Überprüfung der Anberaumung eines Sitzungstermins des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer Ladung zur Sitzung des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche
Versorgung (Landesschiedsamt) am 21. November 2008 mit Folgeterminen am 26. und 27. November 2008.
Auf ihren Antrag vom 8. Oktober 2008 (eingegangen bei dem Antragsgegner am 10. Oktober 2008) findet derzeit vor dem Landesschiedsamt
das Verfahren zur Festsetzung einer Honorarvereinbarung für das Jahr 2009 und zur Festsetzung des Honorarverteilungsmaßstabes
zum Gesamtvertrag statt.
In einem ersten, durch den Vorsitzenden des Antragsgegners für den 13. November 2008 bestimmten Sitzungstermin lehnte die
Antragstellerin zunächst den Vorsitzenden des Landesschiedsamtes und - nachdem eines der unparteiischen Mitglieder des Antragsgegners
im Hinblick auf diesen Antrag die Sitzungsleitung übernommen hatte - auch jenes wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Daraufhin
wurde die Sitzung zur internen Beratung des Landesschiedsamtes unterbrochen und an diesem Tage nicht mehr fortgesetzt.
Unter dem 14. November 2008 bestimmte das weitere unparteiische Mitglied des Antragsgegners Termin zur nächsten Sitzung des
Landesschiedsamtes für den 1. Dezember 2008, 11.00 Uhr, in den Räumen der Antragstellerin. In dem an die Beteiligten per Fax
noch am selben Tage versandten Schreiben heißt es, um das Schiedsamtsverfahren in Gang zu halten und den Beteiligten ausreichend
Zeit für die Vorbereitung zu geben, werde der nächste Termin zur Fortführung des Verfahrens durch den amtierenden Vorsitzenden
nach § 16 a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung
<Schiedsamtsverordnung> festgesetzt.
Mit an die Beteiligten übersandtem Schreiben vom 17. November 2008 bestimmte seinerseits der Vorsitzende des Antragsgegners
Termin zur Fortsetzung der "Sitzung am 13.11.2008 wegen festgestellter Beschlussunfähigkeit des Landesschiedsamtes Hamburg"
für Freitag, den 21.11.2008, 10.00 Uhr, in den Räumen der Beigeladenen zu 2) und zur Fortsetzung der Verhandlung für Mittwoch,
den 26.11.2008, 10.00 Uhr, sowie Donnerstag, den 27.11.2008, 10.00 Uhr, ebenda. Ferner heißt es, es werde darauf hingewiesen,
dass die vom unparteiischen Mitglied des Landesschiedsamtes am 14.11.2208 versandte Ladung an die Mitglieder des Landesschiedsamtes
und an die Parteien zum 01.12.2008 rechtlich unzulässig und damit nicht wirksam sei. Insoweit heiße es in § 3 Abs. 1 Satz
1 der Geschäftsordnung des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung in Hamburg <Geschäftsordnung>, dass der
Vorsitzende Ort und Zeit der Sitzungen desselben bestimme.
Daraufhin begehrte die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Hamburg am 18. November 2008 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Ihr stehe ein Anspruch auf Aufhebung der durch den Vorsitzenden verfügten Terminsladung zu, weil dieser wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt worden sei. Zwar seien die Möglichkeiten der Verfahrensbeteiligten, einen Schiedsamtsvorsitzenden wegen
Besorgnis der Befangenheit aus dem Schiedsamtsverfahren nehmen zu lassen, gesetzlich nur fragmentarisch geregelt. Jedoch dürfe
der Vorsitzende derartige Anträge nicht negieren, weil ein solches Verhalten das Schiedsverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen
entziehe. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete es, die Voraussetzungen für die Ablehnung einer Schiedsperson an die
Vorschriften über die Ablehnung eines Richters anzulehnen. Das anzuwendende Verfahrensrecht ergebe sich aus dem Sozialgesetzbuch,
Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>. Dieses verlange von der Aufsichtsbehörde, den Behördenleiter,
also vorliegend den Schiedsamtsvorsitzenden, im Fall der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Vor einer Entscheidung hierüber
habe sich der Vorsitzende sämtlicher Einflussnahme auf das Verfahren zu enthalten. Dies gelte auch für Anordnungen verfahrensleitender
Art. Anspruch auf Aufhebung der Terminsladung bestehe auch, weil die Terminsladung des Vorsitzenden sämtliche Ladungsfristen
unterlaufe und bereits deshalb einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit und des Misstrauens gegen die unparteiische Amtsausübung
begründe. Demgegenüber sei die durch das unparteiische Mitglied des Antragsgegners verfügte Terminsladung unter Einhaltung
aller Ladungsfristen, insbesondere derjenigen nach § 3 Abs. 1 Geschäftsordnung erfolgt. Im Hinblick auf diese Ladung seien
denn auch alle bereits bestimmten Termine des Bevollmächtigten der Antragstellerin abgesagt bzw. verlegt worden, um die Teilnahme
an der Sitzung am 1. Dezember 2008 zu ermöglichen. Dies dürfe von dem abgelehnten Vorsitzenden nicht durch Anberaumen neuer
Termine unterlaufen werden.
