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LSG Hessen, Urteil vom 16.09.2014 - 2 R 140/13
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe; Prognostische Lebenserwartung bei einer Krebserkrankung; Beachtlichkeit früherer Heiratsabsichten
Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe kann dadurch widerlegt werden, dass besondere Umstände dargetan werden, die die Annahme einer Versorgungsehe im konkreten Fall als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Vermutung ist allerdings nur dann widerlegt, wenn die Abwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Notwendig ist vielmehr immer eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei letztlich maßgeblich ist, ob bei einer Gesamtschau der zur Eheschließung führenden Motive zumindest für einen der beiden Ehegatten die vom Gesetz hinsichtlich der Eheschließung widerlegbar vermutete Versorgungsabsicht erkennbar keine bzw. jedenfalls nicht die überwiegende Rolle gespielt hat. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, welche von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.
Normenkette:
BVG § 38 Abs. 2
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
, ,
SGB VII § 65 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 14.12.2012 S 10 R 502/11
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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