Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe
Verschwiegene Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Bestimmtheit eines Bescheides
Widerspruchsfreier Verfügungssatz
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 01.07.1994 bis
zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 sowie gegen eine darauf beruhende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt
37.209,47 EUR.
Der 1948 geborene Kläger ist gelernter Elektro- u. Fernsehmechaniker. Er stand seit 1976 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug
bei der Beklagten, war vom 01.07.1987 bis zum 30.06.1989 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Fernsehmeister
bei der M. e.V. beschäftigt und bezog im Anschluss zunächst bis zur Anspruchserschöpfung am 29.06.1990 Arbeitslosengeld, danach
bis zum 31.07.2000 Alhi, unterbrochen durch zeitweisen Unterhaltsgeldbezug, im streitbefangenen Zeitraum ausschließlich Alhi
in Höhe von anfänglich 329,40 DM, zuletzt 219,52 DM wöchentlich; wegen der Einzelheiten der Höhe des Leistungsbezugs und deren
Veränderungen wird auf die in der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten vorgehefteten Zahlungsnachweise Bezug
genommen. Die Zahlungen erfolgten auf das Konto des Klägers bei der H.
In sämtlichen Alhi-Fortzahlungs- bzw. Wiederbewilligungsanträgen vom 03.06.1993, 28.06.1994, 01.06.1995, 31.07.1995, 28.10.1996,
22.07.1997, 03.06.1998, 13.06.1999 und 05.06.2000 verneinte der Kläger, der am 25.10.1996 zum 01.08.1996 ein bis dahin der
Beklagten nicht angezeigtes Gewerbe "Vermietung/Instandhaltung von Antennengemeinschaftsanlagen" abmeldete, die Fragen, ob
er eine selbständige (Neben-)Tätigkeit (z.B. ein Gewerbe) ausübe und ob er laufende bzw. gelegentlich wiederkehrende Einnahmen
erziele, sowie das Vorhandensein von Vermögen.
Zum 01.08.2000 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, weil er sich als Antennenbauer und Antennenanlagenbetreiber selbstständig
gemacht habe.
Am 28.07.1995 hatte der Kläger - nachdem der Außendienst der Beklagten Ermittlungen wegen des Verdachts der Ausübung einer
selbstständigen Tätigkeit vorgenommen hatte - eine "wahrheitsgemäße Erklärung" des Inhalts abgegeben, dass er während des
Leistungsbezuges zu keiner Zeit eine Nebentätigkeit (entgeltlich/unentgeltlich; selbstständig/unselbst-ständig) ausgeübt habe,
ohne dieses der Beklagten anzuzeigen; allerdings versuche er zur Zeit, eine Satellitenanlage zu installieren und über die
Teilnehmer Einkommen zu erzielen, um sich bei der Beklagten abmelden zu können. Hierfür habe er sich von seiner Mutter und
einem Freund ca. 35.000,- DM geliehen. Der Kläger hatte seiner Erklärung eine zwischen ihm und der M. e.G. am 02.01.1993 geschlossene
Vereinbarung beigelegt, der zufolge die Genossenschaft ihm gestattete, eine Satelliten-Gemeinschaftsempfangsanlage auf den
Grundstücken der Genossenschaft zu installieren und zu betreiben. Ferner hatte er ein Schreiben eines der Vorstände der Mietergenossenschaft
vom 26.07.1995 vorgelegt, wonach er zur Zeit probeweise und kostenlos eine Satellitenempfangsanlage betreibe, an der 10 Mieter
der Genossenschaft angeschlossen seien; hieraus habe er "bisher keinerlei Erträge erzielt".
