Tatbestand
Zwischen den Beteiligten stehen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 31.08.2017
in Streit.
1. Im Auftrag des Beklagten erstellte die Immobilienberatungsgesellschaft A. & K. GmbH (im Folgenden: A & K) eine empirische
Auswertung zur übernahmefähigen Bruttokaltmiete für die Stadt H. für SGB II-Leistungsberechtigte (Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft - Methodenbericht 2016). Hierzu führte
A & K eine stichprobenbasierte Mietwerterhebung durch, die über den gesamten Vergleichsraum sowohl Bestands-, als auch Neuvertrags-
und Angebotsmieten umfasste. Für die Bestands- und Neuvertragsmieten führte A & K eine Befragung von 15.000 zufällig ausgewählten
Mietern im Vergleichsraum durch. Durch Filterfragen wurden Mieten herausgefiltert, die mit persönlichen Beziehungen oder weiteren
Leistungen gekoppelt waren, wie Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn-
oder Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen. Ebenfalls herausgefiltert
wurden Wohnungen untersten Standards. Der durch die Mieterbefragung ermittelte Datensatz wurde durch Mieten des SGB II-Datensatzes des Jobcenters ergänzt. Hierdurch konnten 2.763 Mietwerte erhoben werden, von denen 1.265 verwendet werden konnten.
Sämtliche Mietdaten wurden auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und sodann den jeweiligen
Wohnungsgrößenklassen zugeordnet. Für jedes so ermittelte Tabellenfeld wurde anschließend eine Extremwertkappung vorgenommen,
bei dem alle Mietwerte aussortiert wurden, die außerhalb des Bereichs um den Mittelwert herum lagen, der durch die um den
Faktor 1,96 multiplizierte Standardabweichung definiert war. Nach Durchführung der Extremwertkappung standen für die Auswertung
insgesamt 1.201 Bestandsmieten zur Verfügung. Neben den Bestandsmieten wurden Angebotsmieten über den Zeitraum von November
2015 bis April 2016 erfasst. Ausgewertet wurden insbesondere drei Internet-Immobiliensuchportale und die örtliche Tagespresse.
Die erfassten Mietdaten wurden ebenfalls in den einheitlichen Begriff der Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet. Nach
Dublettenbereinigung und Extremwertkappung verblieben von den erhobenen 316 Angebotsmieten 301 verwertbare Werte. Zur Ableitung
der Angemessenheitsgrenze wurde in einem weiteren Schritt das Nachfragevolumen nach preiswertem Wohnraum ermittelt, wozu der
Anteil an Haushalten mit Bedarfsgemeinschaften, Wohngeldempfängern, Geringverdienern ohne Leistungsbezug und Asylbewerberleistungsempfängern
an den Gesamthaushalten errechnet wurde. Hiernach ergab sich im unteren Marktsegment ein Nachfragevolumen für Ein-Personen-Haushalte
von 22 %, für Zwei-Personen-Haushalte von 11 %, für Drei-Personen-Haushalte von 14 %, für Vier-Personen-Haushalte von 14 %
und für Fünf-Personen-Haushalte und mehr von 23%. Auf Grundlage der Bestandsmieten und des Nachfragevolumens im unteren Marktsegment
wurde ein Perzentil definiert, das als theoretische Untergrenze der Versorgung von Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum angesehen
wurde. In Anwendung der für Zwei-Personen-Haushalte auf das 40. Perzentil festgelegten Perzentilgrenze wurde differenziert
nach Haushaltsgrößenklassen ein vorläufiger Angemessenheitswert definiert. Sodann wurde im Rahmen eines iterativen Verfahrens
dieser Ausgangswert zu den Angebotsmieten und Neuvertragsmieten in Bezug gesetzt und die Größe des Anteils der Angebotsmieten
ermittelt, der für den anhand der Bestandsmieten abgeleiteten (vorläufigen) Angemessenheitswert anzumieten war. Zur Ermittlung
der angemessenen Betriebskosten erhob A & K im Rahmen der Mieterbefragung die kalten Betriebskostenvorauszahlungen. Den Angemessenheitswert
setzte der Konzeptersteller differenziert nach Wohnungsgrößenklassen beim jeweiligen Mittelwert fest.
Für die Stadt H. ermittelte A & K auf diese Weise als angemessene Unterkunftskosten für einen Zwei-Personen-Haushalt eine
abstrakt monatlich übernahmefähige Bruttokaltmiete von insgesamt 469,80 Euro, errechnet aus einem Betrag von 7,83 Euro/ m2 (6,38 Euro/ m2 für Netto-Kaltmiete und 1,45 Euro/m2 für Betriebskosten) x 60 m2. Für diesen Wert waren 15 % der aus der Datenerhebung ermittelten Angebotsmieten verfügbar.
2. Die 1973 geborene Klägerin zu 1) und ihre 1995 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), standen in dem hier maßgeblichen Zeitraum
bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Klägerinnen wohnten seit dem 31.08.2016 zusammen in einer in der T.-straße in H. gelegenen Mietwohnung. Die Klägerin
zu 2) zog zum 01.07.2017 aus der gemeinsamen Wohnung aus und zog am 06.10.2017 wieder ein. Die Wohnung hatte eine Wohnfläche
von 67,12 m2. Die monatlichen Wohnkosten setzten sich ausweislich des Mietvertrages aus einer Grundmiete in Höhe von 530,00 Euro, einem
Nutzungsentgelt für eine Einbauküche in Höhe von 50,00 Euro und Nebenkosten in Höhe von 100,00 Euro zusammen. Die darin enthaltenen
Heizkosten beliefen sich nach den Feststellungen des Beklagten auf 93,00 Euro, die kalten Nebenkosten auf 7,00 Euro.
Mit Bescheid vom 09.11.2016 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.09.2016 bis
zum 28.02.2017. Zugleich wies er in diesem Bescheid auf die seiner Meinung nach bestehende Unangemessenheit der Unterkunftskosten
hin. Für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen seien in H. Unterkunftskosten in Höhe von 563,00 Euro (Netto-Kaltmiete
und kalte Betriebskosten sowie Heizkosten) monatlich angemessen. Er werde maximal bis zum 31.05.2017 die tatsächlichen Kosten
in Höhe von 630,00 Euro übernehmen. Ab dem 01.06.2017 beabsichtige er, nur noch die angemessenen Kosten im Rahmen der Bedarfsberechnung
zu berücksichtigen. Die angemessene Nettokaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten ohne Heizkosten liege für zwei Familienmitglieder
und 60 m2 bei 470,00 Euro.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 16.01.2017 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 23.01.2017 für
die Zeit vom 01.03.2017 bis zum 31.05.2017 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 552,84 Euro und für die Zeit vom
01.06.2017 bis zum 31.08.2017 in Höhe von 485,84 Euro. Die Bewilligung erfolgte im Hinblick auf im Bewilligungszeitraum zufließendes
Einkommen in unbekannter Höhe vorläufig. Der Bedarfsberechnung legte der Beklagte für die Zeit vom 01.03.2017 bis zum 31.05.2017
die tatsächlichen Unterkunftskosten ohne das Nutzungsentgelt für die Einbauküche (Grundmiete in Höhe von 530,00 Euro und kalte
Nebenkosten in Höhe von 7,00 Euro) zugrunde. Für die Zeit ab 01.06.2017 legte der Beklagte der Bedarfsberechnung Unterkunftskosten
in Höhe von 470,00 Euro (Grundmiete in Höhe von 463,00 Euro und kalte Nebenkosten in Höhe von 7,00 Euro) zugrunde und verwies
insoweit auf den in dem Bescheid vom 09.11.2016 erteilten Hinweis zur Unangemessenheit der Wohnkosten.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führten die Klägerinnen unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 07.05.2009 (B 14 AS 14/08 R) aus, das Nutzungsentgelt in Höhe von 50,00 Euro für die Kücheneinrichtung sei als Teil der Unterkunftskosten zumindest
für sechs Monate, vorliegend also bis Mai 2017 zu berücksichtigen. Zudem habe der Beklagte zu Unrecht für die Zeit vom 01.06.2017
bis zum 31.08.2017 nur eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 463,00 Euro zugrunde gelegt. Er habe diesen Betrag nicht rechtmäßig
ermittelt, weil das sog. schlüssige Konzept der Stadt H., auf das sich der Beklagte stütze, nicht den Anforderungen der Rechtsprechung
genüge. Infolge dessen müsse auf die Werte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zurückgegriffen werden. Hiernach betrage die bei den Klägerinnen zu
berücksichtigende abstrakt angemessene Bruttokaltmiete 578,60 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 16.05.2017 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als er für die Zeit vom 01.03.2017 bis
zum 31.05.2017 im Hinblick auf das Nutzungsentgelt für die Einbauküche vorläufig monatlich um 50,00 Euro erhöhte Leistungen
bewilligte. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2017 zurück. Für den Zuständigkeitsbereich
des Jobcenters Stadt H. existiere ab dem 01.09.2016 ein den Vorgaben des BSG entsprechendes schlüssiges Konzept. Hiernach belaufe sich für einen Zwei-Personen-Haushalt die angemessene Brutto-Kaltmiete
auf 470,00 Euro, bestehend aus einer Netto-Kaltmiete in Höhe von 463,00 Euro und kalten Nebenkosten in Höhe von 7,00 Euro.
