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LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2015 - 2 AL 57/13
Gewährung eines Gründungszuschusses für einen Rechtsanwalt Ermessensleistung und Ermessensreduzierung auf null
1. Durch Ersetzung der Wörter "haben" durch "können" und "Anspruch auf einen Gründungszuschuss" durch die Wörter "einen Gründungszuschuss erhalten" in § 57 Abs. 1 SGB III a.F. sowie durch Ersetzung der Wörter "wird geleistet" durch die Wörter "kann geleistet werden" im einleitenden Satzteil von § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. hat das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt den Gründungszuschuss als Ermessensleistung ausgestaltet.
2. Eine Ermessensreduzierung auf null setzt nach allgemeinen Kriterien voraus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt das Vorliegen von Umständen ausgeschlossen ist, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zulassen.
3. Auf den Anspruch nach § 57 SGB III a.F. übertragen bedeutet dies, dass eine Ermessensreduzierung -neben dem Fall einer Selbstbindung im Einzelfall durch eine entsprechende Zusicherung - in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn es sich bei der von der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit um die einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte.
Normenkette:
SGB III i.d.F. v. 20.12.2011 § 57
Vorinstanzen: SG Hamburg S 44 AL 239/12
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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