Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hamburg, Urteil vom 07.10.2015 - 5 KA 20/13
Entzug der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung Praxisverlegung ohne Genehmigung Gerichtlicher Prüfungsumfang im Entziehungsverfahren und Entziehungsgründe
1. Wird eine Praxis ohne die erforderliche Genehmigung verlegt, so ändert dies nichts daran, dass der Arzt den Bezirk im Sinne von § 95 Abs. 7 Satz 1 Alt. 4 SGB V nicht verlassen hat: sie macht eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit unzulässig, lässt die Wirkung der Zulassung jedoch nicht kraft Gesetzes enden.
2. Da die Zulassungsgremien weder über einen Beurteilungsspielraum verfügen noch ihnen Ermessen eingeräumt ist, nimmt das Gericht eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung vor und vermag die Entziehung einer Zulassung auch mit solchen Aspekten rechtfertigen, auf die die Entscheidung nicht oder nicht in wesentlicher Hinsicht gestützt worden ist.
3. Daher ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer angefochtenen Zulassungsentziehung das gesamte Verhalten des betroffenen Arztes zu berücksichtigen, soweit es nur vor der Entscheidung des Berufungsausschusses stattfand und zugleich nicht mehr als fünf Jahre zurücklag.
4. Die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes ohne beziehungsweise vor der Genehmigung der Sitzverlegung (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV) stellt eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar, die zur Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V führt, wenn sie nicht glaubhaft abgestellt wird und deshalb der Schluss gerechtfertigt ist, dass die betroffenen Ärzte nicht bereit sind, sich auch dann an die rechtlichen Vorgaben für die vertragsärztliche Versorgung zu halten, wenn sie diese als lästig empfinden.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 7 S. 1
,
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1
,
Ärzte-ZV § 24 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Hamburg S 3 KA 111/10
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: