LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2017 - 5 R 272/17
Prozesshandlung; Anfechtung; Widerruf; Verstoß gegen Treu und Glauben; Wiederaufnahmegründe; Rechtssicherheit; Vertrauensschutz
Eine prozessbeendende Erklärung (hier: Berufungsrücknahme) kann in der Regel nicht mit der Begründung widerrufen werden, Ursache
für die Erklärung sei ein fehlerhafter gerichtlicher Hinweis zur materiellen Rechtslage gewesen.
Vorinstanzen: SG Wiesbaden S 4 R 184/14