Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls vom 26. Juli 2007 des am xxxxx
1975 geborenen und bei dem Arbeitsunfall verstorbenen A. (im Folgenden: Geschädigter).
Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt als Kraftfahrer bei dem Transportunternehmen J. GmbH (im Folgenden: Firma J.), einem
Mitgliedsunternehmen der Klägerin, beschäftigt. Am Unfalltag sollte der Geschädigte einen 2,6 t schweren Transformator sowie
zweit weitere Pakete von S. zur Firma R. AG (im Folgenden: Firma R.) in S1, einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, fahren.
Laut Speditionsauftrag der Spedition D. sollte die Zustellung ohne Hebebühne zum Fixtermin am 26. Juli 2007 erfolgen, da sonst
keine Entladung möglich gewesen wäre. Der Lieferschein sah eine Lieferung ab Werk vor. Die Firma R. wählte für die Entladung
die obere Versandrampe, um den Transformator innerhalb des Gebäudes leichter an seinen Bestimmungsort transportieren zu können.
Der Geschädigte setzte den Lastwagen rückwärts an die Laderampe an und ein Mitarbeiter der Firma R. klappte die in der Rampe
befestigte Ladebrücke hinunter, so dass sie auf der Ladefläche des LKW auflag. Zunächst wurden dann zwei leichtere Pakete
von Mitarbeitern der Firma R. mit einem Hubwagen entladen. Da eine Entladung des Transformators nur nach Drehen der Holzpalette,
auf der er stand, möglich war, baten die Mitarbeiter der Firma R. den Geschädigten, die Seitenplanen des Lastwagens zu öffnen,
und drehten mit einem Gabelstapler die Holzpalette. Mit zwei Hubwagen wurde anschließend versucht, den Transformator zu entladen.
Zwei Mitarbeiter der Firma R. zogen vorne die Hubwagen, mindestens zwei weitere Mitarbeiter schoben von hinten bzw. seitlich
und der Geschädigte schob mittig von hinten. Beim Ziehen des Transformators von der Ladebrücke auf die Betonrampe kippte der
Transformator nach hinten auf den Geschädigten und die Ladebrücke riss aus der Verankerung. Der Geschädigte verstarb noch
am Unfallort.
Die Beklagte zog im Verwaltungsverfahren die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten bei. Größtenteils machten die Zeugen, die
alle Mitarbeiter der Firma R. waren, keine Angaben dazu, wie es dazu kam, dass der Geschädigte sich am Entladevorgang beteiligte.
Lediglich dem Protokoll über die Vernehmung des Zeugen T., der den gesamten Entladevorgang begleitete, lässt sich Folgendes
entnehmen: "(...) Nachdem dies behoben war, konnte die Palette später heraus gezogen werden. Jedoch gelang dies mit der Muskelkraft
der vier Männer nicht, so dass auch der Fahrer von der Ladefläche aus schob. Zu diesem Zweck stellte er sich zwischen Herrn
S2 und Herrn T ... Da die Schwelle der Brücke nicht überwunden werden konnte, rief Herr O. nach weiterer Hilfe, so dass auch
Herr W. und eine weitere Person hinzu kamen. Wer die andere Person war, war Herrn T. nicht erinnerlich."
Die Klägerin gewährte der Witwe des Versicherten mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 Witwenrente, und zwar 980 Euro ab dem Todestag
bis zum 31. Oktober 2007 und anschließend monatlich 441 Euro, sowie Sterbegeld in Höhe von 4.200 Euro.
Nachdem die Firma J. der Klägerin bestätigt hatte, dass für den Abladevorgang der Empfänger zuständig gewesen und der Geschädigte
nicht mit der Ladetätigkeit beauftragt gewesen sei, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar und 12. März 2008
an die Beklagte. Diese sei als Berufsgenossenschaft des Unternehmens, in dem der Arbeitsunfall geschehen sei, zuständig. Die
Beklagte wies ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 4. April 2008 zurück. Der Geschädigte habe den tödlichen Unfall bei der
Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma J. erlitten und sei nicht wie ein Beschäftigter
für die Firma R. tätig geworden.
