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LSG Hessen, Urteil vom 04.08.2021 - 6 AS 140/18
SGB II, SGB X
Für die Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X ist maßgeblich auf die Bekanntgabe des Bescheides abzustellen. Wenn ein Bescheid erst bekannt gegeben wurde, nachdem die Zahlungen des Beklagten bereits auf dem Konto zugeflossen waren, kann § 48 SGB X, der die Fälle einer Änderung der Verhältnisse nach Erlass eines Verwaltungsakts erfasst, nicht Rechtsgrundlage der Aufhebung sein. Vielmehr ist § 45 SGB X heranzuziehen, der die Aufhebung von Verwaltungsakten betrifft, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig sind.
Normenkette:
§ 43 SGB X
,
§ 45 SGB X
,
§ 47 SGB X
,
§ 48 SGB X
Vorinstanzen: SG Darmstadt 17.01.2018 S 21 AS 1291/15
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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