Am 21.02.2001 ging bei der Beklagten eine Anzeige ein, wonach der Kläger eine Satelliten-Empfangsanlage betreibe und von 400
Teilnehmern eine Nutzungspauschale von 10,- DM pro Monat erhalte, die er zum Teil per Lastschrift einziehe - ein entsprechender
Kontoauszug war in Kopie beigefügt - und zum Teil bar erhalte.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gemäß § 46 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes i.V.m. §§
48,
95 und
161a der
Strafprozessordnung ein und bat die H. um Angabe der klägerischen Konten und der auf ihnen in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.07.2000 getätigten
Bewegungen. Mit Schreiben vom 06.04.2001 übersandte die H. der Beklagten Kontoauszüge des klägerischen Kontos Nr ... Die Beklagte
wertete die Kontoauszüge aus und stellte das Ergebnis in einem Ermittlungsbericht vom 17.08.2001 zusammen; hiernach waren
in der Zeit von April 1993 bis Juli 2000 Geldeingänge, überwiegend durch eigene Einzahlungen und Scheckeinreichungen (die
geleistete Alhi nicht eingerechnet) von insgesamt 227.454,01 DM zu verzeichnen. Tabellarisch stellen sich die Geldeingänge
wie folgt dar:
Monat/Jahr
|
Eingang in DM
|
4/1993
|
3.800
|
5
|
1.400
|
6
|
5.830
|
7
|
959,60
|
8
|
6.710
|
9
|
430
|
10
|
7.200
|
11
|
2.000
|
12
|
5.270
|
1/1994
|
5.450
|
2
|
5.500
|
3
|
|
4
|
6.500
|
5
|
3.700
|
6
|
1.700
|
7
|
18.000
|
8
|
|
9
|
|
10
|
2.500
|
11
|
100
|
12
|
4.200
|
1/1995
|
4.600
|
2
|
|
3
|
600
|
4
|
1.400
|
5
|
3.380
|
6
|
8.600
|
7
|
2.300
|
8
|
1.950
|
9
|
800
|
10
|
1.750
|
11
|
1.150
|
12
|
4.500
|
1/1996
|
1.700
|
2
|
2.100
|
3
|
1.000
|
4
|
1.550
|
5
|
1.900
|
6
|
4.800
|
7
|
445
|
8
|
1.700
|
9
|
2.600
|
10
|
3.650
|
11
|
3.700
|
12
|
2.450
|
1/1997
|
1.500
|
2
|
1.400
|
3
|
4.850
|
4
|
200
|
5
|
2.900
|
6
|
|
7
|
9.500
|
8
|
450
|
9
|
3.300
|
10
|
800
|
11
|
470
|
12
|
2.400
|
1/1998
|
1.000
|
2
|
1.500
|
3
|
1.660
|
4
|
4.350
|
5
|
800
|
6
|
1.050
|
7
|
3.164,03
|
8
|
7.500
|
9
|
|
10
|
6.700
|
11
|
450
|
12
|
475
|
1/1999
|
|
2
|
20,78
|
3
|
|
4
|
|
5
|
3.500
|
6
|
|
7
|
1.500
|
8
|
8.000
|
9
|
7.200
|
10
|
7.009
|
11
|
450
|
12
|
|
1/2000
|
615
|
2
|
|
3
|
950
|
4
|
615
|
5
|
200
|
6
|
750
|
7
|
450
|
Mit Schreiben vom 23.09.2003 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass er nach ihren Erkenntnissen ab dem 01.04.1993 seinen
Lebensunterhalt anderweitig bestritten und deshalb Alhi bis zum 31.07.2000 in Höhe von 93.567,29 DM (47.840,20 EUR) zu Unrecht
bezogen habe. Sofern er bis zum 17.10.2003 keine Erklärung abgebe, werde nach Aktenlage entschieden.
Mit zwei Bescheiden vom 27.10.2003 hob die Beklagte anschließend die Leistungsbewilligung ab dem 01.04.1993 bzw. ab dem 26.10.1996
ganz auf und forderte Erstattung der bis zum 01.01.1996 bzw. bis zum 31.07.2000 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt
DM 93.567,29 (EUR 47.840,20). Zur Begründung führte sie an, der Kläger ha-be seinen Lebensunterhalt ab dem 01.04.1993 anderweitig
bestritten und sei somit nicht, wie für den Bezug von Alhi erforderlich, bedürftig gewesen.