Mit Schreiben vom 11. April 2008 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 7.715,48
Euro an. Die im Einzelnen bezifferten Aufwendungen würden sich aus dem Sterbegeld (4.200 Euro), der Rente im Sterbevierteljahr
bis zum 31. Oktober 2007 (3.129,68 Euro) und aus der ab 1. November 2007 (monatlich 358,90 Euro) gewährten Rente sowie Übersetzungskosten
(26,90 Euro) zusammensetzen. Nachgehend wies die Klägerin darauf hin, dass die Firma J. ausdrücklich bestätigt habe, dass
für den Abladevorgang der Empfänger der Ladung zuständig gewesen sei und der Geschädigte auch nicht beauftragt worden sei,
Abladetätigkeiten auszuführen. Es komme auf die Handlungstendenzen des Geschädigten an. Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens
hätten zunächst allein versucht, den schweren Transformator zu entladen, nachdem sie bereits die leichteren Teile entladen
hätten. Erst nachdem dieser Entladeversuch nicht sofort erfolgreich gewesen sei, habe der Fahrer bei der Entladung geholfen,
weil er zu diesem Zeitpunkt für seinen eigenen Arbeitgeber nichts zu tun gehabt habe. Daher sei der Geschädigte allein für
den Empfänger tätig geworden. Die Beklagte erwiderte, dass es wegen des vorrangigen Versicherungsschutzes von Beschäftigten
nicht darauf ankomme, in wessen Auftrag das Entladen erfolgt und ob es überhaupt in den Aufgabenbereich des Geschädigten gefallen
sei. Ein zügiges Entladen des LKW habe im Interesse des Stammunternehmens gelegen. Die Handlungstendenz des Versicherten habe
daher durchaus der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gedient.
Ein von der Klägerin betriebenes Schiedsverfahren bei der Schiedsstelle für Katasterfragen bei der U1 e. V. und beim S3 wurde
im Februar 2010 wegen fehlender Zuordnungsfragen eines Unternehmens zu einem Unfallversicherungsträger als unzulässig zurückgewiesen.
Am 5. Mai 2010 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zuständiger
Unfallversicherungsträger für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Geschädigten vom 26. Juli 2007 sei und Kosten in Höhe
von 14.922,97 Euro zu erstatten habe. Wie bereits im vorgerichtlichen Schriftwechsel hat sich die Klägerin darauf berufen,
dass die Entladetätigkeit allein dem Empfängerunternehmen oblegen habe. Erst nachdem der erste Entladeversuch nicht erfolgreich
gewesen sei, habe der Verstorbene bei der Entladung geholfen, da er zu diesem Zeitpunkt für seinen eigenen Arbeitgeber nichts
zu tun gehabt habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich der Geschädigte nie von seiner Stammtätigkeit für die Firma J. gelöst habe. Es sei
unerheblich, dass der Geschädigte beim Entladen geholfen habe, denn der Geschädigte habe für den LKW und die Ladung die Verantwortung
getragen. Die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt habe daher direkt dem Interesse seines Arbeitgebers gedient. In der Verwaltungsakte
der Beklagten befindet sich eine Stellungnahme der Firma R. vom 17. Juni 2010, wonach die Entladung der Ware ihre Aufgabe
gewesen sei. Nach ihrer Prüfung habe sich der Fahrer auf dem LKW aufgehalten, während der Entladevorgang von den Mitarbeitern
der Firma R. durchgeführt worden sei. Inwieweit der Geschädigte ohne das Wissen der Firma R. in diesen Entladevorgang eingegriffen
habe, könnten sie nicht beurteilen. Die Mitarbeiter der Firma R. hätten ihn jedenfalls nicht dazu aufgefordert, weil es nicht
in seinen Zuständigkeitsbereich gehört habe. Sie könnten auch nicht mehr feststellen, ob der Geschädigte erst in den Entladevorgang
eingegriffen habe, als sich sein Fahrzeug bewegt habe, weil es nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen sei. Sie würden jedoch
keinen Fahrer bei Lieferung "ab Werk" auffordern, am Entladevorgang teilzunehmen.