Diesen Betrag habe er anerkannt. Zudem habe er die Klägerinnen im Bescheid vom 09.11.2016 zur Kostensenkung aufgefordert und
habe darauf hingewiesen, dass sie ihre Kostensenkungsbemühungen schriftlich dokumentieren müssten. Entsprechende Nachweise
hätten sie nicht erbracht.
Deswegen haben die Klägerinnen am 16.06.2017 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, mit der sie die Leistungsgewährung für die Monate Juni, Juli und August 2017 unter Berücksichtigung einer monatlichen
Bruttokaltmiete in Höhe von 578,60 begehren. Das dem sog. schlüssigen Konzept zugrundeliegende Datenmaterial sei nicht ausreichend
valide, da man im Wesentlichen auf die Daten von Wohnungen, in denen SGB II-Leistungsempfänger wohnten, zurückgegriffen habe. Zudem entfalle ein verschwindend geringer Anteil der Wohnungen mit einer
abstrakt angemessenen Wohnfläche von 45 m2 bis 60 m2 auf Angebotsmieten bzw. auf Werte, die im Rahmen der Entwicklung des Mietspiegels für die Stadt H. ermittelt worden seien.
Vor diesem Hintergrund müsse die Bedarfsberechnung anhand der Werte nach § 12 WoGG erfolgen. Hiernach sei eine Bruttokaltmiete in Höhe von 578,60 Euro zu berücksichtigen.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte der Klägerin zu 1) zunächst mit Änderungsbescheid vom 25.07.2017 vorläufig für
die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2017 monatlich weitere 228,00 Euro bewilligt. Als Grund für die Änderung hat er im Bescheid
"Auszug ihrer Tochter S." genannt. Zudem hat er in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass für eine Bedarfsgemeinschaft mit
einer Person monatliche Unterkunftskosten in Höhe von maximal 364,00 Euro angemessen seien. Unterkunftskosten in Höhe von
470,00 Euro werde er bis längstens 31.01.2018 anerkennen.
Darüber hinaus hat der Beklagte während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 09.02.2018 den Leistungsanspruch der Klägerinnen
für die Zeit vom 01.03.2017 bis zum 31.08.2017 endgültig festgesetzt. Hiernach hat der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1)
im gesamten Zeitraum und der der Klägerin zu 2) von März bis einschließlich Juni 2017 bestanden. Ebenso wie im Rahmen der
vorläufigen Leistungsbewilligung hat der Beklagte auch im Rahmen des endgültigen Bewilligungsbescheides ab Juni 2017 eine
Grundmiete in Höhe von nur 463,00 Euro sowie kalte Nebenkosten in Höhe von 7,00 Euro berücksichtigt.
In einer nichtöffentlichen Sitzung am 07.03.2018 hat das SG den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert und einen Mitarbeiter von A & K als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat ausgesagt,
die befragten Haushalte seien nach dem Zufallsprinzip ermittelt worden. Es sei anhand der zurückgesandten Fragebögen nicht
nachvollziehbar gewesen, ob es sich um einen Haushalt eines SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezieher oder Wohngeldbeziehers gehandelt habe. In die Auswertung seien 1.265 Haushalte eingeflossen, von denen
832 der Mieterbefragung entstammten und 433 Haushaltsgemeinschaften den Jobcenterdatensätzen entstammten. Die kalten Nebenkosten
habe man der Mieterbefragung und den Jobcenterdatensätzen entnommen. Den Mittelwert der kalten Nebenkosten habe man ohne Berücksichtigung
der Jobcenter-Daten nur aus den Angaben der Mieterbefragung gebildet.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Konzept der Stadt H. liege ein valides und repräsentatives Datenmaterial zugrunde.
Er hat von der Beratungsfirma erstellte Tabellen vorgelegt, die die Angebotsmieten, die Bestandsmieten vor Extremwertkappung
sowie die Betriebs- und Heizkosten enthalten. Zudem hat er eine Stellungnahme von A & K vom 16.04.2018 zur Akte gereicht.
Hiernach habe der vom Jobcenter zur Verfügung gestellte Datensatz Informationen zur Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen, zur Wohnfläche, zur tatsächlichen und zur anerkannten Netto-Kaltmiete, zu den tatsächlichen und den anerkannten
kalten Nebenkosten sowie zu den tatsächlichen und den anerkannten Heizkosten enthalten. In die Auswertung sei ausschließlich
die tatsächliche Miethöhe eingeflossen, nicht die vom Jobcenter anerkannten Kosten. Es habe eine Dublettenfilterung stattgefunden,
wodurch eine Doppelung zwischen Mieterbefragung und Jobcenterdatensatz ausgeschlossen worden sei. Der Stellungnahme ist als
Anhang ein Screenshot der Suchmaske der I. GmbH für die Angebotsmieten beigefügt gewesen, die für die Filterung der Angebotsmieten
verwendet worden ist. Weiter hat der Beklagte eine Liste mit Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften vorgelegt, denen nicht die
tatsächliche Bruttokaltmiete gewährt worden ist. In Bezug auf Leistungsempfänger nach dem SGB XII hat der Beklagte vorgetragen, es lägen 94 Haushalte über den Richtwerten. Hierbei handele es sich überwiegend um Ein- bis
Zwei-Personen-Haushalte, wobei eine genauere Aufteilung nicht möglich sei. Zudem hat er Immobilienanzeigen vorgelegt, die
in der Tageszeitung "H. S." in der Zeit vom 04.11.2015 bis zum 07.05.2016 veröffentlicht worden sind, und hat hierzu vorgetragen,
es handele sich "um die Wohnungsangebote aus dem Immobilienteil der "H. S." (...), soweit diese als Angebotsmieten in die
oben erwähnte Excel-Tabelle aufgenommen wurden."
Im Rahmen eines weiteren Erörterungstermins am 12.12.2018 hat der Beklagte zudem den unbereinigten und den bereinigten Jobcenterdatensatz,
den A & K der Auswertung zugrunde gelegt hatte, zur Akte gereicht.