Den hiergegen mit Schreiben vom 10.11.2003 eingelegten und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 30.06.2004 als unbegründet zurück. Anspruch auf Alhi, so führte sie aus, habe gemäß § 134 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und § 198 Abs. 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (
SGB III) nur, wer bedürftig sei. Bedürftig sei der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch
Alhi bestreiten könne und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreiche. Nach den vorliegenden Unterlagen der
H. habe der Kläger seit dem 01.04.1993 erhebliche Einkünfte erzielt. Bis zum 31.07.2000 ergebe sich ein durchschnittliches
Einkommen von DM 2.614,41. Der Kläger habe damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können und sei nicht bedürftig gewesen.
Die Bewilligung von Alhi sei daher vom 01.04.1993 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 zurückzunehmen.
Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz. Er habe nämlich die rechtswidrige Bewilligung dadurch herbeigeführt, dass
er gegenüber der Beklagten keine richtigen und vollständigen Angaben gemacht habe (§ 45 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 152 AFG und §
330 SGB III). Insgesamt sei er zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von 47.840,20 EUR verpflichtet.
Hiergegen hat der Kläger am 21.07.2004 Klage erhoben. Er hat eingeräumt, "für die M. e.G. eine große Satellitenantennenanlage
gebaut" zu haben, doch habe er "dies weder als Mitarbeiter oder Angestellter der Mietergenossenschaft noch als selbstständig
arbeitender und verdienender Unternehmer getan". Er habe bis zum Sommer 2000, solange er Alhi bezogen habe, "ausschließlich
in seiner Freizeit die Satellitenantennenanlage" gebaut. Das erforderliche Material habe er aus eigenen Mitteln beschafft
und hierfür insgesamt 91.248,- DM aufgewandt. Die Anlage betreffe vier Straßenzüge mit mehreren hundert Wohnungen und habe
ausweislich eines von ihm zur Akte gereichten Privatgutachtens einen Wert von ca. 100.000,- EUR. Die ersten Investitionen
seien 1993 vorgenommen worden, anschließend seien bis zur Inbetriebnahme im Jahr 2000 ständig ergänzende und verbessernde
Ersatzteile eingebaut worden. Er habe "für diese Investitionen keinerlei Belege mehr", da er davon ausgegangen sei, "dass
er wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Freizeit und des gleichzeitigen Bezuges von Arbeitsamtsleistungen keine Firma"
habe, "keine Investitionen von der Steuer absetzen" könne "und auch sonst nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
gewesen" sei; er habe "die Belege schlicht und einfach vernichtet, um deutlich zu machen, dass er sich gesetzestreu verhalte".
Er habe "seine Arbeitskraft in seiner Freizeit zur Erstellung der Antennenanlage erbracht, während diverse andere Personen
im Rahmen nicht steuerabzugsfähiger Spenden Geldleistungen erbracht" hätten. Hierüber habe er weder Spendenbescheinigungen
ausgestellt noch Buch geführt. Insofern sei es schwer zu ermitteln, wer außer drei von ihm benannter Zeugen in dem betroffenen
Zeitraum von über 7 Jahren Teile bzw. Ersatzteile für die Satellitenantennenanlage gespendet habe.
Das Sozialgericht hat die drei vom Kläger benannten Zeugen angeschrieben. Diese haben bestätigt, dem Kläger zwischen 1993
und 1998 insgesamt DM 15.000,- für seine geplante Selbstständigkeit im Antennenbau bzw. zum Auf-, Aus- und Umbau einer Antennenanlage
gegeben zu haben. Ermittlungen zu den getätigten Anschaffungen bei der vom Kläger benannten Firma G. GmbH sind erfolglos geblieben.