Die Antragstellerin beantragt,
1.
dem Antragsgegner wird untersagt, bis zur Entscheidung über die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit durch ihren Vorsitzenden
Prof. h.c. G. J. verfahrensleitende Anordnungen zu treffen, insbesondere eine mündliche Verhandlung auf den 21., 26. und 27.
November 2008 anzuberaumen;
2.
dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei Ladungen die Fristen der Schiedsordnung des Landesschiedsamts für vertragsärztliche
Versorgung gem. §
89 SGB V einzuhalten;
3.
es wird festgestellt, dass die Ladung zum 1. Dezember 2008 nicht rechtswidrig und ordnungsgemäß ergangen ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, es könne in diesem Falle nicht auf die Erstladungsfrist nach § 3 der Geschäftsordnung ankommen, da nach § 16
Abs. 2 Schiedsamtsverordnung innerhalb von vierzehn Tagen mit gleicher Tagesordnung neu einzuladen sei. Deshalb seien in diesem
Fall wegen der bestehenden Dringlichkeit drei Termine festgesetzt worden, um die voraussichtlich langwierigen Beratungen und
Beschlussfassungen vor dem 30. November 2008 abschließen zu können. Dies sei in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde geschehen,
die für den Fall des nicht rechtzeitigen Abschlusses der Arbeit des Landesschiedsamtes gemäß § 89 Abs. 1 Sozialgesetzbuch,
Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - <SGB V> den Vertragsinhalt festzusetzen habe. Im Interesse von Patienten,
Ärzten und Krankenkassen müssten die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen so rechtzeitig zur Verfügung stehen, dass
alle Beschlüsse des Bewertungsausschusses auf Bundesebene - auch soweit sie KV-spezifisch gestaltbar seien - rechtzeitig vor
Beginn der Honorarreform ab 01.01.2009 nicht nur rechtskräftig seien, sondern auch berechnungstechnisch von den Kassenärztlichen
Vereinigungen umgesetzt würden.
Die Beigeladene zu 1) hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beigeladenen zu 2) bis 14) beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, weil nach §
44 a Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO> Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden könnten, soweit nicht die behördliche Verfahrenshandlung vollstreckt werden könnte.
Hierin drücke sich ein allgemeiner Rechtsgedanke aus, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelte. Im Übrigen sei der
Antrag auch unbegründet, weil der Vorsitzende des Antragsgegners durch den Ablehnungsantrag nicht bis zur Entscheidung hierüber
von einer Mitwirkung im Verfahren suspendiert sei. Ein derartiges Ablehnungsgesuch begründe kein vorläufiges Handlungsverbot.
Ein solches lasse sich nicht aus den für das Tätigwerden des Schieds-amtes anzuwendenden Vorschriften der §§ 17 ff. SGB X entnehmen. Jedenfalls aber betreffe ein vorläufiges Mitwirkungsverbot nicht rein verfahrensleitende Maßnahmen des Vorsitzenden.
Denn es sei anerkannt, dass erst dann, wenn einem Befangenheitsantrag stattgegeben worden sei, der Stellvertreter in das Landesschiedsamt
einrücke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Nach §
86 b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz <SGG> kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. In beiden Fällen sind nach §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG Anordnungsanspruch (die materielle Schutzbedürftigkeit) und Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Sache) in entsprechender
Anwendung von §
920 der
Zivilprozessordnung <ZPO> glaubhaft zu machen. Als Gericht der Hauptsache ist das Landessozialgericht zuständig. Denn es entscheidet nach §
29 Abs.
2 SGG über Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem
SGB V.
Der Senat lässt offen, ob dem Antrag im Hinblick §
44 a VwGO bereits die Zulässigkeit fehlt (in diesem Sinne wohl Schenke in: Kopp/Schenke,
VwGO, §
44 a Rn. 1) oder ob vielmehr die Frage fehlender gesonderter Überprüfbarkeit jedenfalls in einem gerichtlichen Eilverfahren im
Rahmen des Anordnungsanspruches und damit innerhalb der Begründetheit des Antrages zu entscheiden ist. Denn die Antragstellerin
hat mit ihrem Begehren jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Zwar steht ihr im Hinblick auf den nahen Sitzungstermin ein
Anordnungsgrund zur Seite. Jedoch ist ihr Anliegen nicht materiell schutzbedürftig, ihm fehlt der Anordnungsanspruch. Sie
kann die vorläufige Aufhebung des Sitzungstermins nicht verlangen, weil die Anberaumung eines Sitzungstermins und die Ladung
hierfür als so genannte unselbständige Zwischenentscheidung nur gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache, dem Schiedsspruch,
überprüfbar ist. Entsprechend scheiden Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aus (a). Das Vorgehen des Vorsitzenden ist
überdies bei der im Eilverfahren regelmäßig und so auch hier nur gebotenen und auch ausreichenden überschlägigen Prüfung rechtlich
nicht zu beanstanden (b).
a)
Nach §
44 a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, es sei denn die Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen
Nichtbeteiligten. Die Vorschrift drückt einen allgemeinen Rechtsgedanken aus, der auch für das Sozialverwaltungsverfahren
gilt, obschon das SGB X eine entsprechende Regelung nicht enthält (vgl. BSG v. 14.12.1988 - 9/4 b RV 55/86 - SozR 1500 § 144 Nr. 39; BSG v. 24.11.2004
- B 3 KR 16/03 R - SozR 4-2500 § 36 Nr. 1). Allerdings ist der Gedanke in §
172 Abs.
2 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren ebenfalls ausdrücklich normiert. Seine Anwendung führt dazu, dass in Bezug auf behördliche
Verfahrenshandlungen auch einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren ist. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn
der Betroffene seine Rechte andernfalls nicht ausreichend wahrnehmen könnte. Für eine derartige Sachlage ist indessen nichts
ersichtlich. Vielmehr kann die Antragstellerin die Verletzung ihrer Rechte im Verein mit dem Angriff gegen den Schiedsspruch
- erforderlichenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - geltend machen. Die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruches
schließt stets die Frage ein, ob dieser auch formell einwandfrei zustande gekommen ist.
b)
Terminsbestimmung und Ladung für den 21. November 2008 und die Folgetermine sind bei überschlägiger Prüfung aber auch in der
Sache nicht zu beanstanden. Nach §
1 Abs.
1 der aufgrund des §
89 Abs.
6 SGB V erlassenen Schiedsamtsverordnung bestehen die Landesschiedsämter aus dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern, vier Vertretern der Ärzte (Zahnärzte) und vier Vertretern der Krankenkassen. Aufgabe des unparteiischen Vorsitzenden
ist es, die Geschäfte des Landesschiedsamtes zu führen. Dies folgt aus § 2 Geschäftsordnung. Ihm obliegt in diesem Rahmen
unter anderem die Bestimmung der Sitzungstermine und die Verfügung der entsprechenden Ladungen nach § 3 Geschäftsordnung.
An der Ausübung dieser Geschäfte war der unparteiische Vorsitzende nicht durch das von der Antragstellerin angebrachte Ablehnungsgesuch,
über welches noch nicht entschieden wurde, gehindert.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Für die Landesschiedsämter gelten nach § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil <SGB I> ergänzend die Vorschriften des SGB X. Das Schiedsamt nimmt im Rahmen des §
89 SGB V Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist damit eine Behörde im funktionalen Sinne (§ 1 Abs. 2 SGB X); seine Entscheidungen stellen gegenüber den Beteiligten eine Regelung für den Einzelfall mit Außenwirkung und damit einen
Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar (vgl. § 19 Schiedsamtsverordnung; BSG v. 19.03.1997 - 6 RKa 36/96 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 20), und das auf den Erlass dieses Verwaltungsakts gerichtete Verfahren vor dem Schiedsamt ist Verwaltungsverfahren
im Sinne des § 8 SGB X. Für die Ablehnung von Schiedspersonen gelten demgemäß die Verfahrensgrundsätze des Ersten Titels des Zweiten Abschnitts
- Allgemeine Vorschriften - des SGB X. Insoweit bestimmt § 17 Abs. 1 SGB X auch für den Fall der Ablehnung eines Schiedsamtsmitglieds, dass dieses sich auf Anordnung des Behördenleiters von der Mitwirkung
zu enthalten hat. An die Stelle des Behördenleiters tritt bei Ausschüssen gemäß § 17 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 16 Abs. 4 SGB X der Ausschuss. Nach § 4 Schiedsamtsverordnung kann überdies die Aufsichtsbehörde den unparteiischen Vorsitzenden abberufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
Eine Anordnung gegenüber dem unparteiischen Vorsitzenden, sich der Mitwirkung zu enthalten, ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht ergangen. Ebenso wenig ist seine Abberufung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt. Der Vorsitzende durfte sonach jedenfalls
das Ladungsgeschäft betreiben und die Mitglieder des Schiedsamtes sowie die Beteiligten des Verfahrens im Rahmen von § 16
a Abs. 2 Schiedsamtsverordnung innerhalb der dort bestimmten Frist erneut laden, nachdem durch Anbringung von Ablehnungsgesuchen
sowohl gegenüber dem unparteiischen Vorsitzenden als auch gegenüber einem weiteren unparteiischen Mitglied in der Sitzung
am 13. November 2008 die Beschlussfähigkeit des Schiedsamtes an diesem Tage nicht mehr gegeben war und die Verhandlung vertagt
werden musste. Anders als § 3 Geschäftsordnung sieht die Schiedsamtsverordnung für diesen Sonderfall auch keine zwingende
Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen vor. Sie bestimmt vielmehr zur Beschleunigung des Verfahrens, dass der neue Termin innerhalb
von 14 Kalendertagen seit der Ersteinberufung stattzufinden hat. Diese Formalien hat der unparteiische Vorsitzende gewahrt.
Die Regelung des § 3 Geschäftsordnung ist demgegenüber subsidiär.
Der unparteiische Vorsitzende musste sich auch nicht ungeachtet der bis dahin noch ausstehenden Anordnung nach § 17 Abs. 1 SGB X oder seiner möglichen Abberufung der weiteren Führung der Geschäfte enthalten. Eine dem §
47 Abs.
1 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter bis zur Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur unaufschiebbare Maßnahmen treffen darf, entsprechende
Vorschrift kennt das Verwaltungsverfahrensrecht nicht. Vielmehr räumt das Gesetz in § 16 Abs. 3 SGB X - anders als §
41 ZPO dem kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richter - sogar den ausgeschlossenen Personen ausdrücklich das Recht ein, unaufschiebbare
Maßnahmen zu treffen. Hieraus kann geschlossen werden, dass eine abgelehnte Schiedsperson vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
alle Maßnahmen der Geschäftsführung ergreifen darf. Ungeachtet dessen gehört zu den auch mit Blick auf ein Ablehnungsgesuch
unaufschiebbaren Maßnahmen auch die Bestimmung eines erneuten Termins im beschleunigten Verfahren nach § 16 a Abs. 2 Schiedsamtsverordnung.
Die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden durfte auch nicht durch das weitere unparteiische Mitglied ersetzt werden, weil
diesem durch § 4 Halbsatz 2 Geschäftsordnung nur die Befugnis eingeräumt wird, den unparteiischen Vorsitzenden in der Sitzungsleitung
zu vertreten. Eine Vertretung in der Geschäftsführung ist indessen nicht vorgesehen und es ist die von dem weiteren unparteiischen
Mitglied verfügte Ladung deshalb unwirksam gewesen. Um dem Verfahren im Hinblick auf die durch §
87 b Abs.
5 SGB V bestimmten Fristen Fortgang zu geben, bedurfte es des Tätigwerdens des unparteiischen Vorsitzenden.
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, in dem vorliegenden Verfahren zu der Frage der Entscheidungszuständigkeit über das
gegen den unparteiischen Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen, weil es für die hier zu treffende Entscheidung
nicht darauf ankommt. Allerdings spricht viel dafür, dass zur Entscheidung über das Gesuch das Schiedsamt selbst als ein Gremium
im Sinne des § 16 Abs. 4 SGB X und nicht die Aufsichtsbehörde berufen ist, weil § 16 SGB X im Gesetzgebungsverfahren gerade im Hinblick auf das Schiedsamtswesen eine Anpassung erfahren hat und deshalb davon auszugehen
sein dürfte, dass auch der Gesetzgeber das Schiedsamt als ein Gremium im Sinne des § 16 Abs. 4 SGB X ansieht (vgl. BSG v. 19.03.1997 - 6 RKa 35/95 - SozR 3-1300 § 16 Nr. 2 SozR 3-1300; vgl. auch Schnapp, SGb 2007, 633, 634).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197 a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 der
Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des §
162 Abs.
3 VwGO i.V.m. §
197 a SGG, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da deren Anliegen in gleicher Weise
wie dasjenige des Antragsgegners erfolgreich war.
Bei der Streitwertfestsetzung ist nach §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 3, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz <GKG> auf die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebende Bedeutung der Sache Bezug zu nehmen. Bietet der
Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR
anzunehmen (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG). Davon ausgehend ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen, da die Antragstellerin ihr mit ihrem Begehren verfolgtes wirtschaftliches
Interesse nicht konkret dargetan hat. Dieser Wert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung auch nicht
zu reduzieren, da mit der beantragten einstweiligen Anordnung die Hauptsache - wenn auch nur bis zu einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren - vorweggenommen wird (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, B. 7.1. NZS 2007, 472 ff., 474).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 Sozialgerichtsgesetz).