Die Klägerinnen haben Einwände gegen die Repräsentativität und Validität der vorgelegten Daten erhoben: Es bestünden Zweifel
an den in der Tabelle zu den Angebotsmieten enthaltenen Daten, da die Tabelle die Überschrift "Angebotsmieten MWE N. 2012"
trage. Auch fehlten Angaben, wann die Angebote jeweils gemacht worden seien. Es fehle ein Beleg, dass sich die vom Beklagten
zur Verfügung gestellten Datensätze auf den Stichtag 01.04.2016 bezögen. Aus den vorgelegten Wohnungsanzeigen der "H. S."
ergebe sich, dass Wohnungsangebote berücksichtigt worden seien, die einen Autoabstellplatz umfassten, obwohl der Beklagte
die hierfür anfallenden Kosten nicht übernehme. Auch seien Angebote berücksichtigt worden, die Raucher ausschlössen oder nur
an "solvente Mieter" gerichtet seien, was SGB II-Leistungsempfänger generell ausschließe. Auch hätten einige Angebote nicht über die erforderlichen Angaben verfügt oder es
seien möblierte Wohnungen berücksichtigt worden, obwohl nur nicht möblierte Wohnungen in die Auswertung hätten einfließen
sollen.
Mit Urteil vom 13.02.2019 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis
zum 31.08.2017 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer monatlichen Brutto-Kaltmiete in Höhe
von 578,60 Euro zu gewähren. Das Konzept des Beklagten genüge nicht den Anforderungen, die das BSG an ein schlüssiges Konzept stelle, weil die Datenerhebung in wesentlichen Teilen nicht valide sei und im Wohnsegment von
45 m2 bis 60 m2 unter Zugrundelegung der als maximal angemessen erachteten Brutto-Kaltmiete in Höhe von 469,80 Euro im Vergleichsgebiet nicht
ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Die Datenbestände seien nicht valide, weil mittels der von der Beratungsgesellschaft verwendeten
Suchmaske relevante Vermietungshindernisse nicht hätten herausgefiltert werden können. Auch sei die Quelle der Angebotsmieten
unklar, so dass Zweifel daran bestünden, wie die Zahlen der Angebotsmieten für Zwei-Personen-Haushalte zustande gekommen seien.
Die Gegenüberstellung der tatsächlich Wohnungssuchenden mit dem tatsächlich vorhandenen Wohnraum zeige, dass SGB II-Leistungsempfänger keine ernsthafte Möglichkeit hätten, zu der vom Beklagten angesetzten Bruttokaltmiete in Höhe von 469,80
Euro Wohnraum zu finden. Im Erhebungszeitraum hätten 308 Bedarfsgemeinschaften aus dem SGB II- und SGB XII-Bereich mit unangemessen hohen Unterkunftskosten um 65 Angebotsmieten konkurriert. Im Hinblick auf die weiteren auf günstigen
Wohnraum angewiesenen Bevölkerungsgruppen wie Auszubildende, Studenten oder Wohngeldbezieher gingen die Ersteller des Konzepts
davon aus, dass von diesen 65 Angeboten 15 %, also 9,75 Wohnungen, auf die Bedarfsgemeinschaften entfallen könnten. Selbst
wenn man unterstelle, dass alle 65 Wohnungsangebote auf SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger entfielen, wäre die Angebotslage nicht ausreichend. Soweit das Konzept davon ausgehe, dass tatsächlich
ein wesentlich größeres Angebot an freien Wohnungen unterhalb der Angemessenheitsgrenze existiere, bewege sich dieser Ansatz
ohne Benennung eines überprüfbaren Anknüpfungspunktes im Bereich der Vermutung und sei mangels Überprüfbarkeit nicht zu berücksichtigen.
Um tatsächlich vorhandenen Wohnraum im Rahmen eines Konzepts berücksichtigen zu können, sei es erforderlich, dass der Wohnraum
auf dem allgemeinen Markt angeboten werde. Weil das Konzept insgesamt nicht schlüssig sei, hätten die Klägerinnen unter Rückgriff
auf die Werte des § 12 WoGG Anspruch auf Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete in Höhe von 578,60 Euro. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil ist dem Beklagten am 28.02.2019 zugestellt worden.
Gegen das Urteil hat der Beklagte am 22.03.2019 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Das vom
SG herangezogene Urteil des BSG vom 16.06.2015, aus dem das SG ableite, dass in die Ermittlung der Angemessenheitswerte Angebotsmieten einfließen müssten, betreffe einen mit dem vorliegenden
nicht vergleichbaren Sachverhalt. Das BSG habe nur für den Fall, dass - anders als vorliegend - keine Mieterbefragung stattgefunden habe, sondern in die Erhebung ausschließlich
Mietdaten von SGB II-/SGB XII-Leistungsempfängern einbezogen worden seien, die Einbeziehung von Angebotsmieten verlangt. Er sei weiterhin der
Auffassung, dass Wohnungen zu der gegenständlichen Bruttokaltmiete zu erhalten seien. Unter Vorlage des Methodenberichts zum
Mietspiegel 2016 hat er vorgetragen, ausweislich des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt H. aus dem Jahr 2016 lägen
die Wohnungen in der Kategorie bis Baujahr 1977 mit einer Größe von 45 m2 bis 60 m2 im unteren Wert der 2/3-Spanne bei 5,77 Euro und 5,80 Euro. Selbst bei Wohnungen ab Baujahr 1978 läge dieser Wert mit 6,53
Euro nur unwesentlich über dem Angemessenheitsrichtwert von 6,38 Euro. In diesen Mietspiegel seien 613 Mietdaten eingeflossen
und zwar nur aus in den letzten vier Jahren neu begründeten Mietverhältnissen bzw. aus Mietverhältnissen, in denen Mieterhöhungen
erfolgt seien. Ob die Klägerinnen zu diesen Richtwerten eine Wohnung hätten anmieten können, sei eine Frage der konkreten
Angemessenheit. Entsprechende Bemühungen hätten sie nicht vorgetragen. Da wohl nicht verlangt werden könne, dass für jede
Bedarfsgemeinschaft ein Wohnungsangebot zur Verfügung stehe, stelle sich die Frage, ab welcher Menge das Angebot an Wohnungen
zu den Richtwerten ausreichend sei. Zudem sei es bedenklich, dass das SG die Nachfrage erhöhe und das Angebot an Wohnungen vermindere, indem es die Annahme, dass mehr Wohnungen vermietet als angeboten
würden, als Spekulation nicht gelten lasse.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.02.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) beantragen,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend führen sie aus, der Mietspiegel der Stadt H. aus dem Jahr 2016 sei kein in allen Bereichen qualifizierter
Mietspiegel, weil in einigen Baualtersklassen weniger als 10 Datensätze vorhanden gewesen seien, weshalb insoweit keine statistisch
belastbaren Aussagen getroffen werden könnten. Zudem sei der Beklagte beweisbelastet. Er habe die in seinem Konzept berücksichtigten
Daten nicht umfassend vorlegen können.
Der Senat hat weitere Stellungnahmen von A & K eingeholt. Die Stellungnahme vom 15.02.2021 hat die Fragen betroffen, wie viele
der berücksichtigten Bestandsmieten der Mieterbefragung und den Datensätzen des Jobcenters entstammten, ob die Perzentilgröße
für jede Haushaltsgröße individuell gesetzt worden sei und die Frage der tatsächlichen Anmietbarkeit der Angebotsmieten. Die
Stellungnahme vom 20.04.2021 hat die Aktualität der Daten zu den "Geringverdienern ohne Leistungsbezug" in der Nachfrageanalyse
betroffen und die Stellungnahme vom 21.05.2021 hat die Frage der Berücksichtigung von Studierenden und Empfängern von Berufsausbildungsbeihilfe
als konkurrierende Nachfrager nach preiswertem Wohnraum betroffen.
Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung gem. §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG durch das SG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
1. Gegenstand des Verfahrens ist das Urteil des SG vom 13.02.2019 und der endgültige Bewilligungsbescheid vom 09.02.2018, der den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 23.01.2017
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.05.2017, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 sowie
den Änderungsbescheid vom 25.07.2017 ersetzt hat, soweit der Bescheid die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 Abs. 1 SGB II betrifft (zur Zulässigkeit dieser Beschränkung siehe BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 16). Mit Erlass der abschließenden Entscheidung haben sich die vorläufigen Entscheidungen im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidungen bedurft hätte (BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 4 AS 36/16 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 26.07.2016 - B 4 AS 54/15 R, juris Rn. 14). Der endgültige Bewilligungsbescheid ist gem. §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
96 Rn. 5, 9f.).
2. Die Klage ist zulässig.
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2017
bis zum 31.08.2017 unter Berücksichtigung einer monatlichen Brutto-Kaltmiete in Höhe von 578,60 Euro. Ihr Ziel verfolgen die
Klägerinnen prozessual zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. §
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Ob die Klägerin zu 2) für die Zeit nach ihrem Auszug aus der mit
der Klägerin zu 1) bewohnten Wohnung, d.h. für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2017, höhere Leistungen beanspruchen
kann, ist eine die Begründetheit der Klage betreffende Frage.
3. Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, als ihnen mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid
vom 09.02.2018 bewilligt worden sind. Ihre tatsächlichen Kosten in Höhe von 680,00 Euro sind unangemessen. Der Beklagte hat
die Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Subjektive
Gründe, aus denen sie ausnahmsweise höhere Leistungen beanspruchen könnten, liegen nicht vor.
a) Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 3 i.V.m. § 22 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, das nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst.
Vorliegend sind beide Klägerinnen im streitigen Zeitraum erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Hierzu zählen Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben. Die 1973 geborene Klägerin zu 1) und die 1995 geborene Klägerin zu 2) hatten im streitigen Zeitraum das
15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Sie sind erwerbsfähig und auch hilfebedürftig gewesen, nachdem sie im streitigen Zeitraum nicht über
bedarfsdeckendes Einkommen oder berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt haben. Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, oder Abs. 5 SGB II haben nicht vorgelegen.
b) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt
voneinander zu erfolgen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R, juris Rn. 18 m.w.N.), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.07.2016 (BGBl I 1824) (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 14).
Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) haben sich im Juni 2017 auf
jeweils 340,00 Euro (anteilige Grundmiete 290,00 Euro + anteilige kalte Nebenkosten 3,50 Euro + anteilige Heizkosten 46,50),
insgesamt also auf 680,00 Euro belaufen. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2017 sind der Klägerin zu 2) aufgrund ihres
Auszugs aus der Wohnung zum 01.07.2017 für die Wohnung in der T.-straße keine tatsächlichen Aufwendungen mehr entstanden.
Vor diesem Hintergrund hat sie bereits dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt des Auszugs keinen Anspruch Kosten für Unterkunft
und Heizung für diese Wohnung. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin zu 1) haben sich für den Zeitraum vom 01.07.2017
bis zum 31.08.2017 auf 680,00 Euro (Grundmiete 580,00 Euro + kalte Nebenkosten 7,00 Euro + Heizkosten 93,00 Euro) belaufen.
c) Dass der Beklagte die Unterkunftskosten ab dem 01.06.2017 nur in Höhe von 470,00 Euro, bestehend aus einer Grundmiete in
Höhe von 463,00 Euro und kalten Nebenkosten in Höhe von 7,00 Euro, übernommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Zutreffend ist zunächst, dass der Beklagte der Bedarfsberechnung auch nach Auszug der Klägerin zu 2) einen Zwei-Personen-Haushalt
zugrunde gelegt hat. Denn unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf solange - in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate - zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, ist auch
eine Änderung in der Bewohnerzahl, wie z.B. durch Auszug eines Mitbewohners jedenfalls in den ersten sechs Monaten nach dieser
Änderung im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R, juris Rn. 18 f.). Da die Klägerin zu 2) in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch keine sechs Monate ausgezogen war, ist
vorliegend der Unterkunftsbedarf anhand eines Zwei-Personen-Haushalts zu bestimmen.
bb) Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R, juris Rn. 15 ff.). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen
hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit
des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; so schon BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 15).
cc) Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen:
Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten
(= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit
den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen,
einschließlich eines Umzugs.
Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter
multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen
Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Ermittlung der aufzuwendenden
Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach
einem schlüssigen Konzept, Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 14 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 13 f.). Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche
und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 15 m.w.N.; ebenso BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 25).
dd) Gleichwohl die Klägerin zu 2) zum 01.07.2017 die mit der Klägerin zu 1) gemeinsam bewohnte Wohnung verlassen hatte und
die Klägerin zu 1) damit die Wohnung vom 01.07.2017 bis zum Wiedereinzug der Klägerin zu 2) am 06.10.2017 alleine bewohnt
hat, hat der Beklagte vorliegend zutreffend für den gesamten streitigen Zeitraum auf einen Zwei-Personen-Haushalt abgestellt.
Für eine Herabsetzung der angemessenen Wohnfläche ist innerhalb der ersten sechs Monate ebenso wenig Raum wie für eine Herabsetzung
des (angemessenen) Unterkunftsbedarfs (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10, juris Rn. 21). Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum
gültigen Bestimmungen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich damit grundsätzlich nach den Werten, die die Länder
aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl. I 2379) festgelegt haben (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 18). Nachdem in Baden-Württemberg ein eigenes Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) besteht, das allerdings
keine nach Personenzahl differenzierende Quadratmeter-Größen für angemessenen Wohnraum enthält, sind vorliegend die Durchführungshinweise
des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG) maßgeblich. Hiernach ist nach Teil 3 Nr. 3 der DH-LWoFG
für zwei Personen eine Wohnungsgröße von bis zu 60 m2 angemessen (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18, juris Rn. 30 unter Berufung auf die außer Kraft getretene VwV-SozWo). Vorliegend überschreitet die Wohnungsgröße der Klägerinnen
mit 67,12 m2 die abstrakt angemessene Wohnfläche damit um 7,12 m2. Individuelle Gründe, die einen höheren Wohnflächenbedarf rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
ee) Der Beklagte hat die aufzuwendende Netto-Kaltmiete für eine 60 m2 große, einfachen Standards entsprechende Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept
ermittelt.
(1) Das Konzept erfüllt die von der Rechtsprechung des BSG gestellten Mindestanforderungen an ein solches Konzept. Hiernach soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass
die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht
ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und
nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe
und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung
bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei
der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung
der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, juris; BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 17.09.2002 - B 4 AS 22/20, juris Rn. 28; vgl. zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1, 2, § 22c Abs. 1 SGB II). Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar
zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggfs. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 25).
Es ist gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Netto-Kaltmiete, insbesondere die Festlegung
des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die
volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei
dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen
und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten
(§
103 Satz 1
SGG; hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R, juris Rn. 22; vgl. auch Burkiczak, NZS 2011, S. 326, 327 f.), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des
Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung
bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde
gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein
Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten. (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 30).
(2) Gemessen an diesen Vorgaben ist das von A & K erstellte Konzept nicht zu beanstanden.
(a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Konzept als maßgeblichen Vergleichsraum für die Bestimmung der angemessenen
Unterkunftskosten das gesamte Stadtgebiet H. gewählt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beibehalten können.
Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend. Nur bei besonders
kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten
kleinere Gebietseinheiten in Betracht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der
Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 21). In diesem Sinne ist zumindest für Städte mit einer Größe von 75.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21), von 160.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 18.01.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 14) und von 1.350.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 22) das Stadtgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab herangezogen worden (BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R, juris Rn. 15). Gründe, dies vorliegend in Bezug auf den Wohnort der Klägerinnen, die Stadt H. mit einer Größe von 126.000
Einwohnern, anders zu bewerten, bestehen nicht.
