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LSG Hessen, Beschluss vom 06.09.2011 - 7 AS 334/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erwerbsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger; Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG mit Beschäftigungsaufnahme untersagender Nebenbestimmung
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt im Inland auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG als rechtmäßig gilt, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn in der zu seinen Gunsten ausgestellten Fiktionsbescheinigung eine Nebenbestimmung enthalten ist, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich nicht gestattet. Er ist dann nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II, auch wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit erlauben würde, zustehen sollte, solange diese noch nicht erteilt ist.
2. Lebt der Ausländer allerdings in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, kann ihm ein Anspruch auf Sozialgeld zustehen. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4 AufenthG ist weder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG noch mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel vergleichbar. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG greift daher nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AsylbLG § 1 Abs. 1
,
AufenthG (2004) § 28
,
AufenthG (2004) § 4 Abs. 3 S. 1
,
AufenthG (2004) § 58
,
AufenthG (2004) § 60a
,
AufenthG (2004) § 81
,
SGB II § 19 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 28 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3
,
SGB II § 8 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 03.06.2011 S 14 AS 1755/10 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1. wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2011 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1. vorläufig Sozialgeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetz-buches in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 13. November 2010 bis zum 8. Februar 2011 zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 1. vier Fünftel der zur Rechtsverfolgung in beiden Rechtszügen notwendigen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
IV. Dem Antragsteller zu 1. wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., A-Stadt, ab 29. Juli 2011 bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: