LSG Hessen, Urteil vom 28.03.2008 - 5 R 22/06
Verspätete Antragstellung für einen Beitragszuschuss zur Kranken- bzw Pflegeversicherung
Ein Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung bzw Pflegeversicherung kann erst ab Beginn des Antragsmonats
geleistet werden, wenn der Antrag nicht bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen, gestellt wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei der Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden.
Auch reicht eine bipolare Störung, die durch einen phasischen Verlauf gekennzeichnet ist, für den Eintritt einer Ablaufhemmung
im Sinne von §
210 BGB nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 11 § 27 Abs. 5
,
SGB VI §
106 Abs.
2 S. 1 § 106a Abs.
2 S. 1 §
108 §
99 Abs.
1 S. 1 §
99 Abs. 1 S. 2 § 99 Abs. 2 S. 3
,
Vorinstanzen: SG Gießen 29.12.2005 S 6 KN 170/04