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LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2013 - 3 U 44/12
Gesetzliche Unfallversicherung Anerkennung einer Berufskrankheit Schultergelenksveränderungen im Einzelfall
1. Die Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKV erfasst bereits nach dem Wortlaut ausschließlich Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen oder Muskelansätze, aber nicht Schulterengpass-Syndrome als sonstige orthopädisch-neurologische Gesundheitsbeschwerden.
2. Sofern ein beidseitiges Schulterengpasssyndrom mit Reizungen der Sehnen im Schulterbereich bei einer durchgeführten Kernspintomographie nicht mehr bestätigt werden kann, ist die geltendgemachte Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKV ausgeschlossen.
Normenkette: ,
BKV Nr. 2101
Vorinstanzen: SG Hamburg S 36 U 138/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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