Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung
Berufung
Nichterreichen der Berufungssumme
Keine Umdeutung einer unzulässigen Berufung
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung im Schuljahr 2014/2015 bis Ende März 2015.
Die 1997 geborene Klägerin verfügt über den Hauptschulabschluss. Sie besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Zweijährige Berufsfachschule
der Beruflichen Schulen des Werra-Meißner-Kreises in D-Stadt in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Um die Schule
von ihrem damaligen Wohnort E-Stadt aus zu erreichen, benötigte die Klägerin eine Jahreskarte des Nordhessischen Verkehrsverbundes
für Schülerinnen und Auszubildende der Preisstufe 6, welche insgesamt 1.165,00 Euro kostete.
Die vom Wohnort E-Stadt der Klägerin aus nächstgelegene Berufsfachschule mit derselben Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
liegt in F-Stadt. Eine entsprechende Jahreskarte des Nordhessischen Verkehrsverbundes wäre der Preisstufe 4 zuzuordnen gewesen
und hätte Kosten in Höhe von jährlich 835,00 Euro verursacht.
Der in diesem Verfahren nicht beteiligte Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom
16. September 2014 Schülerfahrten zwischen dem Wohnort und der Beruflichen Schule F-Stadt in F-Stadt mit dem Linienbus. Zur
Begründung führte er aus, die nächstgelegene berufliche Schule, an der die zweijährige Berufsfachschule mit der gewählten
Fachrichtung angeboten werde, sei die Berufliche Schule F-Stadt in F-Stadt. Es würden nur maximal die Kosten erstattet, die
beim Besuch dieser Schule entstehen würden. Bei Fahrten ausschließlich mit privaten Verkehrsmitteln entfalle eine fiktive
Kostenerstattung. Die Erstattung erfolge wegen des im vergangen Jahr aufgetretenen unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwands
nach Vorlage der Fahrbelege schulhalbjährlich rückwirkend.
Recherchen des Beklagten ergaben, dass der Klägerin ein Betrag von maximal 808,00 Euro erstattet wurde.
Mit Fax vom 11. September 2014 beantragte die Mutter der Klägerin gegenüber dem Beklagten die Übernahme der Schülerbeförderungskosten
zum Besuch der Beruflichen Schule des Werra-Meißner-Kreises in D-Stadt. Monatlich würden 113,50 Euro anfallen. Auf Hinweis
des Beklagten vom 17. September 2014, dass die Schülerbeförderungskosten vorerst weiter vom Werra-Meißner-Kreis getragen würden,
beantragte die Klägerin den verbleibenden Rest des Schulfahrgeldes, den sie mit monatlich 35,50 Euro angab.
Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2014 ab. Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch
der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen seien, würden die dafür erforderlichen
tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen würden und es der leistungsberechtigten
Person nicht zugemutet werden könne, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Klägerin erhalte bereits Kosten
für Schülerbeförderung vom Werra-Meißner-Kreis. Diese deckten jedoch nicht die tatsächlichen Kosten, da die Klägerin nicht
die nächstgelegene Schule besuche. Die Leistungsgewährung durch einen anderen Träger schließe aber eine Leistungsgewährung
nach dem SGB II aus. Auch die übersteigenden Kosten könnten nicht übernommen werden, da hier bei Förderung ebenfalls nur die Kosten zur nächstgelegenen
Schule übernommen werden könnten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 22. September 2014 begründete die Klägerin damit, in F-Stadt gebe es keine der Schule
in D-Stadt vergleichbare Bildungseinrichtung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2015
zurück. In Höhe des Betrages der Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges in F-Stadt würden die
Kosten in voller Höhe durch den Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises bewilligt. Die Übernahme des darüber hinaus gehenden
Betrages für die weiter entfernte Schule in D-Stadt scheitere an dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 4 SGB II. Die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges sei die berufliche Schule in F-Stadt. Eine monatliche Abrechnung
der Fahrtkosten durch den Kreis sei erreicht worden. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Juni 2015 (Bl. 3304 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen.