Im Erörterungstermin des Sozialgerichts am 26. April 2013 hat die Klägerin angegeben, dass die Aufwendungen aktuell ca. 36.000
Euro betragen würden. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 hat die Klägerin den Klageantrag auf die Feststellung, dass die Beklagte
der zuständige Unfallversicherungsträger sei, beschränkt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch schriftliche Entscheidung mit Urteil vom 6. September 2013 abgewiesen. Die Klägerin
habe nicht als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Der Versicherte sei zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter
der Firma J. eine versicherte Person nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) i.V.m. §
7 Abs.
1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) gewesen. Das Helfen des Geschädigten beim Entladen sei entsprechend dem Gesamtbild dazu bestimmt gewesen, der eigenen Firma
J. wesentlich zu dienen. Sein unterstützender Eingriff habe insbesondere in einem konkreten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang
mit seinem originären Beschäftigungsverhältnis bei dem Speditionsunternehmen gestanden. Der Versicherte sei aus diesem Beschäftigungsverhältnis
zum Warentransport und zur Warenanlieferung auf dem Gelände der Empfängerfirma bestimmt worden und habe den Auftrag wegen
des noch anhaltenden Entladevorgangs nicht beenden können. Zudem habe er sich auf der Ladefläche des eigenen LKW befunden,
seinem Hauptarbeitsmittel. Es habe ein wesentliches Interesse der Firma J. als Mitgliedsunternehmen der Klägerin an einem
zügigen Entladen der Ware bestanden. Entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles. Die konkrete
Verrichtung des Versicherten habe als versicherte Tätigkeit objektiv zu seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehört.
Es gehöre zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitnehmers, durch geeignete Maßnahmen aufgrund der betrieblichen
Tätigkeit mögliche Sachschäden gering zu halten und drohende weitere Schäden abzuwenden. Es spiele keine Rolle, dass sich
die konkreten subjektiven Vorstellungen des Geschädigten nicht mehr ermitteln ließen, denn die Firma J. habe durch das helfende
Eingreifen des Fahrers objektiv profitieren können, da der LKW hätte weiterfahren können und der Fahrer mit dem entladenen
LKW für weitere Aufträge zur Verfügung gestanden hätte. Ebenso sei davon auszugehen, dass der Eingriff des Geschädigten auch
dem Schutz von Rechtsgütern seines Arbeitgebers gedient habe, indem er den LKW als Arbeitsmittel vor Schäden habe bewahren
und hierbei gleichzeitig den LKW habe überwachen können. Auch wenn die Tätigkeit des Versicherten ebenfalls der Empfängerfirma
gedient habe, habe sich der Geschädigte nicht von seinem Stammunternehmen gelöst. Nach §
135 Abs.
1 Nr.
7 SGB VII gehe die Versicherung nach §
2 Abs.
2 Nr.
1 einer Versicherung nach §
2 Abs.
2 SGB VII vor.
Gegen dieses ihr am 17. September 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. September 2013 eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass hier ein besonderes Interesse des Arbeitgebers an der unfallbringenden Tätigkeit nicht
erkennbar sei. Die Arbeitsleistung des Fahrers sei nicht bezahlt worden und der Fahrer habe sich auch noch einer erhöhten
Gefahrensituation ausgesetzt. Zudem habe sich der Fahrer nicht auf der Ladefläche seines LKW befunden, sondern auf der später
abgebrochenen Ladeklappe. Die Zuständigkeitsregel des §
135 Abs.
1 Nr.
7 SGB VII sei nicht einschlägig, da der Geschädigte zu dem Empfängerbetrieb in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die
Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 26. Juli 2007 des A., geb. xxxxx 1975, zuständige Unfallversicherungsträger
ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2017 und den
weiteren Inhalt der Prozessakte, sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Feststellungsklage (§
55 Abs.
1 Nr.
2 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Geschädigten zuständige Unfallversicherungsträger.