Der Kläger hat auf Nachfrage des Sozialgerichtes mitgeteilt, keine weiteren Zeugen benennen zu können, die ihm Geld zum Aufbau
der Anlage gegeben hätten. Auch habe er hinsichtlich Herkunft und Zweck der Gelder in dem Maße vorgetragen, wie es ihm möglich
sei; er habe bzgl. der Geldein- und -ausgänge auf seinem Konto keine Rechnungen, Quittungen oder sonstigen Belege mehr.
Die Beklagte hat nach gerichtlichem Hinweis auf die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X den Klageanspruch teilweise anerkannt und mit Schriftsatz vom 16.03.2006 mitgeteilt, dass sie die Alhi-Bewilligungen erst
für die Zeit ab dem 01.07.1994 zurücknehme und sich deshalb die Erstattungsforderung auf EUR 37.209,47 reduziere.
Nach Annahme dieses Teilanerkenntnisses durch den Kläger hat das Sozialgericht noch Beweis erhoben durch Vernehmung des ab
1991 an der Sanierung der F. beteiligten Elektroinstallateurs O. als Zeuge zur Frage der Planung und Errichtung der Antennenanlage;
anschließend hat es die Klage im Übrigen mit dem Kläger am 09.09.2008 zugestelltem Urteil vom 25.08.2008 abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass die Beklagte nach § 152 Abs. 2 AFG (in Kraft bis zum 31.12.1997) bzw. dem insoweit inhaltsgleichen §
330 Abs.
2 SGB III (in Kraft ab dem 01.01.1998) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 und 2 S. 1 bis 3 Nr. 2 SGB X zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi in der Zeit vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000
verpflichtet sei; der Kläger sei ferner nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X verpflichtet, die im Aufhebungszeitraum erbrachte Alhi in Höhe von 37.209,47 EUR zu erstatten. Die Bewilligungen von Alhi,
mit denen dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und anschließend vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000
zugesprochen worden seien, seien jeweils von Anfang an rechtswidrig gewesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger
in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit nach den Vorschriften des AFG, des
SGB III und der Alhi-Verordnung (AlhiVO) erfüllt habe, was sich zu dessen Lasten auswirke. Aufgrund der Einlassung des Klägers, der zwischen ihm und der Genossenschaft
geschlossenen Vereinbarung zur Gestattung der Errichtung einer Satelliten-Gemeinschaftsempfangsanlage und der Bestätigung
eines der Vorstände der Genossenschaft, wonach der Kläger eine Satellitenempfangsanlage betreibe, stehe zur Überzeugung der
Kammer fest, dass der Kläger seit 1993 mit dem Aufbau und Betrieb einer Satelliten-Gemeinschaftsempfangsanlage beschäftigt
gewesen sei. Diese Beschäftigung sei, da keine Anhaltspunkte für ein Angestelltenverhältnis zur Genossenschaft vorlägen, als
selbstständige Tätigkeit zu werten. Die Einschätzung des Klägers, er sei weder selbstständig noch unselbstständig, sondern
ehrenamtlich tätig gewesen, sei irrelevant und abwegig angesichts der erheblichen Geldeingänge auf dem Konto des Klägers und
der weiteren Tatsache, dass er bis zum 01.08.1996 ein auf Antennengemeinschaftsanlagen bezogenes Gewerbe angemeldet gehabt
habe. Aus dieser selbstständigen Tätigkeit (oder aus einer anderen, bisher verschwiegenen Quelle) habe der Kläger zwischen
dem 01.04.1993 und dem 31.07.2000 Einnahmen in Höhe von DM 227.454,01 erzielt. Diese Einnahmen unterfielen dem Einkommensbegriff
der Alhi-Vorschriften - Einkommen im Sinne der §§ 138 Abs. 2 AFG bzw. 194 Abs.
