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LSG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 - 5 KA 60/13
Höhere Gesamtvergütung und Einbehalt zum Zweck der Anschubfinanzierung Bindungswirkung einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klageänderung Verjährung von Gesamtvergütungsansprüchen Rechtsnatur der Stufenklage Gegenrecht auf Mitteleinbehaltung zur Anschubfinanzierung
1. In Zusammenhang mit Einbehalten zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung sind grundsätzlich zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen streng zu trennen, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen und unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, § 85 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB V in Verbindung mit dem Gesamtvertrag und § 140d Abs. 1 Satz 8 SGB V.
2. Entscheidet ein Gericht zur Sache und bejaht es dabei ausdrücklich oder konkludent die Zulässigkeit einer Klageänderung, so ist das Rechtsmittelgericht hieran gebunden.
3. Nach wohl überwiegendem Verständnis richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Gesamtvergütung in erster Linie nach dem Gesamtvertrag; wo dieser keine einschlägige Bestimmung enthält, verjährt der Anspruch in vier Jahren nach Ende des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist. Das Sozialrecht kennt eigene Rechtsvorschriften über die Verjährung und der Zweck solcher Verjährungsvorschriften - der Eintritt von Rechts- und Planungssicherheit - greift im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen ebenso wie andernorts auch.
4. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.
5. Das Bundessozialgericht charakterisiert den rechtlichen Vorgang des in § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. beschriebenen "Einbehaltens" als Erklärung der Krankenkasse gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, die geltend gemachte Forderung in Höhe der Einbehaltung durch Aufrechnung (mit einem - wie das BSG es nennt - "Gegenrecht auf Mitteleinbehaltung zur Anschubfinanzierung") zu erfüllen.
Normenkette:
SGB V (in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung) § 140d Abs. 1 S. 1 und S. 8
,
SGB V § 85 Abs. 1
,
SGB V § 85 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 99
,
SGG § 123
Vorinstanzen: SG Hamburg 17.07.2013 S 27 KA 112/10
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2013 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird zugelassen.

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