Anfang April 2015 verzog die Klägerin mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem zukünftigen Stiefvater, C. B., den die Mutter
im Januar 2016 heiratete, nach A-Stadt, in den räumlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters (Limburg-Weilburg),
und besuchte seit April 2015 eine Schule in G-Stadt.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2015 hat die
Klägerin mit Schriftsatz ihrer Mutter vom 30. Juni 2015 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben und beantragt, den Beklagten
unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, der Klägerin die Schülerbeförderungskosten für den Besuch der Beruflichen
Schule in D-Stadt zu bewilligen. Sie hat nunmehr vorgetragen, monatlich fielen 120,00 Euro Kosten an, hiervon würden 83,00
Euro vom Werra-Meißner-Kreis erstattet, monatlich entstünden somit Mehrkosten in Höhe von 37,00 Euro. Sie fordere für den
Zeitraum August 2014 bis März 2015 daher 8 mal 37,00 Euro, somit 296,00 Euro. In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt,
die Schülerbeföderungskosten für den Besuch der beruflichen Schule in D-Stadt zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2016 als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, die angegriffenen Bescheide des Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Nach § 28 Abs. 4 S. 1 SGB II würden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung
angewiesen seien, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen
würden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden könne, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Zur Ausfüllung des Begriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" sei bundeseinheitlich darauf abzustellen,
ob es sich bei der besuchten Schule um eine solche handele, die gegenüber den näher gelegenen Schulen einen eigenständigen
Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart
aufweise, sodass sie insoweit die "nächstgelegene" sei. Insoweit könne an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu §
2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG angeknüpft werden. Nach dieser Vorschrift werde Ausbildungsförderung für den Besuch einer in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der
Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Auch in der genannten Regelung gehe es um
das Ob und die Höhe einer Leistung, die die Durchführung der Ausbildung gewährleisten solle, wenn eine zumutbar zu besuchende
Ausbildungsstätte nicht in der Nähe zur elterlichen Wohnung gelegen sei. Das BVerwG habe zur Abgrenzung entschieden, es genüge
für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. So seien z.B. Gymnasien nach Lehrstoff und Lehrinhalten verschieden
(BVerwG Beschluss vom 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris RdNr 4; BVerwG Urteil vom 31.3.1980 - 5 C 41.78 - juris; vgl auch Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl 2014, § 2 RdNr 63; zu allem BSG, Urteil vom 17. März 2016, B 4 AS 39/15 R, Rn. 21).
Nach Maßgabe dessen seien keine Gründe dafür ersichtlich, die den Besuch der Beruflichen Schule in F-Stadt als notwendig erscheinen
lassen könnten. Der von der Klägerin gewünschte Bildungsgang werde nicht nur in D-Stadt, sondern auch und soweit ersichtlich
- ohne Unterschiede in F-Stadt angeboten. Die Klägerin habe die zweijährige Berufsfachschule an der Beruflichen Schule D-Stadt
im Bildungsgang Wirtschaft und Verwaltung besucht. Ein entsprechendes Angebot biete aber auch die Berufliche Schule in F-Stadt,
die deutlich näher am Wohnort der Klägerin liege. Insofern bestehe kein Anlass, abweichend von der Bewilligung des Kreisausschusses
des Landkreises den Beklagten mit der Differenz der höherwertigen Fahrkarte zu belasten.
Bezüglich der Differenz der Kosten für eine Schülerinnenjahreskarte in Höhe von 835,00 Euro und den vom Kreisausschuss bewilligten
Kosten in Höhe von 808,00 Euro sofern nicht doch, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt die vollen Kosten der Preisstufe
4 übernommen worden sein sollten - habe die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Differenz über das Jahr gesehen in Höhe von
27,00 Euro müsse die Klägerin unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 4 SGB II selbst tragen. Der Gesetzgeber sehe hier eine zumutbare Eigenleistung in Höhe eines Betrages von monatlich bis zu 5,00 Euro
vor. Gemäß der Rechtsmittelbelehrung des Urteils kann dieses mit der Berufung angefochten werden.
Gegen das der Klägerin am 7. Juli 2016 zugestellte Urteil hat diese am 8. Juli 2016 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht
eingelegt.
