Gründe:
I.
Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verschiedene Nebenansprüche im Zusammenhang mit den von ihm
in den letzten Monaten - nach Unterbrechung des Leistungsbezugs - erneut beantragten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
geltend.
Konkret hat der Antragsteller, nachdem ihn am 22. April 2020 eine Mitarbeiterin des Beklagten angerufen habe, mit Schreiben
vom 23. April 2020, eingegangen bei Gericht am 24. April 2020, um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Darmstadt
nachgesucht, und zwar mit den Anträgen,
den Antragsgegner "im Wege einer einstw. Anordnung umgehend zu verpflichten, mitzuteilen", wer ihn "am 22. April 2020 vom
Jobcenter anrief", den Antragsgegner "zukünftig ( ) zu verpflichten, das Personal anzuweisen, dass die Person, die anruft,
den Namen zu Beginn mitzuteilen hat, oder eine Personalnummer zu nennen hat", "das Jobcenter-Personal anzuweisen, es zu unterlassen
zu behaupten, dass Personen, die im Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind; kein Anspruch auf ALG II haben"; den Antragsgegner zu verpflichten, ihm "per E-Mail mitzuteilen, wer für die Weiterbildungen in Teilzeit für [ihn]
zuständig ist; und wer Ansprechpartner für [ihn] ist!! Weiterhin wer für die Vermittlung in Arbeitsstellen im Öffentlichen
Dienst bei Personen zuständig ist; die im Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind??".
Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch den angegriffenen Beschluss vom 22. Mai 2020 abgelehnt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge könnten keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, ob sie zum Teil
bereits unzulässig seien, seien sie jedenfalls unbegründet. Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) könne das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr bestehe,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift seien einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheine. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setze in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also
einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet
werden solle, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründe, voraus.
Nach §
86b Abs.
2 SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2, §
938, §
294 Zivilprozessordnung (
ZPO) seien sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Bei einer Regelungsanordnung sei der Anordnungsgrund
deren Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Es solle vermieden werden, dass der Antragsteller vor vollendete
Tatsachen gestellt werde, bevor er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen könne (Hinweis auf Keller, in: Meyer-Ladewig
u.a.,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
86b Rn. 27a). Keiner der gestellten Anträge des Antragstellers lasse eine solche Notwendigkeit einer Regelungsanordnung zur Abwendung
eines wesentlichen Nachteils erkennen. Ein solcher Nachteil werde auch nicht vorgetragen. Für die Kammer sei nicht ersichtlich,
weshalb die Auskunfts-, Verpflichtungs- und Unterlassungsbegehren des Antragstellers so eilbedürftig seien, dass sie im Eilverfahren
geregelt werden müssten.
Der Antragsteller hat mit Eingang am 15. Juni 2020 Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 hat er seine Beschwerdebegehren
konkretisiert. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Mitteilung des Namens des Anrufers sei notwendig, damit
der Angerufene Ansprüche wegen Beleidigungen und Diskriminierungen am Telefon geltend machen könne. Im Übrigen handele es
sich um "eine Selbstverständlichkeit, die ein Kind durch seine Erziehung lernt".
Er beantragt,
"die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Mitarbeiter zu verpflichten, (nicht anzuweisen) bei Telefongesprächen dem Antragsteller,
bzw. allen anderen ALG II- Antragstellern den Namen mitzuteilen", "die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Namen der Frau mitzuteilen, die mich
[am 22. April 2020] anrief! Bzw., dass mit das Jobcenter von sich erst einmal eine Vergleichszahlung für deren diskriminierenden
Verhalten anbietet", "die Antragsgegenerin zu verpflichten, es zu unterlassen, zu behaupten, dass Personen, die eine Erwerbsminderrungsrente
beziehen keinen Anspruch auf ALG II hätten".