(b) Die von A & K vorgenommene Datenerhebung erfüllt die sich aus der Rechtsprechung des BSG ergebenden Mindestanforderungen.
(aa) Der Gegenstand der Datenerhebung ist nachvollziehbar definiert gewesen. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen
aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen
(BSG, Urteil vom 22. 09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 21). Vorliegend hat sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt im Vergleichsraum, also auf Wohnungen
einfachen, mittleren und gehobenen Standards, bezogen. Dass Substandardwohnungen von der Betrachtung ausgeschlossen worden
sind, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zufolge sich Hilfesuchende nicht auf Wohnungen untersten
Standards verweisen lassen müssen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/10 R, juris Rn. 31). Nicht zu beanstanden ist auch, dass neben frei finanzierten Mietwohnungen auch solche berücksichtigt worden
sind, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen. Denn solche Wohnungen sollen insbesondere Grundsicherungsleistungsempfängern
offenstehen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14, juris Rn. 65). Es ist sachgerecht, dass von der Datenerhebung Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen,
Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen und Ferienwohnungen ausgeschlossen
worden sind, weil es sich hierbei nicht um allen Bevölkerungsgruppen zugängliche Wohnungen handelt. Ebensowenig unterliegt
es rechtlichen Bedenken, dass aufgrund ihres Spezialcharakters möblierte Wohnungen vom Beobachtungsgegenstand ausgeschlossen
worden sind. Denn in diesem Spezialsegment ist eine Unterscheidung zwischen Netto-Kaltmiete und den Zahlungen für die Möblierung
nicht möglich (so auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14, juris Rn. 65).
(bb) Der Gegenstand der Datenerhebung hat sich sowohl auf Bestandsmieten, als auch auf Neuvertragsmieten - worunter Mietverträge
verstanden werden, die bis zu 9 Monaten vor dem Erhebungsstichtag (01.04.2016) abgeschlossen worden sind - sowie auf Angebotsmieten
bezogen. Die Berücksichtigung von Bestands- und Neuvertragsmieten steht in Einklang mit den Vorgaben des § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach in die Auswertung "sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten" einfließen sollen. Dass darüber hinaus auch Angebotsmieten
Berücksichtigung gefunden haben, stößt angesichts der Methodenvielfalt nicht auf Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 54; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Angebotsmieten siehe auch BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31). Für alle Wohnungen sind Daten zur Wohnfläche und zur Grundmiete erhoben worden. Dass darüber hinaus für
einige Wohnungen weitere Daten erhoben worden sind - nämlich die kalten Betriebskosten und die Heizkosten für die Bestandsmieten
aus der Mieterbefragung und aus dem Datensatz des Jobcenters sowie die Angaben zum Mietvertragsbeginn und zur letzten Mietvertragsänderung
in Bezug auf die Bestandsmieten aus der Mieterbefragung - ist unschädlich. Denn der Gegenstand der Datenerhebung ist so definiert,
dass für alle Wohnungen die Grundmiete ohne Nebenkosten und die Wohnfläche erhoben worden ist, so dass für jeden Mietwert
die Umrechnung auf die für die Datenauswertung relevante Größe der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter möglich ist.
(cc) Das Konzept enthält die von der Rechtsprechung des BSG geforderten Angaben über den Zeitraum und die Art und Weise der Datenerhebung. Die Datenerhebung ist in Bezug auf die Bestands-
und Neuvertragsmieten in einer ersten Stufe durch eine von A & K durchgeführte Mieterbefragung erfolgt. Hierzu hat A & K 15.000
aus dem Melderegister zufällig ausgewählten Mietern einen Erhebungsbogen zugesandt. Auf diese Weise sind 1.084 gültige Mietwerte
ermittelt worden. In einer zweiten Stufe hat A & K die aus der Befragung erhobenen Mietwerte um einen 1.679 Mietdaten umfassenden
Datensatz des Beklagten ergänzt. Für die Angebotsmieten hat A & K ausweislich des Konzepts Daten verwendet, die in Internetsuchportalen,
in der örtlichen Tagespresse, in Anzeigenblättern und den Internetseiten der großen Wohnungsanbieter der Stadt H. recherchiert
worden sind und die der Konzeptersteller von der I. GmbH erhalten hat (vgl. Bl. 22 LSG). Hierdurch hat A & K 316 Angebotsmieten
ermittelt. Die Bestandsmieten durch die Mieterbefragung sind in der Zeit von März bis Mai 2016 und die Angebotsmieten sind
in der Zeit von November 2015 bis April 2016 recherchiert worden. Die Daten entstammen damit einem im wesentlichen identischen
Zeitraum und bieten Gewähr für Aktualität.
(c) Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage ist auch hinreichend valide und repräsentativ. Dies gilt für die
erhobenen Bestands- und Neuvertragsmieten wie auch für die Angebotsmieten.
(aa) Die aus der Mieterbefragung erhobenen Mietwerte hat A & K durch Filterfragen um die vom Beobachtungsgegenstand nicht
erfassten Mietwerte bereinigt. In Bezug auf den vom Jobcenter zur Verfügung gestellten anonymisierten Datensatz hat das Jobcenter
eine Dublettenfilterung anhand der Adressen aus der Mieterbefragung durchgeführt und alle Mietwerte aus dem Jobcenterdatensatz
herausgefiltert, die eine Adresse aufgewiesen haben, zu der auch ein Interview aus der Mieterbefragung vorgelegen hat. Die
gewonnen Werte sind im Rahmen einer Extremwertkappung zudem um diejenigen "Ausreißer" bereinigt worden, die außerhalb des
Bereichs um den Mittelwert herum gelegen haben, der durch die um den Faktor 1,96 multiplizierte Standardabweichung definiert
gewesen ist. Nach der beschriebenen Datenbereinigung und Extremwertkappung haben A & K aus der Mieterbefragung 789 Mietwerte
und aus dem Jobcenterdatensatz 412 Mietwerte, insgesamt also 1.201 Mietwerte als Datengrundlage zur Verfügung gestanden.
(bb) Die so gewonnene Datengrundlage bildet die Verhältnisse des Wohnungsmarktes im maßgeblichen Vergleichsraum hinreichend
ab. Bezogen auf den Gesamtwohnungsbestand in der Stadt H., der im maßgeblichen Zeitraum ungefähr 29.800 Wohnungen umfasst
hat, stellen die verwertbaren 1.201 Mietwerte der Bestands- und Angebotsmieten einen Anteil von mindestens 4 % dar, unter
Berücksichtigung der ebenfalls in das Konzept eingeflossenen 301 Angebotsmieten (siehe dazu unten) haben dem Konzept mindestens
5 % der Wohnungen zugrunde gelegen. Da sich unter den 29.800 Wohnungen auch - zahlenmäßig in unbekannter Höhe - Substandardwohnungen,
Werkswohnungen und zu Freundschaftsmieten oder Sonderkonditionen vermietete Wohnungen befunden haben, hat der prozentuale
Anteil der Stichprobe tatsächlich höher als 4 bzw. 5 % gelegen. Im Übrigen kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage
aber ohnehin nicht auf die Größe der Stichprobe an, sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern
müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; ähnlich: von Malottki, info also 2012, S. 99, 103). Dass die nach Bereinigung und Extremwertkappung in die Auswertung eingegangenen Daten zu den Bestands- und Neuvertragsmieten
kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet der Beklagten vermittelt haben, ist nicht ersichtlich. Bedenken
ergeben sich insbesondere weder aus der zusätzlichen Berücksichtigung des Jobcenter-Datensatzes, noch bestehen Anhaltspunkte,
dass die erhobenen Daten in räumlicher Hinsicht nicht den gesamten Wohnungsmarkt abbildeten.
