LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2021 - 6 AS 126/20
Vorinstanzen: SG Kassel 03.12.2019 S 9 AS 484/17
Tenor
I. Die Berufung des Kläger s gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben auch Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der ihm vom
Beklagten gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Streit.
Der 1971 geborene Kläger war seit dem Jahr 2008 erwerbslos und steht seit Mai 2010 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Bei der Erstantragstellung am 27. Mai 2010 wohnte er, nach einer Zwangsräumung aus seiner zuvor bewohnten
Mietwohnung, in einem Apartmenthotel zu einem Preis von monatlich 500,- Euro (Mai und Juni 2010) bzw. 642,- Euro (Juli 2010).
Unter dem Datum 8. Juni 2010 erstellte der Beklagte ein (Zitat Kläger) „Anhörungsschreiben zur Höhe der Unterkunftskosten“
(in der Akte nicht vorliegend), auf das der Kläger seinerseits in einem Schreiben vom 15. Juli 2010 Bezug nimmt und ausführt,
dort seien völlig unrealistische Höchstgrenzen genannt worden. Weiter heißt es dort: „Ich habe bisher von Seiten der AFK“
[Rechtvorgänger des Beklagten] „in Bezug auf Wohnkosten nur immer wieder zu hören bekommen, dass ich so schnell wie möglich
also sofort eine nur erneut vorübergehende Unterkunft beziehen soll, die günstiger ist als die Mietkosten des möblierten Apartments.“
(Verwaltungsakte [VA] Bl. 42).
Mit Bescheid vom 22. Juli 2010 wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II bewilligt, für den Zeitraum 8. Juni bis 31. Dezember 2010 (VA Bl. 29). Für den Zeitraum Juli 2010 wurden 642,- Euro für Unterkunft
und Heizung, ab August 2010 nur noch 287,70 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt. Der Bescheid enthält den Hinweis:
„Ihnen werden die Kosten für Unterkunft und Heizung für das Apartmenthotel bis zum 31.07.2010 gewährt. Danach erfolgte eine
Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Angemessenheit. Grenzwerte angemessene Kosten 1-Personen-Haushalt:
45 qm Wohnfläche, 195,80 Euro Grundmiete, 81,90 Euro Betriebskosten“. Mit weiterem Bescheid vom 6. August 2010 wurden nur
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 16,67 Euro für den Zeitraum 28. Mai 2010 bis 7. Juni 2010 bewilligt (VA Bl.
61).
Zum 1. November 2010 zog der Kläger ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten in die noch heute bewohnte streitgegenständliche
Wohnung zu einem Mietzins von 390,- Euro und sonstigen Betriebskosten von 130,- Euro; so der Mietvertrag (VA Bl. 92). Es handelt
sich um eine Dreizimmerwohnung im Stadtteil B-Stadt mit Küche, Bad, Keller, Abstellraum und Balkon und einer Wohnfläche von
79,79 qm, fernwärmebeheizt (VA Bl. 91 ff., 131-133). In einer späteren Mietbescheinigung wird die Größe der Wohnung mit 81,2
qm vom Vermieter, einer Erbengemeinschaft, angegeben (VA Bl. 564).
In Abänderung des Bescheids vom 22. Juli 2010 wurden mit Bescheid vom 23. November 2010 ab 1. November 2010 nur noch Kosten
der Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,23 Euro anerkannt. In seinem Widerspruch gegen einen hierzu ergangenen Änderungsbescheid
vom 23. November 2010 berief sich der Kläger darauf, dass die Vorgaben des Schreibens des Beklagten vom 8. Juni 2010 für ihn
nicht einhaltbar seien; wegen seiner „erheblichen gesundheitlichen chronischen Multisystem- und Umwelterkrankungen“ sei er
ein Härtefall und habe Anspruch auf höhere Unterkunftskosten. Er beruft sich auch darauf, dass in absehbarer Zeit keine Erwerbsfähigkeit
vorliegen werde (Bl. 148). Ausführliche Unterlagen zu der angemieteten Wohnung werde sein Betreuer vorliegen. (VA Bl. 149).
In einem Auskunftsbogen für das Gesundheitsamt gab der Kläger an, von Krankheiten seien seine Lunge, Haut, Blutdruck, Magen
und Darm sowie Knochen- und Gelenksystem betroffen, außerdem bestünden Allergien. Verlegenheitsdiagnosen von psychiatrischen
Erkrankungen seien ihm unterstellt worden, aber Multisystemerkrankungen und Umwelterkrankungen habe er tatsächlich (VA Bl.
48).
Im Zeitraum 29. November 2010 bis 19. April 2011 stand der Kläger aufgrund eines amtsgerichtlichen Beschlusses vom 29. November
2010 unter Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Rechts, Antrags- und Behördenangelegenheiten
(VA Bl. 135).
Nachdem die Stadt A. vorübergehend die Grenzwerte für die Grundmiete und die Betriebskosten ohne Heizung den Werten aus der
maßgeblichen Tabelle des Wohngeldgesetzes angepasst hatte, wurden dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 20. April 2011 für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember
2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 416,53 Euro bewilligt (VA Bl. 215). Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011, VA Bl. 245).
Auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2012 erstellte das Institut Wohnen und Umwelt GmbH (im Folgenden: IWU) unter dem
Datum 23. Juli 2013 Richtwerte für die grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft in
A-Stadt. Die hierauf sich stützende Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. Juli
2015 bis 31. Dezember 2015 sind im Verfahren S 9 AS 40/16 streitig. Auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2014 erstellte das IWU unter dem Datum 14. September 2015 das Nachfolgekonzept
Richtwerte für die grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft in A-Stadt.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 27. Juni 2016 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 gab
der Kläger an, aus der Vermietung eines Solariums im Monat Einnahmen in Höhe von 50,- bis 80,- Euro zu erzielen. Seine Kosten
der Unterkunft gab er mit 390,- Euro Grundmiete, die Nebenkosten mit ca. 60,- Euro und die Heizkosten mit ca. 60 Euro an (VA
Band III Hefter am Ende unpaginiert). In der zuletzt mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 30. Juni 2015 (VA Bd. III Bl. 562)
vorgelegten Mietbescheinigung vom 22. Januar 2015 wird die Wohnfläche der Wohnung mit 81,2 qm angegeben und die Grundmiete
mit 390,- Euro angesetzt. Angaben zu Neben- und Heizkosten finden sich in der Bescheinigung nicht (VA Bl. 563, 564). Vorgelegt
wurden vom Kläger mit dem Antrag vom 30. Juni 2015 allerdings Heizkostenabrechnungen gerichtet an den Vermieter (E., Erbengemeinschaft)
und ihn selbst vom April 2013 für das Jahr 2012 in Höhe von 468,18 Euro gesamt und vom April 2014 für 2013 in Höhe von 490,62
Euro gesamt (VA Bl. 568, 579). Ein Beleg für das vorausgegangene Jahr 2014 fehlt.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (Vermietung
eines Solariums) vorläufig – ohne Anrechnung von Einkommen – Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016,
darunter 373,50 Euro Kosten der Unterkunft und 39,00 Euro Kosten der Heizung, zusammen 412,50 Euro. Am 26. Juli 2016 legte
der Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch ein, den er ohne Begründung ließ. Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 wurde dem Kläger
mitgeteilt, dass er keinen Änderungsbescheid erhalten werde (VA gelb Bl. 145).
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch unter Erläuterung der Leistungselemente zurück,
wobei er sich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft unausgesprochen auf das Konzept des IWU „Ermittlung von Richtwerten für
die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A.“, „Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2015 - Methodenbericht“
(im Folgenden: „Konzept IWU 2015“) stützt (Tabelle 23, S. 50).
Am 14. September 2017 hat der Kläger durch seine damalige Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben. Die mündliche
Verhandlung am 28. März 2017 hat das Gericht vertagt, um dem Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung von Fragen des Gerichts
zum Konzept IWU 2015 zu geben.