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgewiesen,
die Beschwerde ist daher - als unbegründet - zurückzuweisen. Die mit dem Schreiben vom 26. Juni 2020 verbundene Antragserweiterung
ist dagegen bereits unzulässig, so dass die Anträge, die der Antragsteller auf diese Weise in das Verfahren einführen wollte,
- als unzulässig - abzulehnen sind.
I. 1. Gegenstand des Verfahrens sind zunächst die vom Antragsteller bereits erstinstanzlich verfolgten Begehren, abgesehen
von dem Antrag, ihm per E-Mail Ansprechpartner für bestimmte Fragen mitzuteilen (vgl. Absatz 4 der vom Sozialgericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegten Anträge). Diesen hat er im Beschwerdeverfahren - auch in seinem Antwortschreiben vom 26. Juni
2020 auf das Schreiben des Berichterstatters vom 19. Juni 2020, das auf die Klarstellung der Anträge zielte - nicht wiederholt
und die sozialgerichtliche Entscheidung damit insoweit hingenommen. Im Übrigen hat das Sozialgericht (auch) diesen Antrag
zu Recht abgelehnt.
2. Erstmals im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller über das erstinstanzliche Begehren hinaus den Antrag formuliert,
der Antragsgegner sei zu verpflichten, seine Mitarbeiter zu verpflichten, (nicht nur ihm, sondern auch) "anderen ALG- II- Antragstellern" bei einem Telefonat ihren Namen mitzuteilen. Die damit verbundene Antragserweiterung ist unzulässig.
Grundsätzlich wird man zwar auch im Beschwerdeverfahren eine Antragsänderung nicht unter allen Umständen für ausgeschlossen
erachten; die Voraussetzungen des in diesem Fall jedenfalls entsprechend heranzuziehenden §
99 SGG, insbesondere die Sachdienlichkeit einer Antragsänderung, werden mit Rücksicht auf die besondere Eilbedürftigkeit eines Verfahrens
des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur selten vorliegen.
Auch im vorliegenden Fall sind sie nicht gegeben: Weder handelt es sich um einen Fall des §
99 Abs.
3 SGG noch hat sich der Antragsgegner ausdrücklich oder rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen (§
99 Abs.
1 Alt. 1, Abs.
2 SGG). Schließlich ist die Antragserweiterung schon deswegen nicht sachdienlich im Sinne von §
99 Abs.
1 Alt. 2
SGG, weil der neu gestellte Antrag offensichtlich unzulässig ist. Dem Antragsteller steht von vornherein keine eigene Rechtsposition
zu, auf Grund derer er die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten gegenüber Dritten verlangen könnte
- er ist insofern nicht deren Sachwalter; einen "Popularantrag" auf einstweiligen Rechtsschutz kennt die deutsche Rechtsordnung
nicht.
3. Auch den Antrag, das Jobcenter sei zu verpflichten, ihm von sich aus erst einmal eine Vergleichszahlung für dessen vermeintlich
diskriminierendes Verhalten anzubieten, hat der Antragsteller im Beschwerderechtszug erstmals gestellt. Auch diese Antragserweiterung
ist unzulässig, da es wiederum an einer Einwilligung des Antragsgegners und an deren Sachdienlichkeit fehlt. Ein Anspruch
auf ein Vergleichsangebot besteht grundsätzlich nicht, da es sich bei einem Vergleich um die einvernehmliche Regelung eines
Streitverhältnisses handelt, die gerichtlich nicht erzwungen werden kann. Dies drückt sich im Übrigen schon in der Widersprüchlichkeit
des gestellten Antrags aus, wenn der Antragsteller eine "Verpflichtung" des Antragsgegners verlangt, etwas "von sich aus"
zu tun.
Im Übrigen wäre der Antrag aus diesem Grunde unzulässig, wenn man - auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von §
99 Abs.
3 SGG - davon ausgehen wollte, die Antragserweiterung sei auf Grund der dort normierten gesetzlichen Fiktion nicht als Antragsänderung
anzusehen und daher als solche zulässig.
