LSG Hessen, Beschluss vom 27.06.2007 - 4 B 152/07
Bemessung des Streitwertes in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten
In der Regel bestehen bei einer Bescheidungsklage in der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vertragsarztrecht noch genügende Anhaltspunkte
für die Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG, weshalb der Auffangstreitwert von 5.000,00 _ nach § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig nicht herangezogen werden muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 52 Abs. 3
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Vorinstanzen: SG Frankfurt 27.03.2007 S 5 KA 2676/03