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LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2012 - 5 R 323/11
Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Vormerkungsbescheiden; Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung; Nachentrichtung freiwilliger Beiträge
1. Nach Übernahme aller Feststellungen eines Vormerkungsbescheides in den Rentenbescheid verliert der Vormerkungsbescheid jegliche rechtliche Bedeutung und ist "auf andere Weise" erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Aufhebung eines solchen bereits erledigten Vormerkungsbescheides läuft ins Leere.
2. Eine Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung als Anwartschaftserhaltungszeit kann bei gleichzeitiger selbständiger Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang weder vor Änderung des § 57 SGB VI zum 1.1.2002 noch danach erfolgen.
3. Eine nachträgliche Zuordnung ohne Tilgungsbestimmung geleisteter freiwilliger Beiträge für bereits abgelaufene Beitragsjahre kommt weder nach der Vorschrift des § 1418 Abs. 1 RVO noch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 203
,
RVO § 1418
, ,
SGB I § 39 Abs. 1
,
SGB X § 24
,
SGB X § 27
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB XII § 41
,
SGB XII § 90
,
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGB VI § 240 Abs. 2 Nr. 4
, , , , , ,
Vorinstanzen: SG Darmstadt 24.02.2011 S 2 R 620/07
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2011 teilweise geändert. Der Bescheid vom 20. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2007 wird aufgehoben, soweit dieser die Aufhebung der Vormerkungsbescheide vom 25. April 1995, 20. Januar 1998 und 19. April 2000 regelt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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