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LSG Hamburg, Urteil vom 02.08.2018 - 5 KA 6/17
Anerkennung von Praxisbesonderheiten Spielraum bei Ermessensentscheidungen Unechte Rückwirkung Konkrete Umstände des jeweiligen Einzelfalls
1. Für Ermessensentscheidungen ist ein weiter Spielraum zuzugestehen; Änderungen von Entscheidungen erfolgen nicht im rechtsfreien Raum, sondern sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie etwa an das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot oder die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes gebunden.
2. Bei einer unechten Rückwirkung wird dies insoweit konkretisiert, dass ein Handeln nur dann zulässig ist, wenn die vorgenommene Rückwirkung zur Erreichung des Handlungszwecks geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe der Verwaltung nicht überwiegen.
3. Die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind entscheidend, insbesondere die Erkenntnismöglichkeiten des Betroffenen und das Verhalten der Verwaltung.
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 16.11.2016 S 27 KA 92/13
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten für das 2. Quartal 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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