Soweit ihr Vortrag den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft, hat sie geltend gemacht, für den Zeitraum September
2014 bis März 2105 müssten von dem Beklagten 358,00 Euro nach dem SGB II übernommen werden. Die tatsächlichen Fahrtkosten für die Jahreskarte zur Schule in D-Stadt hätten 1.281,50 Euro betragen,
nicht nur 835,00 Euro. Hinzukämen noch 120,00 Euro für Dezember 2014.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2016 ist die Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 9. November 2016
geladen worden, aber nicht erschienen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Juni 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fahrtkosten in Höhe
von tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule in D-Stadt im Zeitraum August 2014 bis März 2105 in Höhe von 1.401,50 Euro, abzüglich
der Erstattungen des Werra-Meißner-Kreises, zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er verweist in der Sache auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils und macht geltend, dass die Berufung schon
unzulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang
Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Gründe
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 in der Sache verhandeln und eine Entscheidung
treffen, obwohl die Klägerin nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. Denn alle Beteiligten sind rechtzeitig
und ordnungsgemäß geladen und dabei nach Maßgabe von §
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
110 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist unstatthaft.
Nach §
144 Abs.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750
Euro oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt.
Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend wird ausweislich der Klage um einen Betrag von 296,00 Euro für einen Achtmonatszeiteraum gestritten. Die Klägerin
hat mit ihrer Klage vorgetragen, monatlich fielen 120,00 Euro Kosten an, hiervon würden 83,00 Euro vom Werra-Meißner-Kreis
erstattet, monatlich entstünden somit Mehrkosten in Höhe von 37,00 Euro. Sie fordere für den Zeitraum August 2014 bis März
2015 daher 8 mal 37,00 Euro, somit 296,00 Euro. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sie zwar beantragt,
die Schülerbeförderungskosten für den Besuch der beruflichen Schule in D-Stadt zu bewilligen, ohne dass in diesem Antrag zum
Ausdruck käme, dass es nur um die von dem Werra-Meißner-Kreis noch nicht erstatteten Restkosten geht. Indessen hat das Sozialgericht
ausweislich der Urteilsbegründung den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in Übereineinstimmung mit dem bei Klageerhebung
gestellten Antrag dahin verstanden, dass es der Klägerin um die Differenz der tatsächlichen Fahrtkosten der Klägerin und der
vom Werra-Meißner-Kreis bewilligten und erstatteten Fahrtkosten geht, die von der Klägerin bei Klageerhebung mit 296,00 Euro
angegeben wurden.
Auch wenn man die mit der Berufungsbegründung nunmehr behaupteten, nicht von der Bewilligung des Werra-Meißner-Kreises abgedeckten
Kosten in Höhe von gesamt 358,00 Euro der Zulässigkeitsprüfung zugrunde legt, wird der Berufungsstreitwert nicht erreicht.
Auch dann, wenn man den weiteren in der Berufungsbegründung genannten Betrag von 1.401,50 Euro zugrunde legt und zugunsten
der Klägerin davon ausgeht, dass der Werra-Meißner-Kreis lediglich 808,00 Euro erstattet habe, verbleibt lediglich ein Differenzbetrag
von 593,50 Euro.
Die streitige Summe erreicht damit unter keiner möglichen Betrachtungsweise den nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG erforderlichen Wert der Beschwer.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr in Streit (§
144 Abs.
1 S. 2
SGG). Die angegriffenen Bescheide befassen sich mit dem Schuljahr 2014/2015. Ab April 2015, dem Schulwechsel und Umzug der Klägerin
in den örtlichen Zuständigkeitsbereichs eines anderen Leistungsträgers, sind Fahrtkosten zur Schule in D-Stadt nicht in Streit.
Das Schuljahr 2014/2015 begann erst am 8. September 2014. Gleichwohl hat die Klägerin Klage erhoben für den Zeitraum August
2014 bis März 2015. Aber auch die Zeitspanne August 2014 bis März 2015 zugrunde gelegt sind nicht Leistungen für mehr als
ein Jahr in Streit.
Das Sozialgericht hat die Berufung auch weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Es hat die Berufung auch
nicht dadurch zugelassen, dass es in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Berufung als gegebenes Rechtsmittel
bezeichnet hat. Dies stellt keine Entscheidung über die Zulassung dar, sondern ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Diese
ist für das Landessozialgericht nicht bindend (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 53/03 R, juris Rn. 12).
Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Die Klägerin hat Berufung eingelegt.
Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer
nicht rechtskundig vertreten ist. Denn die Rechtsmittel dienen nicht demselben Zweck, sondern die Beschwerde soll erst den
Weg für das spätere Rechtsmittel der Berufung eröffnen (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B1 KR 25/01 R, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe im Sinne des §
160 SGG nicht ersichtlich sind.