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LSG Hessen, Beschluss vom 29.07.2021 - 6 AS 209/21
AS
1. Eine Antragstellerin kann als nichteheliche Partnerin eines Arbeitnehmers kein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aus § 3 FreizügG/EU ableiten, da der Familiennachzug in § 3 FreizügG/EU abschließend geregelt ist.
2. Ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU als nahestehende Person besteht nicht, weil die Rechtsposition der nahestehenden Personen erst infolge der individuell-konkreten Zulassungsentscheidung entsteht und ein solcher Titel bisher nicht erteilt wurde.
3. Es besteht kein Aufenthaltsrecht nach § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz, wonach die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge unter weiteren Voraussetzungen zu erteilen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen schon deshalb nicht vor, da die minderjährigen Kinder der Antragstellerin nicht deutsche, sondern bulgarische Staatsangehörigkeit sind.
4. Derzeit ist mangels Verlustfeststellung von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland auszugehen. Da § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB II wie § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht ausdrücklich an die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit, sondern nur an das Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts anknüpft, lässt der Wortlaut der Regelung für sich genommen erst recht nicht darauf schließen, dass der Leistungsausschluss vor Bestandskraft der Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit gelten soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 2020 – 1 BvL 1/20 –, Rn. 12, juris zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII).
Normenkette:
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB I
,
§ 3 FreizügigG/EU
,
§ 3a FreizügigG/EU
,
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
,
Art. 20 Abs. 1 GG
Vorinstanzen: SG Kassel 20.04.2021 S 6 AS 30/21 ER
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 20. April 2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

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