Der Kläger hat erklärt, kein vom Beklagten erstelltes Konzept zu akzeptieren. Er sieht eine Verfälschung der Daten darin,
dass die günstigsten Wohnungen die höchste gewichtete Fallzahl hätten (zu Tabelle 20; Gerichtsakte (GA) Bl. 48). Im Parallelverfahren
S 9 AS 40/16 hat er geltend gemacht, chronisch krank zu sein, wobei er auch auf mehrfache Nachfrage keine näheren Informationen hierzu
gegeben hat. In der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2019 hat er bestätigt, dass ihm ein Umzug – ggf. mit Helfern – in
eine andere Wohnung möglich sei, ihn seines Erachtens die aktuelle Wohnung sogar krankmache.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 4. Juli 2016 in der Fassung vom 10. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 520,00 Euro monatlich für die
Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger seit 2010 wisse, dass seine Kosten der Unterkunft zu hoch seien, und
er nun nach einer Übergangszeit nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft erhalte.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2019 als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des
Beklagten vom 4. Juli 2016, ersetzt durch den Bescheid vom 10. Juli 2017 (Hinweis auf BSG v. 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R, juris) und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen
Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft.
Dies folge aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien.
Die vom Kläger begehrten 520,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich seien insofern für die Kammer bereits nicht
schlüssig. Die vom Kläger dem Beklagten nachgewiesenen Kosten der Heizung von 39,00 Euro gewähre dieser. Die nachgewiesenen
450,00 Euro tatsächliche Kosten der Unterkunft übernehme der Beklagte, soweit diese angemessen seien.
Dabei beruhten die vom Beklagten gewährten Leistungen für Kosten der Unterkunft auf dem Konzept IWU/2015 vom 14. September
2015. Es sei Sache des Grundsicherungsträgers, ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen
Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die Ermittlung gehe nicht auf das Sozialgericht
über (vgl. BSG, 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, juris).
Das Sozialgericht zitiert sodann Ausführungen der 1. Kammer des SG Kassel in einem Urteil vom 8. März 2016 – S 1 AS 492/14) zum vorangegangen Konzept IWU 2013 des Beklagten vom 23. Juli 2013. Diese lauten:
„Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft wird in einem mehrstufigen Verfahren bestimmt (BSG, 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R; 26.05.2011 – B 14 AS 132/10R, jeweils juris).
Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen,
was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist
(abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete,
ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt
tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt
angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft
die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,
in der Regel längstens für sechs Monate. Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren
zu ermitteln. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen.
Sodann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen
einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße
auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete
zu ermitteln. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund
des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben. Dies richtet sich im Streitzeitraum nach der Anlage 1 zu Punkt 11.1 des Erlasses zur „Ausstellung von Bescheinigungen
über die Wohnberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes (HWoBindG) beziehungsweise nach § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) sowie von Berechtigungsbescheinigungen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten
Förderung (§§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22.7.2014 (StAnz. 32/2014,
S. 645ff.). Danach ist eine Wohngröße für eine Person bis 50 Quadratmetern angemessen.
Örtlicher Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist vorliegend das gesamte Gebiet der Stadt A. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –, juris, mit weiteren Nachweisen) muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung
handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit
einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R-, juris). Bei einer Stadt wie A.-Stadt ist von einem derartigen homogenen Wohnraum auszugehen. Der öffentliche Nahverkehr
ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtgebieten und der Stadtteile untereinander mit die Stadt mehrfach
kreuzenden Straßenbahn- und Stadtbuslinien sowie weiterem Regionalverkehr (Regiotram und regionale Busverbindungen) ausgerichtet.
Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung, was nach Auffassung des 4. Senats
des BSG unbedingt zu vermeiden ist. Allen Hilfebedürftigen soll es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines beispielsweise
preiswerten Brennpunktgebietes anzumieten. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk
hinaus in einem größeren Vergleichsraum zu bestimmen (BSG, 4. Senat, 19.2.2009, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung,
Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und darf keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen,
wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist
(BSG, u.a. 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Die festgelegte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen
möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, juris).
Stehen danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist nach der Rechtsprechung
des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache
Wohnung aufzuwenden ist (dazu und im Folgenden BSG, 22.09.2009, a.a.O.; Sächsisches LSG, 19.12.2013 - L 7 AS 637/12, juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards
zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren
und so die angemessene Miete feststellen zu können. Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet
hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen
andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums
zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen
Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des
örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen
oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses
im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf
ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers
im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche
Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept nach vorgenannter Rechtsprechung, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Die
Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum erfolgen, muss diesen aber in seiner Gesamtheit
erfassen (keine Ghettobildung). Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche
Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung
nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen,
z.B. Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter
mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder
Kappungsgrenze). Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu
machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise
festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise
sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der
Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für
Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige
Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand
des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben
kann. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard)
als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen
so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offenlegen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die
Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannoberwert, das heißt der obere Wert der ermittelten
Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen
Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten. Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken,
deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der Unterkunftskosten
grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum,
bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen
ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa
Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (z.B. Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten
zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nur vorübergehend
vermietet werden soll (z.B. Ferienwohnungen oder Wohnungen für Montagearbeiter). Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein,
das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete.
Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen.
Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben
werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt
bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag
herauszurechnen. Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird
dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich
hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen. Die Stichprobe kann,
muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe
alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (zu allem BSG 4. Senat und Sächsisches LSG, jeweils a.a.O.).“
Diesen Maßstäben genüge das vom Beklagten zum 1. September 2015 umgesetzte Konzept IWU 2015.
Es lege zutreffend die berücksichtigungsfähigen Wohnflächen und den örtlichen Vergleichsraum zu Grunde und habe schon im Zeitpunkt
der (letzten) Verwaltungsentscheidung vorgelegen. Das Gutachten gehe auch nach Auffassung der Kammer von dem nicht zu beanstandenden
Konzept aus, nachfrageseitige Bestandsdaten und Angebotsmieten des Gesamtmarktes zu kombinieren und so die Verfügbarkeit von
Wohnungen bzw. die Häufigkeit von Angeboten und Nachfragen pro Monat bereits auf der abstrakten Ebene einzubeziehen. Nicht
zu beanstanden sei ebenso, dass die nach Maßstäben der Verfügbarkeit ermittelte Angemessenheitsgrenze dann so hoch festgelegt
werde, dass in jedem Wohnungsmarktsegment der nachfragerelevante Teil der unangemessen Wohnenden innerhalb eines Monats eine
billigere Wohnung finde d.h. die Zahl der über dem Limit liegenden Haushalte genauso hoch sei wie die Zahl der unter den Angemessenheitsgrenzen
liegenden Wohnungsangebote. Damit beabsichtige das Gutachten zu gewährleisten, dass für jeden unangemessen wohnenden Leistungsempfänger
ein angemessenes Wohnungsangebot bestehe (Konzept IEU 215, S. 10).
Die Einbeziehung der nach Wohnungsgrößen differenzierten abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung
der Angemessenheitsgrenze gewährleiste zudem, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Leistungsberechtigten
am Ort tatsächlich die Möglichkeit hätten, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige
Unterkunft anmieten zu können. Da sowohl Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich
differieren könnten, sei es auch aus diesem Grund sinnvoll, die Nachfrageseite bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises
für alle Wohnungsgrößen differenziert zu berücksichtigen. Das Modell des IWU biete damit durch die Einbeziehung der abstrakten
Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze den Vorteil, dass es die Angemessenheitsgrenze
nach Wohnungsgrößen differenziert empirisch ableite und nicht lediglich normativ setze (Sächsisches LSG, a.a.O., zum Konzept
des IWU für J-Stadt).
Das Gutachten differenziere bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach Standard der Wohnungen und nach
Wohnungsgröße. Es werde im Ergebnis auf die Bruttokaltmiete abgestellt, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Es schließe
unzumutbare Wohnungen aus, indem es pauschal ca. 1,01 % des Mietwohnungsbestandes dem Substandard (keine Heizung oder keine
Dusche / Badewanne oder keine Toilette in der Wohnung) zuordne. Diese Zahlen beruhten – nach der vom Beklagten am 29. Mai
2019 vorgetragenen, für die Kammer nachvollziehbaren – Revision des Zensus 2011. Gegen den Schluss, Wohnungen des Substandards
seien besonders billig, sei nichts zu erinnern. Sachgerecht sei es daher, in jeder Eignungsklasse die billigsten 1,01% der
Angebote bei der Verfügbarkeit in jeder Eignungsklasse unberücksichtigt zu lassen. Im Gutachten werde nicht nur auf die tatsächlich
am Markt angebotenen Wohnungen, sondern insbesondere auch auf vermietete Wohnungen abgestellt. So sei eine Auswertung der
Bestandsdaten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und XII erfolgt. Für den Zeitraum 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 habe der Beklagte 5.915 Mietbescheinigungen von
Leistungsbeziehern nach dem SGB II und SGB XII zur Verfügung gestellt, welche auch die Betriebskosten erfassten, wovon das Gutachten 5.615 Datensätze lediglich der Ein-
bis Fünfpersonenhaushalte berücksichtige. Um Konkurrenz anderer Nachfrager im niedrigpreisigen Segment ausreichend zu berücksichtigen,
werte das Gutachten die Mikrozensusbefragung Zusatzerhebung Wohnen 2010 aus.