2 SGB III seien alle Einnahmen in Geld - und seien damit grundsätzlich bedürftigkeitsrelevant. Inwieweit sie allerdings die Bedürftigkeit
konkret ausschlössen, lasse sich nicht beurteilen, da die genaue Herkunft, der Zweck und die weitere Verwendung der Gelder
völlig unklar seien. Der Vortrag des Klägers, es handele sich hierbei um Spenden der Genossenschaftsmitglieder zum Zweck des
Erwerbs der für die Anlage benötigten Teile, sei für das Gericht jedenfalls eine Schutzbehauptung. Träfe er zu, hätte der
Kläger unzählige Zeugen - die jeweiligen Mieter der F. - als Spender der Gelder benennen können müssen; dies habe er aber
nicht getan, sondern allein drei Personen benannt, die aus Freundschaft zu ihm, nicht aber aufgrund der Mitgliedschaft in
der Genossenschaft, Gelder gegeben haben wollen, und dies auch nur in einer Höhe (DM 15.000,-), die bezogen auf die insgesamt
in Rede stehende Summe zu vernachlässigen sei. Das Gericht sehe sich angesichts der unterbliebenen Benennung konkreter Zeugen
nicht veranlasst, ins Blaue hinein bei möglichen Genossenschaftsmitgliedern nachzufragen, ob sie gemäß der Behauptung des
Klägers Gelder gespendet haben. Ohnehin erschließe sich dem Gericht nicht, warum der Kläger 227.454,01 DM an Spenden eingeworben
haben wolle, wenn der Einkaufswert der Anlage nach seiner eigenen Darstellung bei ca. 100.000,- DM gelegen habe. Offenbar
habe das eingegangene Geld zumindest in Höhe von 127.454,01 DM doch noch einem anderen Zweck als dem des Erwerbs der für die
Anlage benötigten Teile gedient. Aber nicht nur Herkunft und Zweck, sondern auch die Verwendung der Gelder bleibe unklar.
Indem der Kläger vortrage, der Einkaufswert der Anlage liege bei ca. DM 100.000, biete er genau genommen lediglich für eine
Hälfte der fraglichen Gelder einen plausiblen Verwendungszweck an; für die zweite Hälfte bleibe er diesen Verwendungszweck
schuldig. Ebenso schuldig bleibe er Nachweise (Belege, Rechnungen, Quittungen) für die Richtigkeit der Behauptung, er habe
aus den eingegangenen Geldern den Materialkauf für die fragliche Anlage finanziert. Damit lasse sich insgesamt nicht beurteilen,
inwiefern der Kläger ab dem 01.07.1994 Einkommen (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) erzielt habe, das seine Alhi
nicht erreicht habe, und es lasse sich ebenso wenig beurteilen, ob der Kläger bereits zum 01.07.1994 oder zu einem späteren
Zeitpunkt bedürftigkeitsausschließendes (Bar-)Vermögen jenseits des Freibetrages von DM 8.000,- besessen habe, welches er
aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt habe. Das Gericht sehe auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten mehr, mit denen
diese entscheidungserheblichen Tatsachen noch festgestellt werden könnten. Damit stelle sich die Frage nach der Beweislast.
Allgemein gelte, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten desjenigen Beteiligten gehe, der aus ihr eine
ihm günstige Rechtsfolge herleite. Da im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheids
auf der Grundlage des § 45 SGB X im Streit stehe, treffe grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen
Bewilligungsbescheides. Zu beachten sei jedoch, dass eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt
sei, wenn in der persönlichen Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien,
d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliege. Eine solche Konstellation liege im hier zu entscheidenden Fall
vor. Die Frage nach Herkunft, Zweck und Verwendung der beim Kläger eingegangenen Gelder sei allein seiner persönlichen Sphäre
zuzuordnen. Da er es bei den jeweiligen Antragstellungen unterlassen habe, seine selbständige Tätigkeit und die hieraus erzielten
Einnahmen anzugeben, treffe ihn die Beweislast dafür, dass er gleichwohl bedürftig gewesen sei. Diesen Beweis könne er nicht
führen. Mithin habe er keinen Anspruch auf Alhi ab dem 01.07.1994, und die entsprechenden Bewilligungen seien rechtswidrig.