(cc) Dass auch Daten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen sind, ist unbedenklich. Eine Heranziehung
der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann problematisch, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt
(vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R, juris Rn. 22; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59; kritisch zu einem vergleichbaren Konzept aber: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2020
- L 3 AS 94/19, juris Rn. 89). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Zunächst wurden im Rahmen des hier zu beurteilenden Konzepts nicht
nur oder auch nur überwiegend Daten aus dem SGB II-Bestand herangezogen, sondern bei zufällig ausgewählten Haushalten eigens eine Mietwerterhebung durchgeführt sowie öffentliche
Wohnungsannoncen ausgewertet. Auch haben die verwertbaren Daten des Jobcenters mit 412 Mietwerten nur ungefähr einen Anteil
von einem Drittel an den insgesamt erhobenen 1.201 Mietwerten und fallen damit nicht überproportional ins Gewicht. Verzerrungen
in Richtung des SGB II sind zudem dadurch vermieden worden, dass A & K aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze
ermittelt hat, diese dann aber im Rahmen des iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen
hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 23). Im Übrigen hat A & K in der Stellungnahme vom 16.04.2018 klargestellt, dass in Bezug auf die Daten des
Jobcenters jeweils die tatsächlichen - also ungedeckelten - Unterkunftsbedarfe in die Datenerhebung eingeflossen sind. Vor
diesem Hintergrund ist die Gefahr von Zirkelschlüssen dergestalt, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten
Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits nicht gegeben (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59).
(dd) Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten nur Mietverhältnisse aus bestimmten
Stadtteilen abgebildet haben und insoweit die Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation bestünde (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, juris Rn. 18). Vielmehr hat die Mietwerterhebung räumlich den gesamten Vergleichsraum abgebildet, was A & K in der Stellungnahme
vom 16.04.2018 nochmals bestätigt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die vom Jobcenter erhaltenen Daten aufgrund
der Anonymisierung nicht den einzelnen Stadtteilen zugeordnet werden konnten. Denn angesichts des zahlenmäßigen Anteils des
SGB II-Bestandes am Gesamtdatenbestand und des Umstandes, dass sowohl die aus der Mieterbefragung stammenden Bestands- und Neuvertragsmieten
als auch die Angebotsmieten Wohnungen des gesamten Vergleichsraums betreffen, ist gewährleistet, dass die Datengrundlage den
gesamten Vergleichsraum betrifft.
(ee) Auch hinsichtlich der Angebotsmieten ist die Datengrundlage hinreichend valide und repräsentativ. Zur Erfassung der Angebotsmieten
hat A & K im Zeitraum von November 2015 bis April 2016 insbesondere die großen Online-Immobilienportale "Immoscout 24", "Immonet"
und "Immowelt" sowie die örtliche Tagespresse ("H. S.") von der Fa. I. GmbH auswerten lassen. Auf diese Weise sind 316 Angebotsmieten
erfasst und in eine Datenbank eingetragen worden. Die Daten sind in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums
des Inserats aufbereitet worden. Diese Rohdaten hat der Beklagte im Klageverfahren vorgelegt. Anhaltspunkte an deren Validität
zu zweifeln, bestehen nicht, zumal die Daten angesichts der jeweils vermerkten Quelle und des Angebotsdatums verifizierbar
sind. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die vorlegte Rohdaten-Tabelle die Überschrift "Angebotsmieten
MWE N. 2012" getragen hat. Denn hierbei handelt es sich nur um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Dies entnimmt der Senat
dem Umstand, dass sich aus dem Inhalt der Tabelle ergibt, dass es sich um den vorliegend relevanten Vergleichsraum betreffende
Angebote gehandelt hat. So ist in der Tabellenspalte "Stadt" jeweils "Stadt H." aufgeführt und in der Tabellenspalte "Stadt
(original)" sind die jeweiligen Stadtteile des Stadtkreises Stadt H. genannt, in der sich die erfassten angebotenen Wohnungen
befunden haben. Zweifel an der Validität der Datengrundlage hinsichtlich der Angebotsmiete lassen sich auch nicht mit Blick
auf die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten über 40 Seiten mit Originalwohnungsanzeigen der "H. S." begründen,
auf die sich das SG auch im vorliegenden Verfahren bezogen hat. Zwar hat der Beklagte hierzu vorgetragen, bei diesen Anzeigen handele es sich
um Wohnungsangebote, die in die Datenauswertung des Konzepterstellers eingeflossen seien, ohne dass sich dies in der Sache
aus dieser völlig unsystematischen Zusammenstellung nachvollziehen ließe. Dennoch nimmt dieser Vortrag der dem Konzept zugrunde
gelegten Datengrundlage nicht ihre Validität. Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die nachträgliche Recherche nicht
die von A & K Monate zuvor zugrunde gelegten Daten berührt. Angesichts der nachvollziehbaren, von einem auf Immobiliendaten
spezialisierten Unternehmen erstellten Aufstellung der in die Datenerhebung eingeflossenen Angebotsmieten hat zudem kein Anlass
für die - inhaltlich wenig überzeugende - Nachrecherche des Beklagten bestanden. Denn im Rahmen der von den Fachgerichten
durchzuführenden "nachvollziehenden" Kontrolle ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu
überprüfen. Ein solcher Anlass hat vorliegend angesichts der - wie ausgeführt - umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten
nicht bestanden. Nachdem sich auch die erhobenen Angebotsmieten ausweislich der vorgelegten Rohdatentabelle auf die verschiedenen
Stadtteile des Vergleichsraums bezogen haben, die Daten um Dubletten bereinigt worden sind und Extremwerte eliminiert worden
sind, wodurch am Ende 301 Angebotsmieten zur Verfügung gestanden haben, hat es sich auch insoweit um eine hinreichend repräsentative
Datengrundlage gehandelt.
(d) Auf Basis dieser Datengrundlage hat A & K die für den vorliegenden Vergleichsraum maßgebliche Angemessenheitsgrenze unter
Einhaltung anerkannter mathematischer Grundsätze bei der Datenauswertung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt.
(aa) Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren aus (vgl. dazu BMAS, Forschungsbericht 478 - Ermittlung der existenzsichernden
Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII], Januar 2017, S. 219 ff.) und verfolgt den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche
Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind, jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten
Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können.
Diesem Ansatz entsprechend hat A & K zunächst die Gruppe der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum definiert und zahlenmäßig
ermittelt. A & K legt dem Konzept die Annahme zugrunde, dass diese Gruppe der Gesamtsumme der Leistungsberechtigten nach dem
SGB II und dem SGB XII, den Empfängern von Wohngeld und von Asylbewerberleistungen sowie der Geringverdiener ohne Leistungsbezug entspricht. Diese
Nachfrager konkurrieren, so die Annahme des Konzepts, miteinander um denselben preisgünstigen Wohnraum. Diese Annahme ist
in Bezug auf die genannten Gruppen nachvollziehbar (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021
- L 12 AS 809/18, juris Rn. 65). Diese Gruppen der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum hat das Konzept in nicht zu beanstandender Weise
ermittelt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Gruppe der Geringverdiener-Haushalte ohne Leistungsbezug. Es ist es
nicht zu beanstanden, dass A & K dem das Jahr 2016 betreffenden Konzept Zahlen der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2013
zugrunde gelegt hat. In der ergänzenden Stellungnahme vom 20.04.2021 hat der Konzeptersteller nämlich klargestellt, dass die
Bundesagentur für Arbeit erstmals im Jahr 2016 eine Sonderauswertung zu der Gruppe der Geringverdiener ohne Leistungsbezug
zur Verfügung gestellt hat, die das Auswertungsjahr 2013 betroffen hat. Mangels aktuelleren Zahlenmaterials ist eine aktuellere
Bestimmung dieser Gruppe nicht möglich gewesen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Zahlen eine realitätsgerechte
Abbildung dieses Nachfragesegments nicht ermöglichen, ist ihre Heranziehung nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden
ist, dass A & K die nur als Gesamtgruppenzahl übermittelte Zahl auf die einzelnen Haushaltsgrößenklassen umgerechnet hat und
sich hinsichtlich des prozentualen Anteils der jeweiligen Haushaltsgrößenklasse an der Verteilung der Haushaltsgrößenklassen
unter den SGB II-Leistungsempfängern orientiert hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Schätzung pauschaler
Werte "ins Blaue hinein" ohne gesicherte empirische Grundlage, die sich nicht nur zur Bestimmung der Regelleistung (vgl. BVerfG,
Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 171), sondern auch bei der Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung verbietet (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R, juris Rn. 26).