Anerkannte sog. Überschreiter, also die Gruppe derjenigen, die möglicherweise zu teuer wohne, lasse sich bereits deshalb nicht
genau quantifizieren, weil die Angemessenheitsgrenze im Gutachten erst ermittelt werden müsse. Sie maßvoll mit dem Faktor
0,817 im Bereich des SGB XII und mit 0,830 im Bereich des SGB II zu gewichten, d.h. als Multiplikator oberhalb der neuen Angemessenheitsgrenze zu verwenden, sei angesichts vom Beklagten
angestellter Erhebungen sachgerecht. Im Übrigen würden sie auf Nachfrageseite ohnedies kaum relevant. Was die Berücksichtigung
von Bedarfsgemeinschaften betreffe, die nach Feststellung einer Höchstgrenze unangemessen wohnten und demzufolge umziehen
müssten, lediglich zu 1/12 auf der Nachfrageseite zu berücksichtigen, wenn sie als sogen. Altfälle über 6 Monate im Bezug
waren, die übrigen Fälle mit 1/6, sei nicht zu beanstanden. Der Faktor 1/6 berücksichtige, dass die unangemessen wohnenden
Leistungsempfänger nicht sofort im Monat nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung umziehen müssten, sondern für jede umzugswillige
Bedarfsgemeinschaft innerhalb von sechs Monaten eine anmietbare Wohnung zur Verfügung stehe. Pro Monat würden damit rechnerisch
also alle Neuzugänge eines Monats versorgt. Bedarfsgemeinschaften, die unangemessen wohnten und trotz Kostensenkungsaufforderung
innerhalb der Frist des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II nicht umzögen, sondern den vom Grundsicherungsträger nicht übernommenen Teil der Miete selbst trügen, würden mit der Gewichtung
von 1/12 erst nach Ablauf von 12 Monaten mit einer Wohnung versorgt. Weil sie, wie sie schon gezeigt hätten, ggf. gar nicht
umziehen wollten, genüge nach Auffassung der Kammer hier rein rechnerisch ein Angebot im Jahr.
Der angemessene Quadratmeterpreis sei nach Wohnungsgrößen differenziert angegeben.
Nichts zu erinnern sei auch gegen die Datengrundlage der Angebotsmieten. Sie sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des BSG ausreichend breit (BSG, 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R –, a.a.O.). Der Beklagte habe über das gesamte Jahr 2014 die Internetportale Immobilienscout, immonet und immowelt sowie
die lokalen Zeitungen HNA und ExtraTipp ausgewertet, welche im Gutachten mit der Mediendatenbank immodaten.net zur Plausibilitätsprüfung
abgeglichen würden. Letzteres Portal berücksichtige alle seit 2002 in Hessen aufgegebenen Annoncen, die in einigen großen
Internetportalen aufgegeben wurden (außer vorgenannte auch immopool.de, kalaydo.de sowie einige kleinere Portale). Zudem sei
eine Befragung der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in A-Stadt auch zur Frage der Fluktuation erfolgt. Bei den übrigen
Angebotsmieten habe das Gutachten zur Berechnung der Anzahl derjenigen Wohnungen, die tatsächlich pro Monat auf den Markt
kommen, eine Fluktuationsquote berechnet und auf das Melderegister der Stadt A. und Zahlen des Mikrozensus 2010 (Zusatzerhebung
Wohnen) zurückgegriffen. Diese werde bei allen Mieterhaushalten mit 13 % angenommen. Die sich aus dem Melderegister ergebende
Quote von 14,7 % wäre zu hoch, da hier auf Personen und nicht auf Haushalte abgestellt werde und auch Wohnheime eingeschlossen
seien. Doubletten, d. h. Annoncen, die ein und dieselbe Wohnung betreffen, sortiere das Gutachten an Hand der Parameter Grundmiete,
Zimmerzahl, Etage, und Wohnfläche aus, ebenso extreme Ausreißer. Fälle ohne Angaben der Mietkategorien nettokalt, bruttokalt
oder bruttowarm, extreme Grundmieten oder extreme Wohnflächen oder Zimmerzahlen würden damit nicht verwertet. Im Ergebnis
verblieben ausweislich des Gutachtens damit 4.898 Wohnungen im Datensatz, die nach dem Gutachten rein rechnerisch unter Berücksichtigung
des Wohnungsbestandes und der Fluktuation von 762,1 Wohnungen (571,00 Euro Wohnungen auf dem privaten Markt und 191,1 Wohnungen
institutioneller Vermieter) im Monat gegenüberständen. Es spreche ebenso nichts dagegen, wenn im Weiteren das Gutachten um
die Flächenrichtwerte 50, 60 Quadratmeter usw.) so bezeichnete Flächenkorridore von jeweils 20 Quadratmetern schaffe zur Häufigkeitsverteilung
der bruttokalten Quadratmetermieten und darauf fußend ein tatsächlich anmietbares Angebot pro Monat nach Eignungsklassen berechne.
Sodann würden unter Berücksichtigung der Bestandsmieten im einfachen Segment die nachfragerelevanten Fälle nach Preis- und
Haushaltsgrößenklassen berechnet und schließlich das Ergebnis des tatsächlich anmietbaren Angebots pro Monat (Tabelle 11,
12 S. 33) mit der Nachfrage pro Monat nach Preis- und Haushaltsgrößen (Tabelle 16 S. 40) so ins Verhältnis gesetzt, dass in
jeder Haushaltsgrößenklasse der nachfragerelevante Teil der unangemessen Wohnenden innerhalb eines Monats eine billigere Wohnung
finde, d.h. die Zahl der über dem Limit liegenden nachfragerelevanten Haushalte genauso hoch sei wie die Zahl der unter der
Angemessenheitsgrenzen liegende Wohnungsangebote. Im Ergebnis errechne das Gutachten damit (klägergünstig und für die Kammer
beanstandungsfrei aufgerundet) für Einpersonenhaushalte 373,50 Euro. Es bestünden zudem keinerlei Anhaltspunkte, die gegen
die Einhaltung anerkannter mathematisch statistischer Grundsätze der Datenauswertung im Gutachten sprechen könnten, so dass
die Kammer diese Zahlen als plausibel bewerte.
Gründe, warum der Kläger über den längst abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen
Beträge haben sollte, seien nicht zu erkennen. Insbesondere habe der Kläger keine Erkrankung nachgewiesen, die ihm einen Wechsel
der Wohnung unmöglich machen würden, vielmehr habe er angegeben, die Wohnung mache ihn krank, und habe er bestätigt, dass
er einen Wechsel (ggf. mit Helfern) durchführen könne.
Das Sozialgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Februar 2020 zugestellte Urteil am 4. März 2020 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht
eingelegt und am selben Tag die Zulassung der Revision beim Bundessozialgericht beim Sozialgericht Kassel beantragt. Das Sozialgericht
Kassel hat mit Beschluss vom 14. Juli 2020 die Sprungrevision nicht zugelassen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, der Tatbestand sei in dem angegriffenen Urteil in keiner Weise
ausführlich und zudem inkorrekt dargestellt, die tatsächlichen und sehr umfangreichen Tatsachen in seinem Fall seien komplett
ignoriert und zum Teil falsch dargestellt worden. Weitere Dokumente und Beweise werde er vorlegen, weitere Begründungen und
Anträge würden folgen. Mit Schriftsatz vom 5. April 2020 hat der Kläger Fristverlängerung wegen einer akuten Erkrankung beantragt.