Die Beklagte sei gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB X auch zur rückwirkenden Aufhebung der rechtswidrigen Bewilligungen berechtigt, da das Vertrauen des Klägers in ihren Bestand
nicht schutzwürdig sei. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X könne sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er vorsätzlich
in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend allein dadurch erfüllt,
dass es der Kläger in den jeweiligen Anträgen stets wahrheitswidrig und wissent- wie willentlich - also vorsätzlich - unterlassen
habe anzugeben, dass er aus einer selbständigen Tätigkeit Einnahmen erziele; darüber hinaus habe er die Beklagte erst am 28.07.1995
- und damit zeitlich nach den Anträgen vom 01.07.1994 und 01.06.1995, die hierzu noch keine Angaben enthalten haben - im Wege
der "wahrheitsgemäßen Erklärung" sinngemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass er einer selbstständigen Tätigkeit nachgehe. Die
Alhi-Bewilligungen beruhten auch auf diesen unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben. Die Beklagte habe die Verfahrensfristen
des § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X eingehalten. Der demnach gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X bestehende Anspruch auf Erstattung der im Rücknahmezeitraum gezahlten Alhi sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die am 11.09.2008 eingelegte Berufung.
Der Kläger meint, die angefochtenen Bescheide seien bereits wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig und daher aufzuheben, weil sie nicht verdeutlichten, welche konkreten Bewilligungsbescheide sie in welchem Umfang
zurücknehmen. Im Übrigen hält er die Schlussfolgerungen des Sozialgerichts für unzulässig und dessen Amtsermittlungspflicht
für verletzt. Er sei im streitbefangenen Zeitraum weder selbstständig tätig gewesen noch habe er anderes Einkommen erzielt.
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25.08.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 30.06.2004 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 16.03.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt im Wesentlichen auf deren Begründung Bezug. Einen Verstoß gegen
das Bestimmtheitsgebot vermag sie nicht zu erkennen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Berichterstatter am 25.11.2011 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin
durchgeführt, in dessen Rahmen der Kläger ausführlich befragt worden ist. Der Kläger hat erklärt, dass seine Tätigkeit während
der ABM bei der F.-Genossenschaft eine allgemein handwerkliche gewesen sei und noch nichts mit der später von ihm aufgebauten
Satellitenempfangsanlage zu tun gehabt habe. Nachdem er während der umfangreichen Sanierungsarbeiten angesprochen worden sei,
ob er als Radio- und Fernsehtechnikermeister nicht die Anlage installieren könne, habe er sich vorgestellt, dass er seine
Rente zu einem späteren Zeitpunkt dadurch um etwa 500 bis 600 EUR monatlich aufbessern könnte, wenn nur die Hälfte der anzuschließenden
300 Mieter sich tatsächlich anschließen ließen. Er habe erst mal mit Investitionskosten in Höhe von 20.000 bis 30.000 DM gerechnet
und erwartet, diese Summe durch Erbschaften, Geschenke und Darlehen, z.B. von seinen Geschwistern, aufbringen zu können. Mit
den Darlehensgebern sei mündlich eine Rückzahlung vereinbart worden, ohne hierfür einen konkreten Zeitpunkt zu nennen. Diese
sollte nach Installation der Kopfstation mit Aufnahme des Betriebs der Anlage beginnen. Er selbst habe hierfür mit einem Zeitraum
von vier bis fünf Jahren gerechnet, tatsächlich sei der Betrieb erst im August 2000 aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt
habe er sich dann aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten abgemeldet. Er habe zwischenzeitlich versucht, die Anlage abzugeben,
nachdem die Kosten immer weiter angestiegen seien. Aber auch die Genossenschaft habe sie nicht übernehmen wollen. Auf die
Frage des Berichterstatters, wie denn die Einwerbung weiterer Mittel konkret ausgesehen habe, hat der Kläger sich nicht äußern
wollen. Gearbeitet habe er auf der Baustelle an Wochentagen etwa zwei bis drei Stunden täglich nach 17:00 Uhr, nachdem die
anderen Handwerker die Baustelle verlassen hätten. Insbesondere bei Fertigstellungsdruck habe er auch an Wochenenden gearbeitet.