Die unfallbringende Tätigkeit verrichtete der Geschädigte im inneren sachlichen Zusammenhang mit seiner nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherten Beschäftigung bei der Firma J., einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin.
Nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus: Eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis muss den gesetzlichen
Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese Einwirkung muss schließlich einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität; Bundessozialgericht
(BSG), st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R, BSGE 111, 37).
Versicherter ist jemand, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen
erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, dass (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar
und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist.
Diese auch als Handlungstendenz bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine
innere Tatsache (BSG, a.a.O.).
Eine nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter setzt tatbestandlich voraus, dass der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung
in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst
(oder einem Dritten) unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Das ist nur der Fall, wenn - seine Verrichtung zumindest
dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis
zu erfüllen, - er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis
zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe
eine solche Pflicht, - er eigene unternehmensbezogene Rechte aus der Beschäftigung ausübt (BSG, a.a.O.; LSG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - L 2 U 41/14). In den Fällen, in denen der Beschäftigte im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis
erfüllt, - aber auch nur dann - besteht der innere Zusammenhang sogar unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Tätigwerdenden
(BSG, Urteile vom 18. März 2008 - B 2 U 12/07 R, NJW 2009, 227, und vom 15. Mai 2012, a.a.O., jeweils m.w.N.; Keller in Hauck/Noftz, SGB, Stand: 05/15, §
8 SGB VII Rn. 18a). Diese Wertung erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die gesetzliche Unfallversicherung historisch
betrachtet die Unternehmerhaftung abgelöst hat. Eine solche würde auch unabhängig vom subjektiven Willen des geschädigten
Beschäftigten eintreten, wenn die objektiven Voraussetzungen vorlägen (LSG Hamburg, a.a.O.).
Der Geschädigte, der als Fahrer bei der Firma J. beschäftigt war, erfüllte eine eigene objektiv bestehende Hauptpflicht aus
seinem Beschäftigungsverhältnis, als er die Ware an die Firma R. lieferte. Hierzu gehörte, dass er den LKW an die von der
Firma R. gewünschte Rampe platzierte und durch Zurückschieben der Seitenplane des LKW ein Entladen der gelieferten Ware ermöglichte.
Eine Lösung vom Beschäftigungsverhältnis trat aber nach Überzeugung des Senats auch im Folgenden nicht ein, sondern der Geschädigte
erfüllte weiterhin objektiv eigene Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Es lag keine zeitliche Zäsur zwischen dem Vorbereiten
des LKW für die weitere Entladung und nach Auftreten der Schwierigkeiten der anschließenden Mithilfe des Geschädigten bei
der Entladung. Der Geschädigte wurde gerade nicht wie ein zufällig anwesender Dritter tätig, sondern es bestanden nach wie
vor ein innerer Zusammenhang und eine unmittelbare Nähe zu seinem Beschäftigungsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass
der Arbeitgeber des Geschädigten, die Firma J., nach eigenen Angaben ihn im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis nicht ausdrücklich
angewiesen hatte, die Ware beim Empfänger zu entladen. Die objektiven Pflichten eines Arbeitnehmers bestimmen sich nicht allein
nach den ausdrücklichen Weisungen des Arbeitgebers, sondern gerade bei Tätigkeiten abseits des Betriebes verbleibt Arbeitnehmern
ein Handlungsspielraum, in dessen Rahmen sie weiterhin arbeitsvertragliche Pflichten erfüllen. Durch seine Mithilfe beim Entladen
stellte der Geschädigte die Dispositionsbefugnis seines Arbeitgebers über den LKW und seine Arbeitskraft wieder her und erfüllte
damit auch eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Allein die Tatsache, dass der konkrete Abladevorgang risikoreich - insbesondere
für den Geschädigten - durchgeführt wurde, lässt nicht das grundsätzliche Interesse des Arbeitgebers an einer zügigen Entladung
und ggfs. einer Mithilfe des Arbeitnehmers entfallen. Eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers des Geschädigten, unter
keinen Umständen in den Entladevorgang einzugreifen, die ein Handeln im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten ausgeschlossen
hätte, lag nicht vor.
Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma J. und der Firma R. bzw. der dazwischen geschalteten Spedition D., sind dagegen
für die Beurteilung des Versicherungsschutzes des Geschädigten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend. Vorliegend
ist es unstreitig, dass die Entladung der Empfängerfirma R. oblegen hat. Das gaben beide Mitgliedsunternehmen gegenüber ihren
Berufsgenossenschaften übereinstimmend an und dies entsprach auch nach Aktenlage den geschlossenen Verträgen. Die vertraglichen
Pflichten des Arbeitgebers zu seinen Geschäftspartnern können jedoch allenfalls ein Indiz für den Umfang der arbeitsvertraglichen
Pflichten des Arbeitnehmers sein. Sie bestimmen nicht unmittelbar das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Denn die weiteren Interessen des Arbeitgebers, wie z. B. ein zügiges Entladen für weitere Einsätze oder auch gute Geschäftsbeziehungen
zum Kunden, spielen hierbei eine wichtige Rolle.
Handelt der Arbeitnehmer in Ausübung der ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen Tätigkeit, so ist es für den Versicherungsschutz
unerheblich, ob er mit seinem Verhalten gleichzeitig noch andere, private oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt
(vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 12/07 R, SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Geschädigte von Mitarbeitern der Firma R. aufgefordert
worden ist, bei der Entladung unterstützend zu helfen. Entscheidend ist allein, dass hier der Geschädigte weiterhin in Ausübung
eigener arbeitsvertraglicher Pflichten tätig geworden ist, auch wenn er gleichzeitig den Mitarbeitern der Firma R. helfen
wollte.
Die subjektiven Vorstellungen des Versicherten sind nur dann von Bedeutung, wenn es um die Betriebsdienlichkeit von Verrichtungen
geht, die nicht Gegenstand der eigentlichen Arbeitstätigkeit sind (vgl. BSG a.a.O.). Denn dafür ist maßgeblich auf den Zweck des Handelns abzustellen (BSG a.a.O.). Nach Auffassung des Senats wurde der Geschädigte weiterhin im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses tätig. Selbst wenn
man dies jedoch verneinen wollte, würde der Geschädigte dennoch dem Versicherungsschutz der Klägerin unterliegen. Denn für
den Versicherungsschutz ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Handelnde eine aus seiner Sicht im betrieblichen
Interesse liegende, dem Unternehmen dienliche Tätigkeit verrichten will. Diese sog. Handlungstendenz besagt, dass unabhängig
vom tatsächlichen Nutzen für das Unternehmen eine im Rahmen der Beschäftigung liegende Tätigkeit zu bejahen ist, wenn der
Versicherte subjektiv der Auffassung sein konnte, sich betriebsdienlich zu verhalten (BSG, a.a.O. m.w.N.). Der Geschädigte durfte davon ausgehen, dass seine Mithilfe beim Entladen betriebsdienlich war, da sie, wie
oben ausgeführt, die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitsgebers über den LKW wiederherstellte und zugunsten eines Geschäftspartners
des Arbeitgebers erfolgte.
Ob der Geschädigte auch wie ein Beschäftigter nach §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII versichert gewesen ist, kann offen bleiben. Denn nach §
135 Abs.
1 Nr.
7 SGB VII würde eine Versicherung nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII einer solchen Versicherung nach §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII vorgehen. Auf den Schwerpunkt oder den vorrangigen Zweck der Tätigkeit kommt es dabei aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift
nicht an.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.