Auf das Schreiben des Gerichts vom 3. November 2020, in dem dieses darauf hingewiesen hat, dass der Kläger weitere Begründungen
und Anträge angekündigt habe, trotz Erinnerungen aber bisher keine weiteren Begründungen und Anträge vorgelegt bzw. gestellt
habe, und auf die Frage, ob er noch weiter vortragen wolle, hat der Kläger nicht reagiert. Mit Schreiben des Gerichts vom
6. Januar 2021 ist der Kläger an die Begründung der Berufung erinnert worden und ist ihm gemäß § 106a SGG eine Frist hierzu bis 28. Februar 2021 gesetzt worden. Der Kläger hat sich nicht weiter zur Sache eingelassen. Zu einem Erörterungstermin
am 20. Oktober 2021, zu dem er persönlich geladen war, ist er unentschuldigt nicht erschienen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und den Bescheid vom 4. Juli 2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm tatsächliche Kosten der Unterkunft
und Heizung i.H.v. 520,- Euro monatlich (abzüglich der ihm bereits gewährten 412,50 Euro) für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis
31. Dezember 2016 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er hat sich nicht zur Sache eingelassen und lediglich auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass die IWU Konzepte alle zwei
Jahre neu in Auftrag gegeben würden und die Grundlage für gegebenenfalls erforderliche Anpassungen bildeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden
Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Dezember 2019 ist nicht zu beanstanden. Die Anfechtungs- und Leistungsklage
des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
II. Streitgegenständlich ist der als vorläufiger Bescheid erlassene Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2016 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017. Der Bescheid vom 10. Juli 2017, der lediglich den Hinweis enthält,
dass der Kläger im Hinblick auf ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 72,66 Euro und des anerkannten Freibetrags
von 100,- Euro keinen Änderungsbescheid erhalten werde, könnte zwar mit dem Sozialgericht als endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs
des Klägers zu verstehen sein. In diesem Fall hätte sich die ursprüngliche vorläufige Bewilligung erledigt und wäre nicht
mehr Gegenstand des Rechtstreits (vgl. BSG v. 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 12). Allerdings enthält der Bescheid vom 10. Juli 2010 selbst nur den Hinweis, es werde kein Änderungsbescheid
ergehen, selbst aber keine konkreten Festsetzungen des Leistungsanspruchs.
Es liegt daher ein Fall vor, in dem kein endgültiger Bewilligungsbescheid ergangen ist. Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen daher als abschließend festgesetzt. Eine der in § 41a Abs. 5 Satz 2 SGB II vorgesehenen Ausnahmen hierzu greift nicht ein. Weder hat der Kläger eine endgültige Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II), noch ist ersichtlich, dass der Leistungsanspruch aus einem anderen Grund als dem, den der Leistungsträger als maßgeblich
für die zunächst nur vorläufige Bewilligung angegeben hat, nicht oder nur in geringerer Höhe besteht (§ 41a Abs. 5 Nr. 2 SGB II). Schließlich ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch auf Grund der sonstigen gängigen Auslegungsmethoden Anhaltspunkte
dafür, dass ein gegen die vorläufige Entscheidung gerichteter Rechtsbehelf die Frist aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II hemmen oder unterbrechen könnte. Die danach als endgültig festgesetzt geltenden Leistungen für Unterkunft sind allein Gegenstand
des Verfahrens: Die vorläufige Entscheidung hat auf Grund der gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II mit Ablauf der einjährigen Frist ihren Inhalt gewandelt. Sie gilt nunmehr als endgültige Leistungsbewilligung und bleibt
mit diesem Inhalt Gegenstand des Verfahrens (vgl. zur Umwandlung in einen endgültigen Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist
schon Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 471/19 –, juris Rn. 38 , 39 m.w.N.)
In dem streitgegenständlichen Bescheiden wird kein Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit (Vermietung eines Solariums)
angerechnet, weil das hieraus erzielte monatliche Einkommen in Höhe von 73,66 Euro unterhalb der Freibetragsgrenze des § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II liegt. Es wird der Regelbedarf in voller Höhe bewilligt, ebenso der Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
des Klägers. Insoweit sind die Bescheide nicht zu beanstanden.
III: Auch die dem Kläger als angemessenen Aufwendungen für Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 zugebilligten Leistungen halten einer Überprüfung stand.
Der Kläger macht im Verfahren 520,- Euro monatliche Aufwendungen für Unterkunft geltend. Das ist der Betrag, der bei Einzug
zum 1. November 2010 als Mietzins für die streitgegenständliche Wohnung (Mietzins netto 390.- Euro und sonstigen Betriebskosten
von 130,- Euro, keine Heizkosten) angegeben und durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen worden war. Im streitgegenständlichen
Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 betrugen die vom Kläger selbst angegebenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft allerdings
nur 450,- Euro (390,- Euro Grundmiete, 60,- Euro Nebenkosten plus 70 Euro Heizkosten (VA Band III Hefter am Ende unpaginiert).
Die letzte vorgelegte Mietbescheinigung vom 22. Januar 2015 weist überhaupt nur eine Grundmiete von 390,- Euro und keinerlei
Nebenkosten (und auch keine Heizkosten) aus (VA Bl.564). Da nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht mehr als die nachgewiesenen
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, kann die Klage des Klägers hinsichtlich
der Bruttomiete ohne Heizung gemäß der zuletzt vorgelegten Mietbescheinigung allenfalls in Höhe von 390,- Euro (statt der
bewilligten 373,50 Euro) begründet sein.
Soweit der Kläger (im Parallelverfahren (L6 AS 125/20, GA Bl. 2) rügt, es fehle vorliegend an einer Kostensenkungsaufforderung, ist dieser Vortrag rechtlich unerheblich. Mit Schreiben
vom 8. Juni 2010 (laut Kläger: „Anhörungsschreiben zur Höhe der Unterkunftskosten“) ist der Kläger zur Kostensenkung in der
alten Apartmentwohnung aufgefordert worden. Allerdings, so trägt er vor, seien ihm völlig unrealistische Höchstgrenzen genannt
worden. Er habe in Bezug auf Wohnkosten nur immer wieder zu hören bekommen, dass er so schnell wie möglich, also sofort eine
nur erneut vorübergehende Unterkunft beziehen soll, die günstiger sei als die Mietkosten des möblierten Apartments. Das Anhörungsschreiben
liegt dem Gericht nicht vor. Welche konkreten Mietzinsgrenzen dort enthalten waren, ist daher offen. Allerdings ist aus verschiedenen
Einlassungen des Klägers ersichtlich, dass er bei Anmietung der neuen, hier streitgegenständlichen Wohnung wusste, dass diese
nach den Maßstäben des Beklagten zu teuer war (vgl. Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2010 (VA Bl. 37 ff., 41).
Auf den genauen Inhalt der Kostensenkungsaufforderung zur alten Apartmentwohnung kommt es vorliegend nicht an, weil der Kläger
am 1. November 2010 in die noch heute bewohnte Wohnung ohne vorherige Abstimmung mit dem Beklagten gezogen ist. Er hat dies
dem Beklagten mit E-Mail vom 4. November 2010 (VA Bl. 91) nachträglich mitgeteilt und mit der Eilbedürftigkeit erklärt, weil
er in dem Apartmenthaus nur bis 31. Oktober 2010 hätte bleiben können und sonst obdachlos geworden wäre. In dieser neuen Wohnung
hat den Kläger keine erneute, ausdrückliche Kostensenkungsaufforderung erreicht. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich,
weil der Kläger ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten in die neue Wohnung eingezogen ist. Rechtsfolge der unterbliebenen
Zusicherung des Beklagten ist nicht, dass keine Leistungen mehr erbracht werden, sondern allein, dass nur die angemessenen
Kosten übernommen werden, d.h. die unangemessenen Kosten werden selbst für die Übergangsfrist von sechs Monaten nicht übernommen.
Bei erteilter Zusicherung kann nachträglich keine Kostensenkung verlangt werden, auch wenn der Leistungsträger später zu einer
anderen Beurteilung gelangt. (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 17.06.2021) Rn. 221).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Zeitraum 29. November 2010 bis 19. April 2011 unter Betreuung
für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten (VA Bl. 135) stand.
Da auch ein gerichtliches Betreuungsverfahren einen gewissen Vorlauf verlangt, geht der Senat zwar davon aus, dass der Kläger,
dem damals Obdachlosigkeit drohte, auch schon im Zeitpunkt der Anmietung der hier streitgegenständlichen Wohnung zum 1. November
2010 nicht in der Lage war, seine Wohnungsangelegenheiten verständig zu regeln. Dieser Umstand könnte es für die unmittelbare
Zeit nach Umzug gerechtfertigt haben, dass der Kläger übergangsweise die tatsächlichen und nicht nur die angemessenen Aufwendungen
für Unterkunft erstattet bekommt, ohne dass der Senat sich vorliegend hierzu verhalten müsste.
Denn streitgegenständlich sind im hiesigen Verfahren allein Aufwendungen für Unterkunft in der zweiten Jahreshälfte 2016.
