LSG Hessen, Beschluss vom 01.11.2005 - 2 RA 66/04
Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines berichtigten Geburtsdatums eines ehemals türkischen
Staatsangehörigen
1. §
33a Abs.
2 SGB I bezieht sich als Ausnahmevorschrift zu §
33a Abs.
1 SGB I auf den Fall, dass ein Schreibfehler des deutschen Sozialleistungsträgers bei seiner Aufnahme des Geburtsdatums eingetreten
ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Eintragung des Geburtsdatums im Herkunftsland des Versicherten auf einem Schreibfehler
beruht. Hierdurch wird kein Anspruch auf Berichtigung begründet.
2. §
33a SGB I ist europa- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Frankfurt 06.02.2004 S 33 RA 4387/02