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LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2015 - 2 AL 70/14
Gewährung von Gründungszuschuss Vorrang und Nachrang Erwarteter Jahresüberschuss Neubescheidung nach fehlerhafter Ermessensausübung
1. Wenn der Vermittlung des Antragstellers Nachrang beigemessen wird, ist es unzulässig, sich bei einem späteren Ablehnungsbescheid auf einen vermeintlichen Vorrang zu berufen.
2. Hierbei handelt es sich um widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium"), das dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderläuft und damit eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.
3. Sinn und Zweck des Gründungszuschusses ist es, in der kritischen Anfangsphase das Überleben eines neu gegründeten Unternehmens zu sichern.
4. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zulässig, auf den erwarteten Jahresüberschuss abzustellen, denn der Gründungszuschuss wird zunächst nur für die ersten 6 Monate gewährt (§ 94 Abs. 1 SGB III) und lediglich in den Fällen des § 94 Abs. 2 SGB III für einen weiteren Zeitraum von 9 Monaten.
Normenkette:
SGB III § 94 Abs. 1
,
SGB III § 94 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 05.08.2014 S 13 AL 437/13
1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2014 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2013 verurteilt, der Klägerin antragsgemäß einen Gründungszuschuss zu gewähren. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Rechtszügen die notwendigen außergerichtlichen Kosten voll zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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