Selbst wenn der Beklagte also verpflichtet gewesen sein sollte, im Hinblick auf die psychische Verfassung des Klägers und
die wenig später eingerichtete, vorübergehende Betreuung für einen gewissen Zeitraum, den § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit in der Regel längstens sechs Monaten ansetzt, die vollen Unterkunftskosten zu übernehmen, so kann daraus nichts für den
hier streitgegenständlichen Zeitraum hergeleitet werden. Die überstürzte Anmietung einer unangemessen teuren Wohnung in einer
Drucksituation führt nicht zu einer fortdauernden Leistungspflicht des kommunalen Träger. Etwas anderes könnte sich allenfalls
unter dem Gesichtspunkt der konkreten Angemessenheit ergeben, wenn aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Leistungsberechtigten
für ihn der grundsicherungsrechtlich unangemessen große oder zu teure Wohnraum im konkreten Fall erforderlich oder ein Umzug
unzumutbar wäre.
Damit kommt es vorliegend darauf an, ob die hier streitgegenständliche, fast 80 qm große Wohnung, die der Kläger zwischenzeitlich
über 11 Jahre bewohnt und deren vollständige Finanzierung über einen so langen Zeitraum im Dunkel bleibt, grundsicherungsrechtlich
angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II ist.
Das Sozialgericht hat zutreffend unter Wiedergabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Angemessenheit
der Aufwendungen für die Unterkunft in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen ist (BSG, 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R; 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R, jeweils juris).
IV. Für die abstrakte Angemessenheit ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine
Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt
aufzubringen ist. Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen,
ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar
und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß
zu senken (konkrete Angemessenheit). Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die abstrakt angemessene
Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens
für sechs Monate.
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Zunächst ist die angemessene
Wohnungsgröße zu bestimmen. Hier lebt der Kläger allein.
Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen.
Dazu ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder auf Grund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254; Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R; jeweils juris). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht
kommt. Unter Zugrundelegung der in Hessen geltenden Richtlinien (Nr. 11 i.V.m. Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung
von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung - §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 22. Juli 2014 - Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz - Nr. 32 vom 4. August 2014, S. 645 f. - Wohnraumfördererlass
-), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 50 qm, für zwei Personen bis 60 qm, für drei Personen bis 75 qm und für jede
weitere Person max. 12 qm angemessen (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 - L 9 AS 424/15 B ER und vom 13. Februar 2017 – L 9 AS 766/16 B ER). Wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse des Hilfebedürftigen Bezug nehmen,
sind bei der Bestimmung der Wohnflächen als Teil der Ermittlung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum
nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R und Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R; erk. Senat, Urteil vom 21. November 2018, L 6 AS 185/18 : Rn. 30 ff.; jeweils juris).
Danach ist eine Wohngröße für eine Person bis 50 Quadratmetern angemessen. Hiervon geht auch das Konzept der IWU 2015 aus
(Punkt 2, S. 13).
Hier bewohnt der Kläger indessen eine Dreizimmerwohnung, mit Küche, Bad, Keller, Abstellraum und Balkon und einer Wohnfläche
von 79,79 qm oder sogar 81,20 qm. Diese Wohnung ist nach dem aufgezeigten grundsicherungsrechtlichen Maßstab offensichtlich
für einen Einpersonenhaushalt zu groß. Diese Überschreitung der Richtgröße führt wegen der anzuwendenden Produkttheorie für
sich genommen jedoch noch nicht zur Unangemessenheit der Wohnung. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG v. 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R, juris) bestimmt der Gesamtmietpreis der Wohnung, d.h. die Summe aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten die Angemessenheit.
Eine zu große Wohnfläche kann daher durch einen geringeren Quadratmetermietpreis ausgeglichen werden. Vorliegend wird die
Wohnflächengröße im Rahmen der Produkttheorie allerdings auch nicht durch eine besonders geringe Quadratmetermiete kompensiert.
Die Wohnung des Klägers ist grundsicherungsrechtlich unangemessen teuer.
Das von dem Beklagten der Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze zugrunde gelegte Konzept der IWU 2015 hält als sog. schlüssiges
Konzept einer rechtlichen Überprüfung anhand der höchstrichterlich aufgestellten Maßstäbe stand. Um maßgeblich zu sein, muss
es folgende Anforderungen erfüllen:
Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen
für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt
und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20). Sie muss dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R, juris Rn. 15). Die Wohnung muss deshalb hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig
im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem
räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Dadurch ergibt sich einerseits ein Mindestanspruch, gleichzeitig
aber im Rahmen des Begriffs der Angemessenheit auch ein Maximalanspruch, der sich aus dem Schutz (nur) des soziokulturellen
Existenzminimums herleitet, dem die Ansprüche aus dem SGB II dienen. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne
Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen
hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20). Der sogenannten Produkttheorie (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 32 m.w.N.) folgend, ist im Ergebnis alleine auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und dem Quadratmetermietpreis,
der sich letztlich aus dem Wohnstandard ergibt, abzustellen. Es kommt weder isoliert auf die Wohnungsgröße noch auf den Quadratmetermietpreis
an. Eine unangemessen große Wohnung kann bei einem geringen Quadratmetermietpreis also im Ergebnis angemessen sein, ebenso
wie eine besonders kleine Wohnung gehobenen Standards. Grundlage für die Ermittlung der Mietobergrenze bildet dabei ein schlüssiges
Konzept, welches grundsätzlich von dem Grundsicherungsträger vorzulegen ist, der im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten
dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R; Müller, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 103 Rn. 42). Kommt der Grundsicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach bzw. erfüllt das vorgelegte Konzept die an es zu
stellenden Anforderungen nicht, ist es zunächst im Sinne der Amtsermittlung Aufgabe der Gerichte, den angemessenen Mietwert
zu ermitteln. Erst im Falle eines Ermittlungsausfalls kann hilfsweise auf die Werte des § 12 Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden. Das dem Grundsicherungsträger im Rahmen der gestuften Angemessenheitsprüfung abzuverlangende (vgl.
nur BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R, jeweils juris; Wiemer NZS 2012, 9) Konzept der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche
Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum ist nur dann auch schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen
erfüllt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b 44/06 R; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R, jeweils juris; Münder, SGB II § 22 Rn. 82-99): 1. Datenerhebung, 2.- nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung, 3. Angaben über den Beobachtungszeitraum,
4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), 5. Repräsentativität des Umfangs
der einbezogenen Daten, 6. Validität der Datenerhebung, 7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der
Datenauswertung, 8. Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) 9. Fortschreibung des Konzepts.
Für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche
örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 77/12 R, jeweils juris). Überlegungen zur Bestimmung eines maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums – insbesondere in Bezug auf die
Datenerhebung – sind eine logische Voraussetzung zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R, juris). Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des
Leistungsberechtigten (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, juris). Ein Vergleichsraum, in dem die Mietobergrenze ermittelt wird, ist dann zulässig bestimmt, wenn es sich um einen
ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere
seiner verkehrstechnischen Verbundenheit eineninsgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R). Damit soll sichergestellt werden, dass die ortsüblichen Gegebenheiten bzw. mietpreisbeeinflussenden Faktoren in der Referenzmiete
berücksichtigt werden. Der Begriff Vergleichsraum zielt in erster Linie auf den Wohnort des Leistungsberechtigten ab; insbesondere
ist er so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beibehalten können (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, jeweils juris). Generalisierungen hinsichtlich des Vergleichsraums verbieten sich aufgrund dieser geographisch und infrastrukturell
geprägten Anforderungen. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann es sein, dass die Heterogenität des Vergleichsraums nicht unzulässig
groß ist, wenn im Gebiet eines Landkreises mehrere Gemeinden zu einem Vergleichsraum zusammengefasst werden. Insbesondere
im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen (Hessisches LSG, Beschluss
vom 23. Juli 2007 – L 9 AS 91/06 ER , juris). Gibt es – insbesondere in Kleinst-Gemeinden – keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt
werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem
sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (Theesfeld, jurisPR-MietR 13/2018 Anm. 4), sachliche Gesichtspunkte die
Zusammenfassung erfordern, die kreisangehörigen Gemeinden keine erheblichen strukturellen Unterschiede (etwa in Bezug auf
Topografie, Siedlungsdichte und Infrastruktur) aufweisen und die Daseinsvorsorge der Gemeinden des Vergleichsraums durch ein
öffentliches Verkehrsnetz gewährleistet ist, diese also gleichmäßig gut angebunden sind (Berlit, info also 2017, 195, 197). Letztlich ist der Vergleichsraum also aufgrund des abstrakt-generellen Charakters des Rechtsbegriffs der Raum, in
dem ausgehend von rein objektiven Kriterien dem Leistungsberechtigten ein Umzug zumutbar ist, ohne dass zur Ausfüllung dieses
Begriffs individuell in der Person des Leistungsberechtigten vorliegende oder fehlende Bindungen an ein Umfeld oder dessen
Mobilität zu berücksichtigten wären. Für die Großstadt A. folgt aus diesen Vorgaben, dass ein Vergleichsraum, der sich über
das gesamte Stadtgebiet erstreckt, zulässigerweise angenommen werden darf. Die Stadt mit ihren ca. 102.000 qkm bewohnter Fläche
und etwas über 200.000 Einwohnern in 23 Ortbezirken (ausgenommen das Naturschutzgebiet F.) bildet einen hinreichend großen
und auch hinreichend homogenen und verkehrstechnisch vernetzten Lebens- und Wohnbereich. Zwar ist die Bevölkerungsdichte in
den verschiedenen Ortsbezirken recht unterschiedlich (von 508 Einwohner /qkm in G. und bis 8.097 Einwohne/qkm im Ortbezirk
H. (de.Wikipedia.org/wiki/A-Stadt/#Stadt-gliederung) und gibt es günstigere und teurere Wohngebiete. Anders als in einem großen
Flächenkreis (hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 2018, L 6 AS 185/18 , juris Rn. 30 ff.) ist die Stadt A. aber nicht bezüglich Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit durch eine
erhebliche Heterogenität geprägt. Das Sozialgericht hat zutreffend beschrieben, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit
des Stadtkerns von allen Stadtgebieten und auf die Erreichbarkeit der Stadtteile untereinander mit die Stadt mehrfach kreuzenden
Straßenbahn- und Stadtbuslinien sowie weiterem Regionalverkehr (Regiotram und regionale Busverbindungen) ausgerichtet ist.
Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil würde überdies die Gefahr einer Ghettoisierung bergen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 21 (München); s. auch BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R –, juris Rn. 27 zum IWU Konzept für J.).
Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete
pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen
ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch
die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
1. Datenerhebung: Das IWU hat den Datensatz für sein Konzept ausschließlich in dem genau eingegrenzten, aber auch über den
gesamten Vergleichsraum Stadt A. erhoben. Die Rohdaten, die in das Konzept IWU 2015 eingeflossen sind, sind für eine valide
Datenerhebung tauglich. Hierbei wurde sowohl die Nachfrageseite wie auch die Angebotsseite auf dem Wohnungsmarkt in A-Stadt
in den Blick genommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 Für die Stadt J. (juris Rn. 21 ff.) festgestellt, dass der dortige Beklagte im Rahmen seiner Methodenfreiheit das Konzept
des IWU zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung der Nachfrageseite wählen. Es bestünden
keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz des IWU, das die Referenzmiete auf der Basis der Daten des
qualifizierten Mietspiegels für die Stadt J. sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen
(Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII (Nachfrageseite) ermittelt. Soweit die Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII als nachfrage- und preisrelevanter Faktor in die Ermittlung der abstrakt noch angemessenen Quadratmetermiete für das einfache
Segment einbezogen würden, fänden weitere Modifizierungen, insbesondere die Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem
Wohnraum durch andere Niedrigeinkommensbezieher, statt. Es handele sich nicht um ein "reines Marktmodell", weil gleichzeitig
als Daten des qualifizierten Mietspiegels die "Neuvertragsmieten" sämtlicher von den Mietspiegelerhebungen erfasster Personen
bei der Festlegung der "Angebotspreise" einbezogen worden sind. Ein - vom BSG nicht gebilligter - "Zirkelschluss" finde daher nicht statt. Die Referenzmiete sei nicht allein aufgrund der Daten der Leistungsbezieher
nach dem SGB II und dem SGB XII ermittelt worden. Nichts anderes gilt hier. Das IWU Modell für A-Stadt folgt demselben Ansatz. Allerdings konnte das IWU
für die Stadt A. nicht auf einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d Abs. 1 BGB zurückgreifen. Gleichwohl sind die erhoben Daten ausreichend breit. Insbesondere lässt sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers nicht eine generelle Anforderung herleiten, dass für eine hinreichende
Datenrepräsentativität außerhalb qualifizierter Mietspiegel eine Datenbasis von mindestens 10 % der Wohnungen des in Betracht
zu ziehenden Wohnungsmarkt zugrunde gelegt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 21.) § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II, der zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit, bestimmt, dass in die Datenerhebung sowohl Neuvertrags-
als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Dies ist vorliegend erfolgt. Ob und in welchem Umfang dies geschieht, ist eine
Frage des methodischen Vorgehens im Einzelfall, das in die Entscheidungszuständigkeit des Grundsicherungsträgers fällt (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 27). Im festgelegten örtlichen Vergleichsraum Stadt A. hat das IWU bei den Angebotsmieten den kompletten Markt
im Erhebungsjahr 2014, nicht beschränkt auf ein einfaches oder einfacheres Segment in die Ermittlung einbezogen (S. 14). Wegen
der geringen Verhandlungsmacht von Sozialleistungsbeziehern ist das IWU außerdem davon ausgegangen, dass die Angebotsmieten
den Neuvertragsmieten entsprechen (S. 14). Ausgewertet wurden Annoncen aus der Datenbank freier Wohnraum Stadt A., die Daten
der Metadatenbank Immodaten.net, die alle Annoncen in den großen Internetportalen erfasst, sowie auch Annoncen aus einigen
kleineren Portalen. Die Daten wurden um Dubletten bereinigt (S. 14 unten). Außerdem wurden Angebote bei den der ehemals gemeinnützigen
Wohnungsbauunternehmen ausgewertet. Die Datenquellen wurden zusammengefasst, 42 Wohnungen ausgesondert, die weder Angaben
zur Wohnfläche noch zu den Zimmerzahlen besaßen (S. 16). Aussortiert wurden auf der Angebotsseite auch Fälle ohne Angaben
zur Mietkategorie (nettokalt, bruttokalt, bruttowarm), weil diese nicht verwertbar seien, sowie Grundmieten kleiner 10,- Euro
und größer 3.000,- Euro, Wohnungen mit einer Zimmerzahl größer 15, einer Wohnfläche kleiner 7 qm bzw. größer 400 qm und Betriebskosten
größer 10.000,- Euro. Diese Wohnungen als sogenannte Ausreißer auszuklammern, ist nicht zu beanstanden. Auch Zimmer in Wohngemeinschaften
(studentischer Wohnungsmarkt) wurde aus der Betrachtung ausgeklammert; ansonsten wurden überhaupt inserierte Wohnungen für
eine Person immer als zumutbar angesehen, allerdings Substandardwohnungen (keine Heizung, keine Dusche/Badewanne, kein WC)
herausgenommen (S. 27, 31). Nach Auswertung von 5.224 Annoncen aus dem Jahr 2014 verbleiben danach 4.729 verwertbare Fälle.
Diese Datengrundlage ist hinreichend groß. Auf der Nachfrageseite hat das IWU das einfache Segment in die Betrachtung einbezogen.
Die Heranziehung von Bestandsmieten - als Datengrundlage für das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers - dient vor
dem Hintergrund deren tendenziell niedrigerer Höhe nicht zuletzt der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen. Hier hat
das IWU bei den Bestandsmieten der SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger insgesamt 3.662 Fälle erfasst, davon 1.578 Wohnungen mit einer Größe von 20 bis 60 qm und 1.557 Wohnungen
mit einer Größe von 50 bis 70 qm ausgewertet. Ein Zirkelschluss wird vermieden, der entstünde, wenn man nur die Daten der
Leistungsempfänger analysierte, in dem die Daten mit denen der Angebotsseite zusammengeführt Das C. hat unter Punkt 6, S.
27 ff., ausführlich begründet, wie es die angebotsseitige und die nachfrageseitige Analyse zusammenführt und dabei die tatsächliche
Anmietbarkeit in ausreichender Häufigkeit, die Vermeidung von Segregation und die Orientierung an den Lebensverhältnissen
von Niedrigeinkommensbeziehern berücksichtigt (S. 26). Der Einwand des Klägers, es liege eine Verfälschung der Daten darin,
dass die günstigsten Wohnungen die höchste gewichtete Fallzahl hätten (zu Tabelle 20; GA Bl. 48), geht an der Sache vorbei.
