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LSG Hamburg, Urteil vom 07.10.2015 - 5 KA 33/13
Höhe des praxisbezogenen Regelversorgungsvolumens Erledigung durch Anerkenntnis Doppelnatur des Anerkenntnisses Perplexe und widersprüchliche Willenserklärung
1. Das Anerkenntnis ist Prozesshandlung, hat aber auch - wie der Vergleich - eine Doppelnatur, so dass sich die Unwirksamkeit aus prozessrechtlichen und aus materiell-rechtlichen Gründen wie einer Nichtigkeit oder wirksamen Anfechtung nach §§ 116 ff. BGB ergeben kann.
2. Bei der zeitlichen Erstreckung des Streitgegenstandes handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Verfahrens, welches als nicht körperlicher Gegenstand eine Sache im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sein kann.
Normenkette:
SGG § 101 Abs. 2
,
BGB §§ 116 ff.
,
SGB V § 85 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Hamburg S 27 KA 161/07
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

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