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LSG Hamburg, Urteil vom 22.07.2014 - 3 U 55/05
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nummern 1302 und 4302 BKV Einwirkungskausalität Haftungsbegründende Kausalität Toxisch wirkende Arbeitsstoffe
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zur Feststellung einer Listen-Berufskrankheit (im Regelfall zumindest) erforderlich, dass die versicherte Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen durch Schadstoffe o.ä. auf den Körper des Versicherten (Einwirkungskausalität) geführt hat und dass diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht (haftungsbegründende Kausalität) haben.
2. Während versicherte Tätigkeit und Exposition gegenüber Schadstoffen sowie die Erkrankung selbst im Vollbeweis feststehen müssen, gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte für einen solchen Zusammenhang sprechen als dagegen; dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung.
3. Chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Arbeitsstoffe kommen an zahlreichen Arbeitsplätzen als Inhalationsnoxen vor; sie sind teilweise mit den früher üblichen Begriffen "Reizstoffe" oder "Reizgase" identisch.
4. Die Berufskrankheit betrifft jedoch nur durch diese Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen.
Normenkette:
RVO §§ 539 ff.
,
RVO § 551 Abs. 1 S. 3
,
Anlage 1 zur BKV Nr. 1302
,
Anlage 1 zur BKV Nr. 4302
Vorinstanzen: SG Hamburg S 25 U 430/96
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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