In Tabelle 20 geht es – nach der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze (hierzu Tabelle 19 S. 45) –, um eine abschließende Kontrollüberlegung
zur Prüfung des Bezugs dieser Angemessenheitsgrenze zum Wohnungskonsum von Niedrigeinkommensbeziehern außerhalb der Grundsicherung.
Das IWU lehnt sich hier an das Verfahren zur Bestimmung der Regelleistung in §§ 3, 4 RBEG an und wendet es auf den Wohnungsmarkt
an. In A-Stadt leben 16.764 Haushalte im Leistungsbezug. Gemessen an allen 99.530 Haushalten ergibt sich eine Quote von 16,8
Prozent Transferleistungsbeziehern. Wenn diese Gruppe komplett angemessen wohnen können soll, muss der Perzentilwert der angemessenen
Wohnungen um 16,8 Prozentpunkte höher liegen als der Perzentilwert ohne Transferleistungsempfänger (S. 46). Das IWU errechnet
sodann, dass um dieses Ziel zu erreichen 37,3 Prozent aller Bestandswohnungen angemessen sein müssen und berücksichtigt dabei,
dass Wohneigentum immer dem gehobenen Segment zuzuordnen ist. Das IWU hält bei dieser Betrachtung die Bestandsmieten für maßgeblich,
weil auch die Referenzgruppe (die untersten 15 – 20 Prozent ohne Transferleistungsbezieher) im Bestand wohnt. Im Ergebnis
wird bei den Ein- Zwei- und Fünf-personenhaushalten der geforderte Anteil überschritten, und bei den Drei- und Vierpersonenhaushalten
leicht unterschritten. Bei den Einpersonenhaushalten sind hiernach 42,8 Prozent aller Mietwohnungen im Bestand für Einpersonenhaushalte
grundsicherungsrechtlich angemessen, damit sei gewährleistet, dass es keinen Leistungsbeziehermarkt ohne ausreichenden Bezug
zu den Menschen außerhalb des Transferleistungsbezugs gebe. 2. Nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung:
Das Konzept erfüllt das Kriterium einer nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung. Es wird nach Wohnungsgrößen
bzw. Zimmerzahl differenziert und es werden daraus bestimmte Eignungsklassen für Ein und Mehrpersonenhaushalte definiert.
Außerdem wurden die billigsten 1,01 Prozent der Wohnungen in jeder Eignungsklasse (gemessen in Quadratmetern, S. 31 Fn. 35)
als sog Substandardwohnungen als unzumutbar aus den Bestandszahlen herausgenommen, ein Wert der auf die Revision des Zensus
2011 des Statistischen Bundesamtes zurückgeht (IWU Konzept 2015, S. 31; Gerichtsakte S. 57). 3. Angaben über den Beobachtungszeitraum:
Der Beobachtungszeitraum ist grundsätzlich das komplette Jahr 2014. Nur bei der Abfrage bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen
wurden aus Gründen der Zumutbarkeit für die Unternehmen nur vier Monate erfasst (S. 15, Fn. 20), was nachfolgend in einer
geringeren Gewichtung dieser Daten berücksichtigt wurde 4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen,
z.B. Mietspiegel): Das C. Konzept gibt seine Erkenntnisquellen umfassend an. 5. Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen
Daten: Der Datensatz von 4.898 Wohnungen im Datensatz Angebotsmieten erscheint ausreichend groß und erfasst sowohl Angebote
verschiedener Genossenschaften als auch Internetportale (vgl. im einzelnen Datenerfassung 4.2, S. 14 ff.). Auf der Nachfrageseite
sind 5.615 Ein- bis Fünfpersonenhaushalte mit Angabe der Wohnfläche in die Auswertung eingegangen (S. 24). 6. Validität der
Datenerhebung: Auch hinsichtlich der Validität der Datenerhebung hat der Senat keine Zweifel. Lediglich in 13 von 4898 Fällen,
wurden fehlende Daten auf der Angebotsseite im Wege der sog. Imputation (S. 19) nicht erhoben, sondern gesetzt (Bsp.: Fehlte
etwa in einer Annonce eine Wohnflächenangabe, so wurde der Mittelwert der Wohnfläche bei der entsprechenden Zimmerzahl eingesetzt).
Auf diese Weise wurde das Sample der Daten möglichst groß gehalten. Das IWU Konzept erläutert auch, wie in Fällen, in denen
auf Angebotsseite nicht Grundmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten getrennt ausgewiesen sind, der fehlende Wert statistisch
neutral begründet (imputiert) wird (S. 19-21), damit wie sonst auch Bruttokaltmieten Gegenstand der Betrachtung sind. 7. Einhaltung
anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung: Der – insoweit fachlich nicht kompetente – Senat hat
keinen Anhalt, dass anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung missachtet wurden. Soweit das Vorgehen
des IWU auch ohne mathematisch-statistische Fachkenntnisse nachvollziehbar ist, ist es für den Senat schlüssig. Nach Zusammenführung
der Angebots- und der Bestandsdaten wurden seitens des IWU anschließend die Wohnangebote einer Häufigkeitsanalyse (S. 27 ff.)
und sodann die Nachfrage einer Häufigkeitsanalyse (S. 34 ff.) unterzogen und schließlich Angebot und Nachfrage in Beziehung
zueinander gesetzt (S. 41 ff., graphischer Marktabgleich S. 44 f.). Zur Angebotsanalyse: Bei der Berücksichtigung des längerfristig
verfügbaren Angebots baut das verwendete Verfahren nach Angaben der IWU auf dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K.,
Universität L. auf, das zur Beurteilung des J- Konzepts der IWU als schlüssig geführt hat (BSG, Urteil v. 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R; so das Konzept S. 30). Danach wird die längerfristige Verfügbarkeit von Wohnungen auf der Angebotsseite (weniger attraktive
Wohnungen, deren Vermarktung länger als einen Monat dauert, sog. „Zitronen“) bestimmt über die Bestimmung des gesamten marktfähigen
Leerstands geteilt durch das tatsächliche Transaktionsvolumen (Fluktuation pro Monat). Dieses Verhältnis stellt den Hochrechnungsfaktor
dar, mit dem die angebotsseitige Häufigkeitsverteilung der Mieten gewichtet wird (Konzept S. 30). Der Senat sieht keinen Anlass,
diese methodische Frage erneut aufzurollen und hierzu ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Das Sächsisches Landessozialgericht
hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 – L 7 AS 637/12 –, juris Rn. 146 – ausgeführt, der Ansatz des IWU, die abstrakte Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der
Angemessenheitsgrenze einzubeziehen, sei aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden sei. Durch die Einbeziehung der abstrakten
Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze biete das IWU-Modell den Vorteil, dass es
die Angemessenheitsgrenze nach Wohnungsgrößen differenziert empirisch ableite und nicht lediglich normativ setze. Das BSG ist dem nicht entgegengetreten. Die Angemessenheitsgrenze liegt auch nach dem hier zu prüfenden Konzept an der Stelle, wo
sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach
Wohnungen in diesem Segment trifft (vgl. Abbildung 2 S. 44). Der Senat hat keinen Anlass, dieses Methodik erneut in Frage
zu stellen. Die Vermietungsbereitschaft an Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII wurde von dem IWU im Wege einer sog. binär-logistischen Regression errechnet (S 31 f.) In diesem Verfahren werden verschiedene
Annahmen getroffen. Es fließt erstens ein die Wahrscheinlichkeit, dass eine Wohnung an Leistungsbezieher vermietet wird, sie
steigt an Standorten mit einem höheren Anteil an Leistungsbeziehern und einer geringen Eigentumsquote; zweitens fließt ein
der Preis der Wohnung (jede teurer die Wohnung desto geringer die Wahrscheinlichkeit der Vergabe) und der Eignungsklasse der
Wohnung gemessen in Quadratmetern (kleinere Wohnung werden mit höherer Wahrscheinlichkeit an Leistungsempfänger vergeben als
große, da die Konkurrenz durch andere kleine Haushalte geringer ist, da diese häufig auch große Wohnungen mieten). Diese der
Berechnung zugrundeliegenden Annahmen erscheinen dem Senat plausibel. Zur Nachfrageanalyse: Hier befasst sich das IWU damit,
wie die vorhandenen Daten in der Datenbank der SGB II und SGB XII Leistungsbezieher zu gewichten sind. Eine solche Gewichtung ist erforderlich, weil SGB II Bezieher wegen der häufigeren Vorlage von Bescheinigungen mit höherer Wahrscheinlichkeit erfasst sind (S. 35). Weiter werden
anhand der Verweildaueranlaysen der Bundesagentur für Arbeit Leistungsbezieher auf der Nachfrageseite herausgerechnet, die
innerhalb der nächsten Monate aus der Hilfebedürftigkeit herausfallen. Auch sog. anerkannte Überschreiter, also die Gruppe
derjenigen, deren zu hohe Wohnkosten seitens des Leistungsträger anerkannt werde, werden auf Nachfrageseite herausgerechnet.
Diese Herleitung der Nachfrage pro Monat nach Preis- und Haushaltsgröße (Tabelle 16, S. 40) ist nicht zu beanstanden. 8. Angaben
über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze): Ein schlüssiges Konzept kann wegen der geltenden Methodenfreiheit
sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen
Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen des sogenannten einfachen Standards
zu Grunde, muss er nachvollziehbar offenlegen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem
Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.
(BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, juris Rn. 21). Vorliegend hat das IWU zwar auf der Nachfrageseite nur Daten mit Wohnungen mit einfachen Standard erhoben,
allerdings auf der Angebotsseite grundsätzlich den gesamten Markt abgebildet und auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand
(einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abgestellt (S. 14), lediglich Substandardwohnungen wurden aus der Betrachtung herausgenommen
(S. 31). Nach Zusammenführung der Angebots- und der Bestandsdaten wurden anschließend die Wohnangebote einer Häufigkeitsanalyse
(S. 27 ff.), die Nachfrage einer Häufigkeitsanalyse (S. 34 ff.) unterzogen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das IWU
Konzept eine Angemessenheitsgrenze i.S. einer Kappungsgrenze (Bruttokaltmiete) formuliert. 9. Fortschreibung ja alle zwei
Jahre: Schlüssige Konzepte für angemessene Unterkunftskosten im SGB II sind regelmäßig nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren Inkraftsetzen zu überprüfen
und gegebenenfalls fortzuschreiben (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 18 ff.). Das IWU Konzept wird alle zwei Jahre fortgeschrieben (GA Bl. 184) und erfüllt daher auch diese Anforderung.
Die Fortschreibung des Konzepts alle zwei Jahre ist aktueller und damit wirklichkeitsnäher als die Anpassung der Anlage 1
zu § 12 WoGG, die nur alle fünf Jahre stattfindet. Auch eine Ghettoisierung ist nach dem Konzept 2015 der IEU nicht zu befürchten. Der
Anteil angemessener Wohnungen wird in manchen Stadtvierteln überproportional, und in manchen unterproportional sein. Wie sich
Tabelle 21 des IWU entnehmen lässt, ist das Mietniveau in den 12 nach Postleitzahlen gegliederten Stadtteilen A-Stadt angegeben
als Mittelwert der Angebotsmiete zwar unterschiedlich (minimal 7,1709 Euro/qm bis maximal 9,2321 Euro/qm, bei einer Standardabweichung
[Maß für die Streubreite der Werteeines Merkmals rund um dessen Mittelwert] von 1,54370 bzw. 1,82161; S. 47). Im Ergebnis
bedeutet das, dass es auch in dem teuersten Postleitzahlenbezirk B-Stadt es Wohnungen gibt, die der errechneten Angemessenheitsgrenze
für die Bruttokaltmiete bei einem Einpersonenhaushalt entsprechen, und dass der Mittelwert des Mietniveaus in den günstigsten
Postleitzahlenbezirken M-Stadt und N.-Stadt insgesamt unter dieser Angemessenheitsgrenze für eine Person liegt.
Nach allem ist das Konzept des IWU 2015 als schlüssiges Konzept i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu
beanstanden. Es weist für einen Einpersonenhaushalt eine Angemessenheitsgrenze von 373,50 Euro Bruttokaltmiete aus (Tabelle
23 S. 50). Dieser Betrag wurde dem Kläger auch bewilligt.
Selbst die Wohnung des Klägers bestätigt als anekdotische Evidenz, dass das Konzept der IWU 2015 realitätsnah ist. Die Wohnung
des Klägers hat knapp 80 qm bis über 81 qm, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch dem Konzept des
IWU für einen Dreipersonenhaushalt eine angemessene Wohnfläche wäre. Für einen Dreipersonenhaushalt errechnet das Konzept
eine Bruttokaltmiete von 7,05 Euro/qm als Angemessenheitsgrenze. Damit ergäbe sich eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete
von 557,- bis 571,- Euro. Der Kläger wohnt für nachgewiesene 390,- Euro in der 79 bis 81 qm großen Wohnung (bzw. wenn man
Angaben zu früheren Zeiträumen und den ursprünglich vorgelegten Mietvertrag zugrunde legt für 520,- Euro). Er kann somit die
viel zu große Wohnfläche zwar über einen besonders günstigen Preis pro qm teilweise kompensieren, aber nicht völlig. Es handelt
sich um eine sehr günstige Wohnung für eine dreiköpfige Haushaltsgemeinschaft in einem teuren Stadtteil von A-Stadt, die für
einen Einpersonenhaushalt über der Angemessenheitsgrenze liegt. V. Der Kläger hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen,
die ausnahmsweise die Übernahme höherer Beträge rechtfertigen könnten (konkrete Angemessenheit). Es ist nichts dafür ersichtlich,
dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum und auch bis heute Anstrengungen unternommen hat, eine günstigere Wohnung
zu finden, obwohl er im Parallelverfahren sogar geäußert hat, dass er die Besorgnis habe, dass die Schadstoffbelastung in
der aktuell bewohnten Wohnung ihn chronisch krankmache ( L 6 AS 125/20 , Gerichtsakte Bl. 3, 32). Dem Kläger ist es offenbar auch möglich, die Wohnung seit November 2010 dauerhaft zu finanzieren,
auch wenn der Beklagte nur einen Teil der Unterkunftskosten übernimmt. Der Kläger hat sich zwar darauf berufen, dass bei ihm
Erkrankungen vorlägen. Es fehlt aber an jeglichem konkretem Vortrag, der begründen könnte, dass in seinem Fall krankheitsbedingt
ein höherer Wohnflächenbedarf vorliege. Auch seine im Verfahren L 6 AS 125/20 (Gerichtsakte Bl. 3) geäußerte Ansicht, dass ihm aufgrund seiner „sozialen und gesundheitlich schwierigen Ausnahmesituation
der Umzug in andere Stadtteile als B-Stadt und P-Stadt sozialverträglich nicht zumutbar“ sei, ist durch keine objektiven Befunde
unterlegt. P-Stadt ist ein neu entwickelter Bezirk im Stadtteil B-Stadt, dem teuersten Stadtteil in A-Stadt (vgl. Tabelle
21). Dafür, dass der Kläger wegen bestehender sozialer Bindungen allein auf Wohnungen in diesem Stadtteil mit dem entsprechenden
Mietniveau verwiesen werden könnte, gibt es keinen Anhalt.
VI. Hinsichtlich der Heizkosten fehlt es an einem Nachweis des Klägers, dass die von ihm im Antrag angegebenen 70,- Euro tatsächlich
anfallen. In den Jahren 2012 und 2013 entfielen von den von dem Vermieter beglichenen Heizkosten auf den Kläger für das Jahr
2012 468,18 Euro (somit 39,01 Euro monatlich) und für das Jahr 2013 490,62 Euro (somit 40,86 Euro monatlich). Abrechnungen
für die Jahre danach hat der Kläger nicht vorgelegt.
Es ist zwar möglich, dass die dem Kläger bewilligten 39,00 Euro Kosten der Heizung monatlich etwas zu gering angesetzt worden
sind, nachdem bereits im Jahr 2013 40,86 Euro monatlich angefallen waren. Da jedoch Nachweise für das streitgegenständliche
Jahr 2016 fehlen, hat der Senat keinen Anhalt, wie hoch die Heizkosten des Klägers im hier streitgegenständlichen Zeitraum
tatsächlich waren und an den Vermieter abgeführt werden mussten. Sollte der Kläger noch die Abrechnung für 2016 dem Beklagten
vorlegen, könnte sich hieraus im streitgegenständlichen Zeitraum gegebenenfalls ein Nachzahlungsbetrag ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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