leistungen
zur Förderung beruflicher Weiterbildung darauf ankomme, dass der Antrag noch zu einem Zeitpunkt gestellt werde, zu dem ein
Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Allerdings setzten Leistungen zur Förderung beruflicher Weiterbildung nicht nur
einen Antrag voraus, sondern Ansprüche auf Sozialleistungen entstünden, sobald die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen.
Nach §
81 Abs.
1 SGB III könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden. Die Förderung setze mithin die Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme und die Teilnahme der anspruchsberechtigten
Person an dieser voraus. Da die Klägerin vor dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 13. August 2020 eine Weiterbildungsmaßnahme
nicht begonnen und an einer solchen nicht teilgenommen habe, sei diese Voraussetzung in der Zeit, in der die Beklagte zuständiger
Leistungsträger gewesen sei, nicht erfüllt gewesen. Die Klägerin könne nicht erwarten, Leistungen zur Förderung beruflicher
Weiterbildung für die Zeit, in der die Beklagte für sie zuständiger Leistungsträger gewesen sei (vor dem 13. August 2020)
zu erhalten, ohne an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen zu haben und ohne dass in dieser Zeit entsprechende Kosten
entstanden wären. Sofern die Klägerin an einer Weiterbildungsmaßnahme nach dem 13. August 2020 teilnehmen sollte, sei ein
Anspruch gegen die Beklagte nach §
22 Abs.
4 SGB III ausgeschlossen. Die Vorschrift von § 16 Abs. 1 SGB II sehe als zuständigen Leistungsträger die Träger von Leistungen nach dem SGB II vor.
Mit Beschluss vom 3. März 2021 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg auf die Berichterstatterin
übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakte
S 14 AL 193/20 ER / L 2 AL 34/20 B ER, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die von der Klägerin begehrte Zurückverweisung an das Sozialgericht nach §
159 SGG kommt nicht in Betracht.
Gemäß §
159 Abs.
1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen,
wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder 2. das Verfahren an einem wesentlichen
Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verfahren leidet insbesondere nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Der Kammervorsitzende war von der Ausübung des Richteramtes nicht ausgeschlossen. Gemäß §
60 Abs.
1 SGG gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§
41 bis
46 Abs.
1 und die §§
47 bis
49 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) entsprechend. Die in §
41 ZPO geregelten Fälle, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen nicht
vor. Der Kammervorsitzende war in dieser Angelegenheit insbesondere nicht außergerichtlich beratend oder mitwirkend tätig.
Die Klägerin moniert gerade, dass der Kammervorsitzende sie nicht im Rahmen der Ö. außergerichtlich beraten habe. Im Übrigen
ist ein Ablehnungsgesuch nach §
60 SGG i.V.m. §
42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit verspätet, weil es nicht bis zur Beendigung der Instanz angebracht wurde (vgl. Keller, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
60, Rn. 11; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2007 – L 5 KA 3077 06, juris).
Auch ansonsten ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nach §
159 SGG rechtfertigte, nicht ersichtlich. Die Klägerin ist vor Erlass des Gerichtsbescheides, dessen Voraussetzungen gemäß §
105 Abs.
1 SGG vorlagen, gehört worden. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme - wie von der Klägerin gefordert - war weder angezeigt
noch entscheidungserheblich.
Wenngleich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht explizit nur die Zurückverweisung an das
Sozialgericht beantragt hat, so ist ihr Begehren inhaltlich auch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr Leistungen zur Weiterbildung
zur Gesundheits- und Pflegeassistentin zu gewähren, gerichtet.
Der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 SGG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der angefochtene Verwaltungsakt - der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2020 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 - hat sich nach Klageerhebung erledigt. Eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten
für Leistungen zur Förderung einer Weiterbildung ist seit dem 14. August 2020 ist mehr gegeben, da der Anspruch der Klägerin
auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist und kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Nach §
81 Abs.
1 S. 1
SGB III können Arbeitnehmerinnen bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn bestimmte,
im Gesetz näher genannte Voraussetzungen erfüllt werden.
Gemäß §
22 Abs.
4 Nr.
4 SGB III werden Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
im Sinne des Zweiten Buches erbracht.
Die Klägerin erhielt aufgrund des Änderungsbescheides vom 17. August 2020 bis einschließlich 13. August 2020 Arbeitslosengeld
von der Beklagten. Seither bezieht sie von dieser keine Leistungen mehr.
Der Restanspruch des am 12. März 2016 entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 63 Tagen war mit Ablauf des 13. August
2020 erschöpft.
Ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld war mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nach §
142 SGB III nicht gegeben.
Die Anwartschaftszeit hat nach §
142 Abs.
1 SGB III erfüllt, wer im Rahmen der Rahmenfrist gemäß §
143 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach §
143 SGB III in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Klägerin hat sich ausweislich ihres am 10. August 2020 unterzeichneten Antrages auf Arbeitslosengeld explizit dafür entschieden,
nicht die Arbeitslosmeldung vom 24. Januar 2018 Wirkung entfalten zu lassen, sondern eine Arbeitslosmeldung am 6. März 2020
mit Wirkung zum 12. März 2020 geltend zu machen. Die Klägerin hat bewusst die im Vordruck vorgedruckten Zeitpunkte der Arbeitslosmeldung
durchgestrichen und durch von ihr gewählte Zeitpunkte ersetzt. Damit läuft die Rahmenfrist vom 12. September 2017 bis zum
11. März 2020. Innerhalb dieser Rahmenfrist hat die Klägerin nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden. Krankengeld wurde für die Zeit vom 5. Dezember 2016 bis zum 24. Januar 2018 an die Klägerin gezahlt. Es kann dahinstehen,
ob dieses Krankengeld eine Versicherungspflicht nach §
26 Abs.
2 Nr.
1 SGB III ausgelöst hat, was der Fall wäre, wenn die Klägerin „unmittelbar“ vor Beginn der Krankengeldzahlung versicherungspflichtig
gewesen wäre oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem
SGB III gehabt hätte. Selbst wenn Versicherungspflicht nach §
26 Abs.
2 Nr.
1 SGB III bestanden haben sollte, ist innerhalb der Rahmenfrist von keiner Versicherungspflicht von mindestens zwölf Monaten auszugehen.
Stand die Klägerin sonach nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten und hatte sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
gegenüber der Beklagten, war die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für Leistungen der Weiterbildung nach §
81 SGB III gemäß §
22 Abs.
4 S. 1 Nr.
4 SGB III ausgeschlossen. Für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist seit 14. August 2020 das Jobcenter gemäß §§ 14 ff. SGB II zuständig, von welchem die Klägerin aktuell auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen dürfte. Ein tatsächlicher
Leistungsbezug nach dem SGB II ist nach dem Wortlaut des §
22 Abs.
4 SGB III nicht erforderlich. Eine nachrangige Zuständigkeit der Beklagten nach §
22 Abs.
4 SGB III besteht nicht (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2019 – L 1 AL 2/18; juris). Vielmehr tritt nach §
22 Abs.
4 S. 1 Nr.
4 SGB III eine Sperrwirkung für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des
SGB III ein (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Es liegt auch kein Fall eines Wegfalls der sachlichen Zuständigkeit der
Beklagten nach bereits erfolgtem Eintritt in die Maßnahme vor; die Klägerin hatte die begehrte Weiterbildungsmaßnahme am 14.
August 2020 noch nicht begonnen.
Für die von der Klägerin begehrte Nichtanwendung oder eingeschränkte Anwendung der Vorschrift §
22 Abs.
4 SGB III bei von der Klägerin geltend gemachtem Organisationsverschulden der Beklagten ist kein Raum. Durch den Wegfall der sachlichen
Zuständigkeit der Beklagten für Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ist die Klägerin nicht schutzlos gestellt.
Für die begehrten Leistungen ist nunmehr ein anderer Leistungsträger - das Jobcenter – zuständig, an welches sich die Klägerin
wenden kann.
Mit dem nachträglichen Wegfall der sachlichen Zuständigkeit der Behörde, die den ablehnenden Verwaltungsakt erlassen hat,
erledigt sich der Verwaltungsakt gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2016 –
L 2 AL16/12, juris). Eine Erledigung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X liegt vor, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zuständigkeit
der Behörde, welche einen eine Leistung ablehnenden Verwaltungsakt erlassen hat, nachträglich wegfällt (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 7/10 R, juris). Denn die Ablehnung betrifft ausschließlich die Leistungspflicht der erlassenden Behörde und wirkt im Falle eines
Zuständigkeitswechsels nicht fort (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).
Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die von der Klägerin erhobene Klage.
Die Klage wäre auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage (§
131 Abs.
1 Satz 3
SGG i.V.m. §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG) zulässig. Es fehlt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere eine Wiederholungsgefahr, da die Klägerin nicht
mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten steht.
Einer Beiladung des zuständigen Jobcenters nach §
75 Abs.
2 2. Alt.
SGG bedurfte es hier nicht.
Gemäß §
75 Abs.
2 2. Alt.
SGG gilt hier Folgendes: Ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger oder
ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
Für eine Beiladung gemäß §
75 Abs.
2 2. Alt.
SGG ist die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der Beklagten ein anderer Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat, ausreichend,
aber auch erforderlich (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 5. Juli 2016 - B 1 KR 18/16 B; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. April 2014 – L 3 AL 101 13, juris). Eine ernsthafte Möglichkeit, dass
das Jobcenter hier zu Leistungen der beruflichen Weiterbildung verpflichtet sein könnte, besteht nicht. Denn bei den Leistungen
nach § 16 SGB II handelt es sich um Ermessensleistungen des Jobcenters. Eine Verurteilung wegen einer Leistungspflicht käme nur dann in Betracht,
wenn das Ermessen des zuständigen Jobcenters auf Null reduziert wäre. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind nicht gegeben.