II. Hinsichtlich der erstinstanzlich bereits zur Entscheidung gestellten Begehren ist die Beschwerde statthaft (§ 172 Abs.
1, Abs.
3 Nr.
1 i.V.m. §
143, §
144 Abs.
1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, namentlich form- und fristgerecht (§
173 Sätze 1 und 2
SGG) erhoben.
III. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung mit zutreffenden Gründen verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Auch das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass, namentlich nachdem der Antragsteller auch
in dessen Rahmen einen Anordnungsgrund nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat. Der bloße Hinweis, die Namensnennung sei notwendig,
damit "der Angerufene Ansprüche wegen Beleidigungen und Diskriminierrungen am Telefon geltend machen" könne, genügt schon
deswegen nicht, weil der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass und wie es hierzu gekommen wäre und
ernsthafter Anlass für die Befürchtung bestünde, dass dies zukünftige (erneut) geschehen könnte.
Ergänzend ist danach nur Folgendes auszuführen: Das Sozialgericht hat letztlich offengelassen, ob das Rechtsschutzbegehren
bereits unzulässig oder (zwar zulässig, aber) unbegründet ist. Trotz der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung von Prozessentscheidungen
einerseits und Entscheidungen in der Sache andererseits hält der Senat ein entsprechendes Vorgehen jedenfalls dann für unbedenklich,
wenn sich - wie hier - die Zweifel an der Zulässigkeit allein im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis oder auf die hiervon
zwar zu unterscheidende, aber doch eine ähnliche Problematik betreffende Frage ergeben, ob die vom Betroffenen in Anspruch
genommene Rechtsposition überhaupt existiert und ihm zustehen kann (vgl. in diesem Sinne auch Wysk,
Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2020, Vorbemerkung zu §§
40 bis
53 Rn. 15 sowie - für das Rechtsschutzbedürfnis - Keller, in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG - Kommentar, 12. Aufl. 2017, vor §
51 Rn. 13c; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur
ZPO, 5. Auflage 2016, Vorbemerkung zu §
253 Rn. 19; - für die Klagebefugnis - BVerwG, Beschluss vom 21. November 1967 - I B 91.67 -, juris). Entscheidend hierfür ist, dass es sich in diesen Fällen nicht um Prozessvoraussetzungen handelt, ohne deren Vorliegen
- zum Schutz eines der Beteiligten oder mit Blick auf die Funktion der Rechtsprechung im System der verschiedenen staatlichen
Gewalten - dem Gericht eine Sachprüfung und eine (verneinende) Entscheidung in der Sache überhaupt verwehrt ist (vgl. ähnl.
BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76 -, NJW 1978, 2031). Vielmehr dienen diese Prozessvoraussetzungen dazu, eine unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes unnötige Inanspruchnahme
der Gerichte zu verhindern und ihnen und den anderen Beteiligten den mit einer Sachprüfung unter Umständen erheblichen Aufwand
zu ersparen, wenn das Rechtsschutzbegehren ohne schützenswertes Interesse geltend gemacht wird oder dem Betroffenen das entsprechende
Recht gar nicht zustehen kann. Diese prozessökonomischen Erwägungen würden in ihr Gegenteil verkehrt, wenn in einem konkreten
Fall die Sachentscheidung selbst weniger aufwändig ist als die Beurteilung der genannten Sachentscheidungsvoraussetzung, das
Gericht wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Zulässigkeits- vor der Prüfung der Begründetheit hierzu aber dennoch gezwungen
wäre (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 26. September 1995 KVR 25/94 -, NJW 1996, 193, 195). Jedenfalls muss dies dann gelten, wenn - wie hier - nicht erkennbar ist, dass mit einer Sachentscheidung andere Konsequenzen
verbunden wären als mit einer Abweisung als unzulässig (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier,
Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: Juli 2019, Vorbemerkung vor §
40 Rn. 4).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache, von der abzuweichen auch unter Veranlassungsgesichtspunkten kein Anlass besteht.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.