LSG Hessen, Beschluss vom 10.01.2005 - 6 B 124/04
Zulässigkeit der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag erst nach Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils
Eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe erst nach Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils bedeutet bei vollständigem
Vorliegen eines Prozesskostenhilfeantrages eine pflichtwidrige Verzögerung mit einer Verletzung des verfassungsrechtlichen
Gebotes einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Marburg 06.10.2004 S 8 AL 862/03