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LSG Hessen, Urteil vom 14.12.2016 - 6 AS 519/16
SGB-II-Leistungen Erstattung von Umzugskosten Vorherige Zusicherung
Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen Leistungsträger als Bedarf anerkannt werden.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Kassel 28.06.2016 S 1 AS 374/15
Tenor
I.
Soweit die Klägerin zu 2) Kosten für ein Jugendbett und einen Schreibtisch begehrt, wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Juni 2016 als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen als unbegründet zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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