Den relativen Anteil der Summe der oben genannten Nachfrager - differenziert nach Haushaltsgrößen - an der Gesamtzahl der
Haushalte im Vergleichsraum hat das Konzept in Beziehung zu den erhobenen Bestandsmieten gesetzt, um zunächst eine vorläufige
Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Dabei hat A & K die auf die Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter umgerechneten, erhobenen
Bestandsmieten - getrennt nach Wohnungsgrößen - nach der jeweiligen Miethöhe aufsteigend sortiert und sodann eine Kappungsgrenze
(Perzentil) bei dem Mietwert gezogen, unterhalb dessen der Anteil der Bestandsmieten liegt, der dem Anteil der entsprechenden
Nachfrager an der Gesamtzahl der Haushalte entspricht. Im Fall der vorliegend interessierenden Zwei-Personen-Haushalte beträgt
der Anteil der vom Konzept berücksichtigten Nachfrager im unteren Marktsegment 11 % der Gesamthaushalte. A & K hat die vorläufige
Angemessenheitsgrenze in der Größenklasse 45 bis 60 m2 auf das 40. Perzentil der erhobenen Bestandsmieten festgesetzt. Auf diese Weise hat A & K bezogen auf die Bestandsmieten
eine (vorläufige) angemessene Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter in Höhe von 6,38 Euro ermittelt. Gegen diesen Ansatz bestehen
keine Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 66), zumal mit der Wahl des 40. Perzentils bezogen auf den Nachfrageranteil eine großzügige Kappungsgrenze gewählt
worden ist.
Der so ermittelte vorläufige Angemessenheitswert ist sodann im Rahmen des sog. iterativen Verfahrens überprüft worden. Im
Rahmen dieses Verfahrens wird das der maßgeblichen Nachfragergruppe entsprechende Perzentil in Beziehung zu den erfassten
Angebots- und Neuvertragsmieten gesetzt und erforderlichenfalls in Fünferschritten angepasst. Sollten die Anteile der erfassten
Wohnungsangebote, die zu der vorläufigen Angemessenheitsgrenze verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen zu hoch oder zu
niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend
unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können; der so ermittelte Wert wird in der Regel anschließend nochmals
in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da - im Vergleich zu den regelmäßig höheren Angebotsmieten - nur diese die
reale Wohnmarktsituation abbilden (vgl. auch Forschungsbericht 478, S. 181 ff.). Hintergrund dieser Vorgehensweise ist nach
den Angaben von A & K, dass durch dieses Verfahren Ungleichverteilungen zwischen Haushaltsgrößen und Wohnungsgrößen ausgeglichen
werden, wenn z.B. dem hohen Anteil an Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften ein proportional kleinerer Anteil an Wohnungen bis
50 m2 gegenübersteht. Auch könnten nach Auffassung des Konzepterstellers durch das iterative Verfahren Besonderheiten der Anbieterstruktur
oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden, um gleichzeitig aber auch ein ausreichendes Wohnungsangebot für
die Leistungsempfänger zu gewährleisten. Durchgreifende Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht, zumal grundsätzliche
Freiheit der Methodenwahl besteht (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 67).
(bb) Vorliegend hat das iterative Verfahren für Zwei-Personen-Haushalte in Bezug auf die Angebotsmieten ergeben, dass für
den Netto-Quadratmeterpreis beim 40. Perzentil der Bestandsmiete (6,38 Euro) nur 3 % der angebotenen Wohnungen anmietbar gewesen
sind. Rein unter Berücksichtigung der Netto-Kaltmiete hat der Quadratmeterpreis der Angebotsmiete - ebenfalls bezogen auf
das 40. Perzentil - bei 8,39 Euro gelegen. Der zudem durchgeführte Abgleich mit den Neuvertragsmieten hat in Bezug auf das
40. Perzentil eine Netto-Kaltmiete von 7,67 Euro ergeben.
(cc) Im Folgenden ist A & K gestützt auf das Urteil des BSG vom 19.10.2010 (Az. B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 33) davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nicht nur die Netto-Kaltmiete, sondern
die Brutto-Kaltmiete, bestehend aus der angemessenen Netto-Kaltmiete und den angemessenen Betriebskosten maßgeblich ist und
hat vor diesem Hintergrund auch eine Datenerhebung zu den Betriebskosten durchgeführt.
(aaa) Gegen diese von A & K durchgeführte Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten bestehen keine Bedenken. Es ist
nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte
abzustellen. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen
setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten
Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten
oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27). Im vorliegenden Fall ist A & K entsprechend vorgegangen: Im Rahmen der Mietwerterhebung sind die kalten
Betriebskostenvorauszahlungen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Wohnungsstandard oder bloß einen Teil des Vergleichsraums
mit erhoben worden. Für die weiteren Berechnungen ist der Mittelwert (Median) aller Betriebskostenwerte differenziert nach
Wohnungsgröße in Ansatz gebracht worden. Die niedrigen Betriebskostenwerte der Jobcenter-Datensätze haben keine Berücksichtigung
gefunden. Danach haben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten in Höhe von 1,45 Euro für Wohnungsgrößen bis 60 m2 im Vergleichsraum des Beklagten ergeben. Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht zu beanstanden (ebenso: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 69).
(bbb) Unter Berücksichtigung der auf Grundlage der Bestandsmieten ermittelten angemessenen Netto-Kaltmiete von 6,38 Euro und
den angemessenen kalten Betriebskosten in Höhe von 1,45 Euro hat A & K eine angemessene Bruttokaltmiete von 7,83 Euro pro
Quadratmeter ermittelt. Auf dieser Grundlage hat der Konzeptersteller die Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt
bei einer Brutto-Kaltmiete von 469,80 Euro festgelegt (60 m2 x 7,83 Euro). Für diesen Wert sind 15 % der erhobenen Angebotsmieten zuzüglich der kalten Nebenkosten aus den Bestandsmieten
zu erhalten gewesen. Auf Grundlage der vorgenommenen Quantifizierung des Nachfrageranteils im unteren Preissegment in der
Größenklasse der Zwei-Personen-Haushalte, die A & K mit 11 % angegeben hatte, ist dies ausreichend.
(dd) Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Konzept bei der Bestimmung der Gruppe
der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum die Gruppe der Studenten und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt
hat. In der ergänzenden Stellungnahme vom 21.05.2021 hat A & K hierzu ergänzend ausgeführt, dass studentische Nachfrager keine
Auswirkungen auf den Umfang der Nachfragergruppen im unteren Marktsegment der Zwei-Personen-Haushalte haben, weil die Mietkaufkraft
von Studierenden, die in Wohngemeinschaften oder zumindest mit einem Partner zusammenleben, nicht als schwach beurteilt werden
kann. Denn diese Paare und WG-Bewohner verfügten jeweils über ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und hätten zusammen oftmals eine höhere Kaufkraft
als viele Familien. Dieser überzeugenden Erklärung schließt sich der Senat an und legt sie der eigenen Urteilsbildung zugrunde.
