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LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2021 - 6 AS 359/19
SGB II, SGB V
1. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F., wenn die Kosten durch die Versorgung mit Kontaktlinsen vor Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums gedeckt worden sind. Das gilt auch, wenn die Versorgung nicht durch eine Einmalzahlung, sondern durch laufende Ratenzahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgte.
2. Ist die Versorgung mit Kontaktlinsen medizinisch notwendig, und ist diese Leistung weder nach § 33 Abs. 2 SGB V noch nach § 2 Abs. 1 a SGB V vom Leistungskatalog umfasst, sind die Kosten nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F. zu übernehmen. Die Leistungsberechtigten können nicht auf einen Anspruch auf verfassungskonforme Versorgung nach dem SGB V verwiesen werden. Eine solche Verweisung setzt einen entsprechenden Hinweis, Aufklärung oder Beratung des Jobcenters voraus..
3. Ist die Versorgung mit Kontaktlinsen medizinsich notwendig und ist diese Leistung nach § 33 Abs. 2 SGB V vom Leistungskatalog umfasst, sind die Kosten nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F. zu übernehmen, soweit die Kosten über eine Festbetragsversorgung hinausgehen. Die Leistungsberechtigten können nicht darauf verwiesen werden, dass einen Anspruch über die Festbeträge hinaus nach dem SGB V bestehe. Eine solche Verweisung setzt einen entsprechenden Hinweis, Aufklärung oder Beratung des Jobcenters voraus.
Normenkette:
§ 21 Abs. 6 SGB II a.F.
,
§ 33 Abs. 2 SGB V
, ,
§ 2 Abs. 1a SGB V
,
Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG
Vorinstanzen: SG Kassel 24.06.2019 S 8 AS 585/17
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. Juni 2019 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Überprüfungsbescheides vom 1. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2017 verpflichtet, seinen Bescheid vom 1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2016, geändert durch die Bescheide vom 26. November 2016, 4. Januar 2017 und 7. Juni 2017 teilweise zurückzunehmen, und verurteilt, der Klägerin höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Versorgung mit Kontaktlinsen für die Monate Februar 2017 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 66,00 € und für die Monate Juli 2017 bis September 2017 in Höhe von monatlich 50,36 € zu gewähren. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.

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