Sein aus seiner Sicht im August 2000 begonnenes Unternehmen betreibe er auch heute noch. Allerdings hätten sich nur etwa 110
bis 120 Leute an der Anlage anschließen lassen, die zurzeit jeweils 7,50 EUR monatlich zu zahlen hätten. Es seien ständig
Modernisierungen erforderlich. Kaufmännisch hätte sich das Ganze für ihn nicht gelohnt. Auf die Frage, warum er 1996 sein
Gewerbe abgemeldet habe, hat der Kläger erklärt, er habe Überbrückungsgeld bei der Beklagten beantragt. Dort sei ihm gesagt
worden, dieses stehe ihm nicht zu, weil er sich gerade in einer Maßnahme befinde. Daraufhin habe er die Selbstständigkeit
wieder rückgängig gemacht. Die Gewerbeanmeldung habe daher nur für ein bis zwei Monate Bestand gehabt. Auf die Frage nach
dem Hintergrund der Überweisungen eines D. in Höhe von jeweils 53,17 DM mit dem Verwendungszweck "Miete" hat der Kläger erklärt,
dass jener Herr D., der inzwischen verstorben sei, damals einen Laden gehabt habe. Er könne sich nur vorstellen, dass die
Zahlung im Zusammenhang mit der Nutzung eines Bunkerraums gestanden habe, könne aber nicht erklären, warum diese Zahlung an
ihn erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird neben der Sitzungsniederschrift vom 25.11.2011 Bezug genommen
auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten.
II.
Der Senat weist die statthafte (§§
143,
144 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) eingelegte Berufung nach Anhörung der Beteiligten (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG) durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält
(§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
zu begründen. Er hat nach wie vor nichts Schlüssiges und Nachprüfbares zur Aufklärung der Herkunft der auf seinem Konto eingegangenen
Gelder und ihrer Verwendung vorgetragen, so dass das Gesamtbild mit der früheren ABM-Maßnahme in der Wohnanlage, dem zugestandenen
Aufbau der Anlage seit dem Vertragsschluss Anfang 1993, dem eingeräumten "Probebetrieb" 1995, der einschlägigen Gewerbean-
und -abmeldung 1996 (wobei die Abmeldung nur erfolgte, weil der Antrag auf Überbrückungsgeld keinen Erfolg hatte), der Abmeldung
aus dem Leistungsbezug im August 2000 wegen der Aufnahme der für die Zeit davor bestrittenen selbstständigen Tätigkeit und
dem seit April 1993 durchgehend erheblichen Geldeingang auf dessen Konto unverändert dafür spricht, dass jedenfalls ab April
1993 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die im Berufungsverfahren weiter aufrecht erhaltene Behauptung des
Klägers, nur ehrenamtlich gearbeitet zu haben, hält das Gericht angesichts des erheblichen finanziellen, angeblich durchgängig
von 1993 bis 2000 betriebenen finanziellen Aufwandes, des keineswegs unerheblichen Arbeitseinsatzes des Klägers und seiner
eingestandenen Gewinnerzielungsabsicht für derartig lebensfremd, dass sie nur als frei erfunden angesehen werden kann. Auch
vermag es nicht zu überzeugen, dass der Kläger seine Tätigkeit zum Aufbau und Betrieb der Satellitenempfangsanlage auf werktäglich
zwei bis drei Stunden beschränkt und nur bei Fertigstellungsdruck auch an Wochenenden ausgeübt haben will. So verhält sich
nicht jemand, der Investitionen in einer Größenordnung von etwa 100.000,- DM tätigt und hieraus und aus seiner Arbeitsleistung
einen Gewinn erzielen will. Hiergegen spricht auch, dass die einzelnen Mieter kaum über Jahre hinweg einen nicht oder nur
teilweise funktionierenden Empfang hingenommen haben würden. Das Gericht geht deshalb auch davon aus, dass der Kläger jedenfalls
in dem hier noch streitbefangenen Zeitraum bei Bedarf mehr als 18 Stunden in der Woche tätig war, ohne dies der Beklagten