Ebenso gelten die Erwägungen für die Gruppe der Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe, weshalb auch diese Personengruppe
sich nicht auf die Gruppe der Nachfrager von Zwei-Personen-Haushalte im unteren Marktsegment auswirkt.
(ee) Anders als das SG meint, ist das Konzept auch nicht deshalb unschlüssig, weil im Vergleichsraum im Erhebungszeitraum von den 860 im SGB II-Leistungsbezug stehenden Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften 214 Bedarfsgemeinschaften sowie 94 Haushalte aus dem SGB XII-Leistungsbezug - ohne dass insoweit eine Aufteilung nach Haushaltsgrößenklassen möglich gewesen wäre - unangemessen hohe
Unterkunftskosten gehabt haben. Aus dem Umstand, dass nach der Datenauswertung der erhobenen Angebotsmieten nur 15 % der 65
die Größenklasse der Zwei-Personen-Haushalte betreffenden Wohnungen, in absoluten Zahlen also 9,75 Angebote, innerhalb der
Angemessenheitsgrenze gelegen haben, kann nicht abgeleitet werden, dass zu den im Konzept ermittelten Angebotsgrenzen nicht
ausreichend verfügbarerer Wohnraum im Vergleichsraum existiert. Denn die erhobenen Angebotsmieten stellen nur einen Ausschnitt
der auf dem Markt verfügbaren Wohnungen dar und bilden deshalb den tatsächlichen Umfang des Angebotsmarkts nicht zahlgenau
ab. Als Grund hierfür hat A & K den Umstand benannt, dass ein großer Teil der Wohnungsangebote nicht durch öffentliche Anzeigen
vermarktet wird, weil Sozialwohnungen zumeist nicht inseriert werden, günstige Wohnungen von Wohnungsunternehmen über Interessentenlisten
vermarktet werden, nicht jede günstige Wohnung eigenständig vermarktet wird und teure Wohnungen wesentlich intensiver vermarktet
werden. Diese nachvollziehbaren Überlegungen hat A & K auch anhand einer Überschlagsberechnung plausibilisiert: Laut Zensus
2011 gibt es im Vergleichsraum ca. 29.800 zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen. Da die übliche Fluktuation (Umzüge, Zuzüge)
bei 8 bis 10 % liegt, geht A & K nachvollziehbar davon aus, dass jährlich im Vergleichsraum zwischen 2.380 und 2.980 Mietverhältnisse
abgeschlossen werden. Demgegenüber sind im Beobachtungszeitraum von sechs Monaten nur 301 Mietangebote erhoben worden, was
auf ein Jahr hochgerechnet 602 Mietangeboten entspricht. Angesichts der dargestellten tatsächlichen Fluktuation wird deutlich,
dass die erfassten Mietangebote nur einen Ausschnitt der verfügbaren Wohnungen und keineswegs die absolute Zahl der im Erhebungszeitraum
verfügbaren Wohnungsangebote darstellen. Dem entspricht es, dass das Konzept die Angebotsmieten auch nur im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle
heranzieht und insofern nur einen Abgleich der prozentualen Anteile von Nachfrager- und Angebotsseite vornimmt. Damit ist
der vom SG angestellte Abgleich der Anzahl der Angebotsmieten mit der Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit unangemessenen Unterkunftskosten
nicht geeignet, um die Frage der ausreichenden Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums zu beantworten. Vor diesem Hintergrund
verfängt auch das Vorbringen der Klägerseite nicht, es seien Wohnungsangebote berücksichtigt worden, die einen Autoabstellplatz
umfassten, obwohl der Beklagte die hierfür anfallenden Kosten nicht übernehme bzw. die sich an "solvente Mieter" richteten
und damit ersichtlich SGB II-Leistungsempfänger ausschlössen bzw. es seien Angebote berücksichtigt worden, die Raucher ausschlössen. Im Kern haben sie
hiermit den Einwand geltend gemacht, es seien Angebote berücksichtigt worden, die Nachfragern im Niedrigpreissegment nicht
offenstünden bzw. die Anmietbarkeit reduzierten. Da sich die erhobenen Angebotsmieten einerseits auf den gesamten Markt und
nicht nur das untere Marktsegment bezogen haben und die erhobenen Daten auch nicht zahlenmäßig exakt alle anmietbaren Wohnungen
darstellen, sondern nur zur Plausibilitätskontrolle herangezogen worden sind, ist es für die Schlüssigkeit des Konzepts irrelevant,
ob einzelne Angebote SGB II-Leistungsempfängern nicht zur Verfügung stehen. Ebensowenig führt der Einwand, die vom Beklagten vorgelegten Wohnungsanzeigen
enthielten auch einzelne möblierte Wohnungen, zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Denn einerseits lässt sich - wie bereits ausgeführt
- anhand der unsystematischen Zusammenstellung der Wohnungsanzeigen nicht zweifelsfrei nachvollziehen, ob diese nachrecherchierten
Daten tatsächlich Eingang in die durch die I. GmbH vorgenommene Datenerhebung der Angebotsmieten gefunden haben. Zudem würde
eine vereinzelte Berücksichtigung von möblierten Angeboten auch nicht zur Unschlüssigkeit des Konzepts führen. Zwar sollten
möblierte Wohnungen ausweislich der im Konzept gegebenen Definition der Grundgesamtheit der Mietwerte grundsätzlich nicht
mit einfließen, weil insoweit vor dem Hintergrund der in den Unterkunftskosten enthaltenen Kosten für die Möbelnutzung eine
Bestimmung der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter schwierig ist. Wenn das Nutzungsentgelt für die Möbelnutzung nicht herausgerechnet
werden kann, bedeutet dies in der Konsequenz, dass möblierte Wohnungen tendenziell einen höheren Quadratmeterpreis haben können.
Damit kann Folge einer Einbeziehung von möblierten Wohnung allenfalls eine Erhöhung der Angebotsmieten sein. Wenn aber dennoch
-wie vorliegend - von den ermittelten Angebotsmieten ein ausreichender Anteil unterhalb der Angemessenheitsgrenze liegt, macht
dies die Datenauswertung nicht rechtlich angreifbar.
(ff) Nach alledem liegt die abstrakt angemessene Brutto-Kaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt im streitigen Zeitraum
bei 469,80 Euro zuzüglich Heizkosten. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerinnen mit einer Grundmiete von 530,00,
kalten Betriebskosten in Höhe von 7,00 Euro und dem Nutzungsentgelt für die Einbauküche in Höhe von 50,00 Euro (insgesamt
also 587,00 Euro) sind damit unangemessen.
ff) Subjektive Gründe, aus denen die Klägerinnen einen Anspruch auf Übernahme höherer als die angemessenen Unterkunftskosten
haben könnten, liegen nicht vor. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind höhere als die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, solange es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken,
in der Regel jedoch längstens sechs Monate. Dabei ist die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft der begründungspflichtige
Ausnahmefall zur im Übrigen bestehenden Obliegenheit zur Kostensenkung aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung
der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteile vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R und vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit
zu Kostensenkungsmaßnahmen hat (BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R, juris Rn. 25). Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2016 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten
hingewiesen und die für einen Zwei-Personenhaushalt geltende Angemessenheitsgrenze in Bezug der Brutto-Kaltmiete in Höhe von
470,00 Euro genannt. Hiermit hat er sie wirksam zur Kostensenkung aufgefordert.
d) Die tatsächlichen Heizkosten hat der Beklagte in voller Höhe übernommen, weshalb sich die Frage von deren Angemessenheit
vorliegend nicht stellt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens verbleibt es bei der im Widerspruchsbescheid getroffenen
Kostenentscheidung.
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG gegeben ist.