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LSG Hamburg, Urteil vom 22.11.2005 - 3 U 14/04
Unfallversicherungsrecht Nachbarschaftshilfe Wie-Beschäftigter Innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach allgemeiner Auffassung erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
2. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
3. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
4. Hierfür ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit die (finale) Handlungstendenz des Verunfallten, d.h. der (durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte) Zweck seines Handelns, der von dem bloßen Handlungsmotiv zu trennen ist.
5. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 RVO auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, welche ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird.
Normenkette:
SGB VII § 26 Abs. 1
,
SGB VII § 26 Abs. 7
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
RVO § 539 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 20.02.2004 S 40 U 163/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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