mitzuteilen, und dass deshalb seine Arbeits- bzw. ab 01.04.1998 auch seine Beschäftigungslosigkeit entfallen und seine Berufung
auf Vertrauensschutz ausgeschlossen war. Soweit der Kläger rügt, das Gericht hätte die Verwendung der auf das Konto eingezahlten
Gelder prüfen müssen, verkennt er, dass es seine Sache gewesen wäre, hierzu nachprüfbar vorzutragen. Im Übrigen lassen die
vorliegenden Kontoauszüge nicht erkennen, an welche Empfänger und zu welchem Zweck Geldabflüsse an Dritte erfolgt sind, und
Ermittlungen "ins Blaue" sind nicht veranlasst. Dass von dem Konto in all den Jahren kaum Barabhebungen zur Finanzierung des
Lebensunterhalts erfolgten, spricht darüber hinaus dafür, dass der Kläger auf anderen Wegen noch deutlich mehr Zahlungen zugegangen
sind. Dazu passt, dass in der Anzeige wegen Leistungsmissbrauchs vom 19.02.2001 auch von Barzahlungen von Nutzern der Antennenanlage
die Rede war. Unabhängig davon, dass das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen der Bedürftigkeit und der Arbeits- bzw. Beschäftigungslosigkeit
angesichts der bekannten Umstände wahrscheinlich ist, verbleibt es dabei, dass sich diese aus in der Sphäre des Klägers liegenden
Gründen jedenfalls nicht feststellen lässt und die grundsätzlich bei der Beklagten liegende Beweislast sich umkehrt.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die angefochtenen Bescheide auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Bei diesem Erfordernis
handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz
eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der
Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin
muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit
kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist
und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist,
sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes,
auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden
muss (BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R und 30/09 R, Juris, jeweils mwN). Soweit die vorliegend angefochtenen Bescheide die vollständige Rücknahme der Bewilligungen
von Alhi in den konkret genannten Zeiträumen regeln, erschließt sich der Regelungsgehalt unzweifelhaft dem Empfänger, ohne
dass die Daten der insoweit zurückgenommenen Bewilligungsbescheide explizit genannt werden müssten. Entsprechend hat auch
der Kläger nie Zweifel daran gehabt, was für eine Rechtsfolge die Beklagte setzen wollte. Soweit die Erstattung eines konkret
genannten Betrags gefordert wird, verbietet sich ohnehin jeder Zweifel an der Bestimmtheit.
Die rechnerische Richtigkeit der Höhe der Erstattungsforderung ergibt sich aus der Berechnung der Beklagten auf Blatt 140
der Leistungsakte in Verbindung mit den Zahlungsnachweisen über Alhi im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum. Dass diese
Berechnung fehlerhaft sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Auch wenn das Rechtsmittelgericht bei erfolglosem Rechtsmittel grundsätzlich nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
entscheidet und die Kostenentscheidung des Vordergerichts gültig bleibt, kann das Rechtsmittelgericht Letztere ändern oder
ergänzen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
193 Rdnr. 2a sowie §
197a Rdnr. 12, jeweils mwN). Der erkennende Senat hält es für angemessen, dass das teilweise Unterliegen der Beklagten im Vor-
und Klageverfahren im Umfang des angenommenen Teilanerkenntnisses, mithin in Höhe von etwa 20 %, Berücksichtigung findet.
Dies ist vom Sozialgericht offenbar nicht bedacht worden.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 i.V.m. §§
153 Abs.
4 S. 3, 158 S. 3
SGG nicht vorliegen.